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Informationen zum Dokument  BGer 2F_4/2007  Materielle Begründung
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BGer 2F_4/2007 vom 18.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2F_4/2007 /fco
 
Urteil vom 18. Juni 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________, c/o Advokatur Christen, Rickli & Partner,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
 
als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Revision des Urteils 2A.255/2006 vom 6. Juni 2006 (Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung),
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Urteil 2A.255/2006 vom 6. Juni 2006 trat das Bundesgericht auf eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2006 betreffend Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung nicht ein; die gleichzeitig gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies es ab, soweit darauf einzutreten war.
 
Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 stellt X.________ dem Bundesgericht den Antrag auf Revision des Urteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
 
2.
 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine weitere Überprüfung der Streitsache ist an sich ausgeschlossen; das Gericht kann auf sein Urteil nur zurückkommen, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe (Art. 121 - 23 BGG) vorliegt und formgerecht geltend gemacht wird.
 
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
 
Die Gesuchstellerin erwähnt Dokumente, die ihre im Jahr 1987 erfolgte Aus- oder Wegweisung aus der Schweiz als unzulässig erscheinen lassen sollen. Es handelt sich dabei indessen nicht um entscheidende Beweismittel, wie das Gesetz dies verlangt. Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2A.255/2006 war nämlich nicht massgeblich, aus welchen Gründen die Gesuchstellerin im Jahr 1987 auszureisen hatte: Das Bundesgericht hat im Urteil vom 6. Juni 2006, um dessen Revision ersucht wird, festgestellt, dass frühere Landesanwesenheiten der Gesuchstellerin für ihr Begehren um Bewilligungserneuerung unerheblich seien (E. 2.4). Es handelt sich dabei um eine rechtliche Würdigung, die als solche im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden kann. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass es nach vieljähriger Landesabwesenheit in einem neuen Bewilligungsverfahren nicht darauf ankommen kann, ob eine frühere Aus- oder Wegweisung rechtswidrig war; "ex tunc nichtig", wie die Gesuchstellerin meint, wäre sie ohnehin nicht. Tatsächliche längere Landesabwesenheit lässt jede ausländerrechtliche Bewilligung nach sechs Monaten, in jedem Fall aber spätestens nach zwei Jahren erlöschen, unabhängig von den Gründen, die dazu geführt haben (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 lit. c ANAG, s. auch Art. 9 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 lit. b ANAG). Selbst wenn auf die vor beinahe 20 Jahren verfügte Aus- oder Wegweisung im Rahmen eines Revisionsverfahrens zurückzukommen wäre, bliebe dies ohne Wirkung, und es könnte nicht auf eine "rechtlich ununterbrochene" Anwesenheit geschlossen werden.
 
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein entsprechendes Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch, das sich gegen den seinerzeitigen die Gesuchstellerin zur Ausreise verpflichtenden Entscheid und nicht etwa gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 6. Juni 2006 richten müsste, heute in jedem Fall verspätet wäre. Bemerkenswert ist dabei, dass die Gesuchstellerin bereits am 7. Mai 1999 eine Anwort des Bundesamtes für Ausländerfragen zur Frage der Ausweisung aus der Schweiz aus medizinischen Gründen erwirkt hatte. Sie hatte ihre Krankengeschichte also im Hinblick auf die ausländerrechtliche Bewilligungsfrage thematisiert. Warum sie damals, anders als heute, nicht im Besitz der Unterlagen zu ihrer Krankheitsgeschichte gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich; was sie heute als Grund für ihr spätes Handeln angibt, ist jedenfalls für die Verhältnisse im Jahr 1999 nicht erheblich. Schliesslich erwähnte die Gesuchstellerin bereits in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2006 im Verfahren 2A.255/2006 einen Kurzkrankenbericht aus der Psychiatrischen Klinik Y.________, aus dem sie Schlüsse über behördliches Fehlverhalten der Behörden im Jahr 1987 ziehen wollte.
 
Die im Revisionsgesuch genannten Tatsachen und Beweismittel sind weder neu noch entscheidend bzw. erheblich. Soweit auf das Gesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. Es ist - schon darum - nicht Sache des Bundesgerichts, den kantonalen Behörden Anweisungen betreffend den Umgang mit Lagergut der Gesuchstellerin zu geben.
 
3.
 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit nicht mehr in einem förmlichen Verfahren zu behandeln; gegebenenfalls werden sie unbeantwortet abgelegt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juni 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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