BGer 9C_200/2007 | |||
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BGer 9C_200/2007 vom 12.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_200/2007
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Urteil vom 12. Juni 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Parteien
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K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Gewerkschaft Kommunikation, Looslistrasse 15, Postfach 370, 3027 Bern,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368,
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9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch der 1958 geborenen K.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung, was sie mit Einspracheentscheid vom 17. März 2006 bestätigte.
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B.
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Die Beschwerde der K.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. März 2007 ab.
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C.
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K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Entscheid vom 20. März 2007 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand (Befund, Diagnose, Prognose etc.) und zur trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind somit lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).
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2.
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Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) einen Invaliditätsgrad von 37% ermittelt, was keinen Anspruch auf eine Rente ergibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Beim Invalideneinkommen ist es von einer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70% für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben von Lasten über ca. 5-10 kg und ohne häufiges Arbeiten über Schulterhöhe entsprechend der Einschätzung im Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 14. September 2005 ausgegangen.
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3.
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Die vorinstanzliche Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 70% in dem Leiden angepassten Tätigkeiten ist das Ergebnis der Beweiswürdigung sämtlicher medizinischer Akten. Das kantonale Gericht hat insbesondere auch diejenigen ärztlichen Berichte in die Beurteilung miteinbezogen, welche von einer stärker eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen als das MEDAS-Gutachten. Dabei hat es entgegen den Vorbringen in der Beschwerde einlässlich die Gründe dargelegt, weshalb die abweichende Einschätzung namentlich des Hausarztes und der Klinik V.________ den Beweiswert der Expertise vom 14. September 2005 nicht schmälern (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen sowie AHI 2001 S. 113 E. 3a [I 128/98]). Es wird auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid unrichtig sind oder sonst wie Bundesrecht verletzen.
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Die übrigen Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Dies betrifft insbesondere die erwerbliche Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) sowie die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f. und BGE 124 V 321 sowie Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff; BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
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4.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.
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5.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 12. Juni 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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