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Informationen zum Dokument  BGer 1P_76/2007  Materielle Begründung
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BGer 1P_76/2007 vom 21.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.76/2007 /ggs
 
Urteil vom 21. Juni 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
 
Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.
 
Gegenstand
 
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission
 
für Entscheide in Strafsachen, vom 3. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ erstattete am 14. Juli 2006 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. Strafanzeige gegen den Vorsteher des kantonalen Justiz-, Polizei- und Militärdepartements. Dem beschuldigten Mitglied der Standeskommission (Kantonsregierung) wurden strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht im Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung aus dem Jahr 2005 vorgeworfen.
 
Der Anzeige lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. Die umstrittene Anordnung regelt unter anderem die Parkierungsordnung auf dem öffentlich zugänglichen Teil eines privaten Grundstücks im Hauptort Appenzell; die Verfügung stützte sich auf Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 107 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.2) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 26. April 1992 zum Strassenverkehrsgesetz. Auf der betroffenen Grundstücksfläche wurde ein Privatparkplatz geschaffen, wobei der Öffentlichkeit das Parkieren an Samstagen und Sonntagen gestattet wurde. X.________ ist Eigentümer eines Stockwerkanteils einer angrenzenden Nachbarliegenschaft. Im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Verkehrsanordnung erhielt X.________ Einsicht in die Verfügung. In der Folge beanstandete er verschiedene Abweichungen zwischen dem Wortlaut der Verfügung und der amtlichen Publikation. Er erhob den Vorwurf, die Verfügung sei erst nach der Publikation produziert worden. Das beschuldigte Regierungsmitglied habe widerrechtlich Befugnisse an einen Mitarbeiter delegiert.
 
Die Staatsanwaltschaft überwies die Strafanzeige am 24. Juli 2006 dem Kantonsgericht, Kommission für Entscheide in Strafsachen. Sie ersuchte um Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen das Mitglied der Standeskommission. Vorgängig sei zu klären, ob die gerichtliche Instanz für die Angelegenheit zuständig sei. Mit Urteil vom 3. Oktober 2006 erkannte das Kantonsgericht, Kommission für Entscheide in Strafsachen, es werde kein Strafverfahren gegen den Angeschuldigten eröffnet. In den Erwägungen bejahte das kantonale Gericht seine Zuständigkeit. In der Sache prüfte es, ob konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gegeben seien, und verneinte die Frage.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er rügt eine Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten.
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vernehmlassung des Kantonsgerichts verfolgt dieselbe Stossrichtung, auch wenn diese keinen ausdrücklichen Antrag enthält. In der Replik vom 31. Mai 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
 
C.
 
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat das in der Beschwerdeschrift gestellte Begehren um Sistierung der Beschwerde bis zum Abschluss des verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahrens mit Verfügung vom 1. März 2007 abgewiesen.
 
D.
 
Am 9. Februar 2007, 27. März 2007, 17. April 2007, 5. Mai 2007 und 21. Mai 2007 hat X.________ Beschwerdeergänzungen eingereicht.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132 BGG noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG).
 
1.1 Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und stützt sich auf kantonales Recht. Es schliesst die Streitsache insoweit ab, als die Frage zu beurteilen war, ob ein Strafverfahren in der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Angelegenheit zu eröffnen sei. Bei dem fraglichen Urteil handelt es sich deshalb um einen Endentscheid. Der Beschwerdeführer ist zur Eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert (Art. 268 ff., insbes. Art. 270 lit. e, f und g BStP). Art. 84 Abs. 2 OG steht somit einem Eintreten auf die erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht entgegen.
 
1.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 88 OG sind der Strafanzeiger oder der durch eine strafbare Handlung angeblich Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Strafanzeiger jedoch befugt, mit diesem Rechtsmittel die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Zur Beschwerde in der Sache legitimiert ist der Geschädigte unter gewissen Voraussetzungen dann, wenn er Opfer im Sinne von Art. 2 OHG (SR 312.5) ist (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Das ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
 
1.3 Zur Hauptsache bringt der Beschwerdeführer vor, das Kantonsgericht habe die von ihm angeschuldigte Magistratsperson ohne Rechtsgrundlage bzw. fälschlicherweise einem Ermächtigungsverfahren unterstellt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Legitimation des Anzeigeerstatters zu einer derartigen Rüge im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde mit Blick auf das Ermächtigungsverfahren bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen bejaht (vgl. Urteile 1P.657/2003 vom 13. April 2004, E. 1.2 und 1P.337/2002 vom 6. März 2003, E. 5.3; in: Pra 92/2003 Nr. 171 S. 932). Nichts anderes kann bezüglich des damit vergleichbaren Ermächtigungsverfahrens vor dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden gelten. Die Berufung auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage findet sich zwar erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde. Das neue rechtliche Argument ist aber ausnahmsweise zulässig (vgl. dazu BGE 132 I 68 E. 1.4 S. 70; 131 I 31 E. 2.1.1 S. 33 f., je mit Hinweisen). Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer nicht zu dieser Fragestellung angehört, nachdem ihm die Sache von der Staatsanwaltschaft überwiesen worden ist. Aus einer unerbetenen Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2006 an das Kantonsgericht, in der er um Eröffnung des gerichtlichen Urteils ersuchte, lässt sich nicht schliessen, dass er auf den Einwand der fehlenden Zuständigkeit nach Treu und Glauben verzichtet hat.
 
1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, inwiefern die einzelnen Verfassungsrügen der Beschwerdeschrift zulässig sind. Dies hängt zusätzlich davon ab, ob die Begründung der Rügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entspricht. Nach dieser Bestimmung muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120).
 
2.
 
Art. 4 der Strafprozessordnung des Kantons Appenzell I.Rh. (StPO/AI) vom 27. April 1986 wurde in der Teilrevision vom 30. April 2000 neu gefasst. Nach dessen Abs. 3 dürfen Strafverfahren gegen Beamte und Angestellte wegen strafbarer Handlungen, die ihre Amtsführung betreffen, nur mit Bewilligung der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen eröffnet werden. Diese Gerichtsinstanz beurteilt entsprechende Gesuche der Staatsanwaltschaft um Verfahrenseröffnung (Art. 9 Abs. 2 lit. a StPO/AI).
 
2.1 Das Kantonsgericht hat diese Bestimmungen auf die hier betroffene Strafanzeige angewendet, die sich gegen ein Mitglied der Standeskommission richtet. Das Kantonsgericht erwog bezüglich seiner Zuständigkeit, in den fraglichen Normen werde auf Art. 110 Ziff. 4 aStGB bzw. Art. 110 Abs. 3 StGB hingewiesen; der dort verankerte Begriff des Beamten werde von Lehre und Rechtsprechung auch auf Behördenmitglieder angewendet. Die Materialien würden diesbezüglich keine Hinweise liefern. Zwar enthalte Art. 167 StPO/AI eine Regelung über die parlamentarische Immunität für Voten im Grossen Rat (Kantonsparlament), die auch Mitglieder der Standeskommission erfasse. Art. 167 StPO/AI sei indessen nicht in dem Sinne als abschliessend zu verstehen, dass ein Vorverfahren über die Ermächtigung zur Strafverfolgung bezüglich Amtsdelikten eines Mitglieds der Standeskommission ausserhalb der letztgenannten Bestimmung ausgeschlossen sei. Nach Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 3 StPO/AI falle ein Mitglied der Standeskommission gleich wie ein Beamter unter diese Bestimmung.
 
2.2 Nach dem Beschwerdeführer hat das Kantonsgericht Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, weil es sich vorliegend eine Zuständigkeit angemasst habe, die ihm nach der kantonalen Strafprozessordnung nicht zustehe. Gleichzeitig habe das Kantonsgericht mit der Bejahung seiner Zuständigkeit gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) verstossen. Ausserdem bemängelt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Missachtung der besonderen Rechtsweggarantie von Art. 32 Abs. 3 BV und der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV).
 
2.3
 
2.3.1 Art. 30 Abs. 1 BV, der den Gehalt von Art. 58 Abs. 1 aBV übernommen hat, garantiert unter anderem die Einhaltung der geltenden Zuständigkeitsordnung der Gerichte (vgl. BGE 117 Ia 190 E. 6a S. 191). Die Organisation der Rechtspflege und des gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich Sache des kantonalen Prozessrechts. Die Bundesverfassung schreibt den Kantonen nicht eine bestimmte Gerichtsorganisation oder ein bestimmtes Verfahren vor. Aus Art. 30 Abs. 1 BV ergeben sich allerdings Minimalanforderungen an das kantonale Gerichtsverfahren. So muss das Gericht und seine Zuständigkeit namentlich in sachlicher Hinsicht generell-abstrakt durch formelles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein (BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34; 129 V 196 E. 4.1 S. 198).
 
Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV gerügt, so prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition beurteilt es, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Rechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar ist. Soll der Verstoss gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters einzig in der unrichtigen Handhabung einer kantonalen Vorschrift liegen und geht es dabei nicht gleichzeitig um die Minimalanforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an das Gerichtsverfahren, so fällt dieser Verfassungsvorwurf mit der Willkürrüge zusammen (vgl. BGE 129 V 335 E. 1.3.2 S. 338 mit Hinweisen).
 
2.3.2 Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ist, von hier nicht betroffenen Ausnahmen abgesehen, kein verfassungsmässiges Individualrecht, sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Missachtung nicht selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 129 I 161 E. 2.1 S. 163 mit Hinweisen). Insbesondere kann aus dem Legalitätsprinzip keine verfassungsmässige Garantie auf einen gerichtlichen Rechtsschutz abgeleitet werden (BGE 130 I 388 E. 4 S. 392).
 
2.3.3 Art. 32 Abs. 3 BV gewährt jeder strafrechtlich verurteilten Person grundsätzlich das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht beschuldigt geschweige denn verurteilt worden, sondern hat bloss Strafanzeige erstattet. Demzufolge kann er sich auf diese Garantie nicht berufen.
 
2.3.4 Mit Blick auf den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) bringt der Beschwerdeführer vor, bei Widerhandlungen im Bereich des SVG gelte ein eidgenössisches Verbot für Strafverfolgungsprivilegien. Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, inwiefern seine Anzeige eine Widerhandlung gegen das SVG betreffen soll, noch legt er dar, welche Norm des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts die Zulässigkeit des hier zur Diskussion stehenden kantonalen Ermächtigungsverfahrens ausschliesst. Die Verfassungsrüge erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (E. 1.4).
 
2.3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Zusammenhang letztlich nur eine Willkürprüfung über die Auslegung der kantonalen Vorschrift zur sachlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts vorzunehmen ist. Die beanstandete Handhabung dieser kantonalen Norm weist keinen Zusammenhang zu den zusätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers über die angebliche Verletzung von Ausstandspflichten auf (vgl. zum letztgenannten Rügenkomplex E. 3, hiernach).
 
2.4 Eine Gesetzesbestimmung ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Eine kantonale Behörde verfällt nicht in Willkür, wenn sie sich an den klaren und unzweideutigen Wortlaut einer Gesetzesbestimmung hält (BGE 125 I 161 E. 3c S. 164). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Entstehungsgeschichte, des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertungen (BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 567 mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).
 
2.5 Was die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 StPO/AI betrifft, behauptet der Beschwerdeführer, eine Anwendung dieser Norm auf Behördenmitglieder sei nach dem Gesetzeswortlaut klar unzulässig. Seiner Würdigung des Gesetzestexts kann nicht beigepflichtet werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht den Wortlaut der Norm bezüglich der Abgrenzung zwischen Beamten und Behördenmitgliedern für unklar erachtet hat. Der Beschwerdeführer legt einen Auszug aus dem Landsgemeindemandat für die im Jahr 2000 erfolgte StPO-Teilrevision vor. Es trifft zu, dass dort nur von der Amtstätigkeit kantonaler Angestellter gesprochen wird. Aus den dort aufgeführten Erläuterungen folgt allerdings nicht eindeutig, dass Behördenmitglieder von der fraglichen Norm ausgenommen sein sollen. Stattdessen erscheint es als vertretbar, wenn das Kantonsgericht die Norm bei Mitgliedern der Standeskommission für anwendbar erklärt hat; insofern brauchte es deren Dienstverhältnis zum Kanton nicht weiter abzuklären. Dadurch dass das Kantonsgericht seine Zuständigkeit in der vorliegenden Konstellation nach der ratio legis bejaht hat, nahm es keine unerlaubte Lückenfüllung (vgl. dazu BGE 132 III 707 E. 2 S. 711 mit Hinweisen) vor. Vielmehr hält seine entsprechende Auslegung vor dem Willkürverbot stand.
 
2.6 Insgesamt dringen die Rügen des Beschwerdeführers, die sich gegen die Zuständigkeit des Kantonsgerichts richten, nicht durch, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
3.1 Der mit der Strafanzeige befassten Staatsanwältin sowie dem Präsidenten und dem Gerichtsschreiber des Spruchkörpers, das den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wirft der Beschwerdeführer Befangenheit vor. Diese Rügen trägt der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vor, teilweise im Rahmen von Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Inwiefern ein solches Vorgehen zulässig ist, muss hier nicht erörtert werden, weil die Vorbringen ohnehin nicht geeignet sind, um die Befangenheitsrügen zu belegen. Dieses Ergebnis ist im Folgenden näher darzulegen.
 
3.2 Der Anspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit ergibt sich für Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV und für richterliche Behörden aus Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 130 I 388 E. 4 S. 393 mit Hinweis). Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3). Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV kann nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden und die allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Es gilt vielmehr dem spezifischen Umfeld und Aufgabenbereich der betroffenen Behörde Rechnung zu tragen. In diesem Sinne können Staatsanwälte und Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, hinsichtlich der Strafuntersuchung den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 mit Hinweisen).
 
3.3 Die Befangenheit der mit der Strafanzeige befassten Staatsanwältin leitet der Beschwerdeführer aus dem Umstand ab, dass diese der angeschuldigten Magistratsperson unterstellt war. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Staatsanwältin Vorabklärungen in der Angelegenheit durchgeführt hat. Sie beschränkte sich darauf, die Strafanzeige dem Kantonsgericht zu unterbreiten. Ein solches Vorgehen erscheint unbedenklich, weil erst dessen Entscheid die Prozessvoraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung schafft. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass sich die Staatsanwältin in ihrem Überweisungsschreiben zur Begründetheit der Anzeige nicht äusserte. Jedenfalls musste die Staatsanwältin nicht bereits für die Überweisung der Sache zur Einleitung des Vorverfahrens über die Ermächtigung den Ausstand erklären und für Stellvertretung sorgen. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Eine Verletzung der Garantien von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
 
3.4 Nach Angaben des Beschwerdeführers soll der nebenamtliche Präsident der hier zuständigen kantonsgerichtlichen Kommission in seiner hauptberuflichen Anwaltstätigkeit die Interessen eines anderen Stockwerkeigentümers in einem Nachbarstreit gegen die Eigentümerin der Liegenschaft vertreten haben, bezüglich welcher die umstrittene Verkehrsanordnung getroffen wurde. Dieses Mandat habe sich zeitlich teilweise mit dem hängigen Ermächtigungsverfahren überschnitten, sei aber vor Beendigung dieses Gerichtsverfahrens abgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund hält der Beschwerdeführer den vorsitzenden Richter wegen eines zu engen Verhältnisses mit der von der Verkehrsanordnung betroffenen Eigentümerin für befangen.
 
Weder der Auftraggeber des behaupteten Anwaltsmandats noch die angebliche Gegenpartei jener Auseinandersetzung sind in die Strafsache gegen das Mitglied der Standeskommission direkt involviert. Selbst wenn die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zuträfe, würde das angesprochene Anwaltsmandat beim Richter im vorliegenden Zusammenhang objektiv keinen Anschein von Befangenheit erwecken. Die Sachumstände der fraglichen Anwaltstätigkeit müssen deshalb hier nicht weiter abgeklärt werden.
 
3.5 Dem Gerichtsschreiber, der am angefochtenen Urteil mitgewirkt hat, wirft der Beschwerdeführer Befangenheit vor, weil dieser dem - hier beschuldigten - Departementsvorsteher eine abfällige Äusserung der Staatsanwältin über den letztgenannten zugetragen habe. Der Gerichtsschreiber habe den fraglichen Rapport über die Begebenheit bereits vor Beginn des hier zur Diskussion stehenden Ermächtigungsverfahrens verfasst. Mit einer solchen Meldung habe er Partei für das Regierungsmitglied ergriffen, so dass er nicht mehr an dem diesen betreffenden Ermächtigungsverfahren habe teilnehmen dürfen. Eine nähere Untersuchung über die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalts erübrigt sich wiederum. Auch wenn die vom Beschwerdeführer geschilderte Konstellation richtig sein sollte, ergäbe sich daraus noch kein ausstandsrechtlich relevantes Näheverhältnis des Gerichtsschreibers zu der hier angeschuldigten Magistratsperson, zumal die angebliche Meldung in keinem Sachzusammenhang zu der hier betroffenen Strafsache stehen würde. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass zwischen dem Gerichtsschreiber und dem Angeschuldigten eine freundschaftliche Beziehung bestehe. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Gerichtsschreiber ihm in einem das sozial übliche Mass übersteigenden Umfang wohlgesonnen ist.
 
4.
 
Ferner bemängelt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen seinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Kantonsgericht. Auch insofern muss der Frage der Zulässigkeit der erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhobenen Rüge nicht nachgegangen werden.
 
Soweit sich der Beschwerdeführer dabei auf Art. 29a BV beruft, sind seine Vorbringen von vornherein nicht zu hören. Die Verfassungsbestimmung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (vgl. AS 2006, 1059). Die den Kantonen in Art. 130 BGG eingeräumte Übergangsfrist für die Einrichtung richterlicher Vorinstanzen des Bundesgerichts ist jedoch noch nicht abgelaufen.
 
Im Weiteren erwähnt der Beschwerdeführer Art. 30 BV. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung - gesetzliche Ausnahmen vorbehalten - öffentlich. Nach der Rechtsprechung verleiht Art. 30 Abs. 3 BV dem Rechtsuchenden keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vor Gericht. Ein solches Recht kann nur aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder dem einschlägigen Verfahrensrecht abgeleitet werden (BGE 128 I 288 E. 2.6 S. 293 f.). Der Beschwerdeführer tut nicht hinreichend dar, inwiefern er nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder dem kantonalen Verfahrensrecht einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Kantonsgericht besitzen würde. Er behauptet zwar, er werde durch die angeblich strafbare Handlung geschädigt. Dabei führt er aber in appellatorischer Weise bloss faktische Nachteile auf, die ihm aus der missliebigen Verkehrsanordnung erwachsen. Mit den spezifischen Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für die Annahme einer zivilrechtlichen Streitigkeit setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander. Insofern sind die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht erfüllt (vgl. dazu E. 1.4, hiervor).
 
5.
 
Zu dem eingangs der Beschwerdeschrift aufgeführten verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) fehlt in der Folge eine rechtsgenügliche Begründung, inwiefern dieser Anspruch verletzt sein soll. Die Verfassungsrüge kann nicht behandelt werden (E. 1.4).
 
6.
 
Vom Beschwerdeführer wird dargelegt, die mit der Strafanzeige befasste Staatsanwältin sei vor der Zustellung des angefochtenen Urteils aus dem kantonalen Dienst ausgeschieden. Ihr Nachfolger habe sein Amt erst am 1. Februar 2007 angetreten. In der Zwischenzeit sei eine ausserordentliche Staatsanwältin eingesetzt worden. Es sei zu klären, ob die Staatsanwaltschaft in der Interimszeit in der Lage gewesen sei, das fragliche Urteil anzufechten. Mit dieser Rüge macht der Beschwerdeführer allgemeine öffentliche Interessen geltend; dazu ist er im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht befugt (BGE 129 I 113 E. 1.2 S. 117; 129 II 297 E. 2.1 S. 300, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die beiden soeben genannten Staatsanwälte, die ihr Amt nach dem angefochtenen Urteil angetreten haben, wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände befangen seien. Auf den ganzen Rügenkomplex ist nicht einzutreten; auch insoweit mag dahingestellt bleiben, ob diese Vorbringen als Noven überhaupt zulässig wären.
 
7.
 
Wie bereits in allgemeiner Weise dargelegt (E. 1.2, hiervor) kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer materielle Fragen aufwirft. Dazu gehören namentlich der Vorwurf, das Kantonsgericht habe die Strafanzeige zu Unrecht für zu wenig substantiiert betrachtet bzw. fälschlicherweise das Vorliegen genügender Anhaltspunkte für eine Strafverfolgung verneint. Nicht anders verhält es sich mit der Argumentation, die fraglichen Beweismittel seien falsch gewürdigt oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu streng gehandhabt worden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden.
 
8.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die weiteren vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrensanträge gegenstandslos. Dieser trägt die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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