VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4D_18/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4D_18/2007 vom 18.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_18/2007 /len
 
Urteil vom 18. Juni 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Lagervertrag,
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 22. März 2007.
 
Der Präsident hat in Erwägung,
 
dass der Appellationshof des Kantons Bern die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 24. Oktober 2006 erhobene Nichtigkeitsklage mit Entscheid vom 22. März 2007 abwies, soweit darauf eingetreten wurde;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2007 erklärte, den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern vom 22. März 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juni 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).