BGer I 770/2006 | |||
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BGer I 770/2006 vom 15.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 770/06
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Urteil vom 15. Juni 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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B.________, 1953, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden,
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gegen
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IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1953 geborene B.________ meldete sich am 14. Januar 2002 unter Hinweis auf eine in seinem Heimatland Türkei bei erdbebenbedingten Aufräumarbeiten zugezogene Pilontibialfraktur am rechten Unterschenkel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die erlittene Unfallschädigung mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 und Einspracheentscheid vom 10. März 2004 eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 24 %) sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen hatte, verneinte die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen und unter Beizug der SUVA-Akten mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (Invaliditätsgrad 38 %). Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 hielt sie an ihrem Standpunkt fest, wobei sie den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad von 24 % als bindend erklärte.
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B.
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Die hiegegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 27. Dezember 2004 sowie den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 aufhob und die IV-Stelle verpflichtete, dem Versicherten gemäss den Erwägungen eine Viertelsrente zuzusprechen (Entscheid vom 7. Juli 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm Leistungen auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 53 % zuzusprechen; eventualiter seien ergänzende polydisziplinäre medizinische Abklärungen durchzuführen.
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Während die IV-Stelle auf Nichteintreten schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lassen.
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Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat B.________ eine Stellungnahme zur beschwerdegegnerischen Vernehmlassung eingereicht, die ihm am 13. November 2006 zugestellt worden war (Eingabe vom 4. Dezember 2006). Hiezu nahm die Beschwerdegegnerin nochmals mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 Stellung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Verwaltung und Vorinstanz haben die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG]) sowie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) richtig dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261).
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3.
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3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, namentlich die vorinstanzlich ermittelte Höhe des der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Invalideneinkommens. Unstreitig sind die - grundsätzlich bindenden (E. 1.2) - vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (vgl. hiezu BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397), wonach dem Versicherten leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten (vorwiegend sitzend), mit der Möglichkeit einer wechselnden Lagerung für das rechte Bein ganztags, jedoch mit einer Leistungseinschränkung von 20 %, zumutbar sind (Gutachten der Klinik S.________ vom 26. April 2004).
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3.2 Im Rahmen des Einkommensvergleichs hat das kantonale Gericht das Valideneinkommen für das hier interessierende Jahr 2002 (Rentenbeginn) gestützt auf den als massgebend erachteten IK-Eintrag für das Jahr 2000 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung mit Fr. 78'083.- beziffert, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich anerkannt wird und über dem von der SUVA gemäss Arbeitgeberangaben erhobenen Valideneinkommen von Fr. 68'133.- liegt. Es hat dabei den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in der nicht veröffentlichten Erwägung 2.1.2 von BGE 131 V 120 bestätigten Grundsatz beachtet, wonach die Invalidenversicherung eine für den Unfallversicherungsbereich abgeschlossene Invaliditätsbemessung nicht unbeachtet lassen darf. Diese ist als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in ihre Ermittlung des Invaliditätsgrades mit einzubeziehen; ein allfälliges Abweichen muss sich auf triftige Gründe stützen und sachlich begründet sein (vgl. BGE 126 V 288). Die Vorinstanz hat das Vorliegen solcher Gründe bejaht, da der Versicherte regelmässig Bonifikationen, Anteile am Teamerfolg und weitere Zulagen erzielt habe, welche bei den von der SUVA verwendeten Angaben unberücksichtigt geblieben seien. Somit hat sie ihre - in Anrechnung der genannten, regelmässig erzielten Zulagen - vom Unfallversicherer abweichende Einkommensermittlung sachlich begründet und mithin in Berücksichtigung der in BGE 131 V 120 ergangenen Rechtsprechung ein Valideneinkommen ermittelt, welches nicht auf einer rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung beruht und daher nicht zu beanstanden ist.
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3.3 Da der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat das kantonale Gericht für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht auf die statistischen Durchschnittswerte gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Die Parteien sind sich einig, dass der Ausgangswert Fr. 45'606.- beträgt. Uneinigkeit besteht einzig hinsichtlich des allenfalls davon in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 75 ff. vorzunehmenden Abzugs. Dem Beschwerdeführer ist dabei insoweit zuzustimmen, dass die bereits berücksichtigte 20%ige Leistungsminderung bei einer Vollzeittätigkeit die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs nicht grundsätzlich ausschliesst. Ob sich die Verweigerung eines prozentualen Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 129 V 471 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen) rechtfertigt, kann indessen offen bleiben (vgl. zur Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich dieses Abzugs BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), da die Anerkennung eines den konkreten persönlichen und beruflichen Verhältnissen in jedem Fall genügend Rechnung tragenden Abzugs im Umfang von 10 % ohne Einfluss auf das Ergebnis bliebe. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Ansicht wären die Merkmale des Alters und der Dienstjahre beim im Zeitpunkt des Rentenbeginns rund 49-jährigen Beschwerdeführer mit Blick auf die Bedeutung der Dienstjahre bei niedrigen Anforderungsprofilen nicht gegeben. Auch wegen der Ausländereigenschaft könnte kein höherer Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden, da der Versicherte seit langem in der Schweiz erwerbstätig war und die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Er gehört somit einer Ausländerkategorie an, für welche der monatliche Bruttolohn im Anforderungsniveau 4 sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (LSE 2002 S. 59 Tabelle A12; BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79). Das auf dieser Grundlage (also mit einem Abzug von 10 %) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 41'045.- ergäbe in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 78'083.- einen Invaliditätsgrad von 47 %.
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3.4 Zusammenfassend sind die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Ebenso wenig bilden die vorinstanzlichen Feststellungen das Ergebnis einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, zu welchen auch der in Art. 61 lit. c ATSG statuierte Untersuchungsgrundsatz zählt (Urteil I 633/06 vom 7. November 2006. Die (einmalige) Untersuchung und Beurteilung des Psychiaters Dr. med. G.________ erfolgte am 4. August 2005, weshalb es seinem vorinstanzlich ins Recht gelegten Bericht an Aussagekraft für den hier massgeblichen Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 fehlt und nicht weiter darauf einzugehen ist. Bei der gegebenen Aktenlage konnte die Vorinstanz zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) von weiteren medizinischen Beweismassnahmen absehen. Aus demselben Grund ist auch im letztinstanzlichen Verfahren von der eventualiter beantragten polydisziplinären medizinischen Abklärung abzusehen. Nach dem Gesagten hat der Versicherte im hier zu prüfenden Zeitraum Anspruch auf eine Viertelsrente, womit der vorinstanzliche Entscheid rechtens ist.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 15. Juni 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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