BGer 6B_258/2007 | |||
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BGer 6B_258/2007 vom 14.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_258/2007 /bri
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Urteil vom 14. Juni 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2007.
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Das Präsidium zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Beschluss vom 18. Mai 2007 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich in Abweisung eines Rekurses des Beschwerdeführers, es werde gegen einen des falschen Zeugnisses beschuldigten Polizeibeamten keine Strafuntersuchung eröffnet. Da es nicht um ein Privatstrafklageverfahren und nicht um das Strafantragsrecht geht, da der Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwieweit er ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte, ist er nicht zur Beschwerde legitimiert. Es kann offenbleiben, ob er allenfalls zur Rüge, es liege ein Verstoss gegen das "Prinzip der Instanzenstufung" vor (vgl. Beschwerde Ziff. 1), legitimiert ist. In diesem Zusammenhang könnte sich einzig die Frage stellen, ob der Umstand, dass sowohl die Richter der Anklagekammer als auch diejenigen der II. Zivilkammer Oberrichter sind, zu einem kollegialen Verhältnis führt, welches den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermag. Dazu stellt der Beschwerdeführer jedoch nur die Behauptung auf, Oberrichter der Anklagekammer und Oberrichter der II. Zivilkammer würden einander grundsätzlich "keine Urteile umstossen" (Beschwerde Ziff. 1). Mit solchen unsubstanziierten Vorwürfen kann keine Voreingenommenheit begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Präsidium:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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