BGer 4A_24/2007 | |||
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BGer 4A_24/2007 vom 22.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_24/2007 /len
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Urteil vom 22. Juni 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiberin Sommer.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Löschung einer Eintragung im Handelsregister,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 30. Januar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 15. Juli 2005 beim Bezirksgericht Höfe Klage ein. Er beantragte unter anderem, die X.________ Holding AG zu verpflichten, die Abhaltung einer Generalversammlung ohne seine Zulassung als Alleinaktionär sowie die Abhaltung einer Generalversammlung, die nicht durch den Verwaltungsrat einberufen wurde, zu unterlassen. Da die X.________ Holding AG die Klage anerkannte, schrieb der Gerichtspräsident diese mit Verfügung vom 14. September 2005 als gegenstandslos ab. B.________ gelangte gegen diese Verfügung an das Kantonsgericht Schwyz, das mit Beschluss vom 8. März 2006 mangels Beschwer auf den Rekurs nicht eintrat.
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A.b Am 18. November 2005 fand eine ausserordentliche Generalversammlung der X.________ Holding AG statt. B.________ nahm als (angeblicher) alleiniger Aktionär und Eigentümer der Aktienzertifikate Nr. 1 über 1'000 Inhaberaktien à Fr. 1'000.-- und Nr. 2 über 250 Inhaberaktien à Fr. 1'000.-- an der Versammlung teil. Die Urkundsperson stellte in der öffentlichen Urkunde fest, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft vertreten war. Die Generalversammlung wurde als Universalversammlung konstituiert und für beschlussfähig erklärt. An der Generalversammlung wurde beschlossen, die Statuten generell zu ändern, den Sitz der Gesellschaft von Freienbach nach Zug zu verlegen, den bisherigen Verwaltungsrat C.________ abzuwählen, D.________ als neuen Verwaltungsrat zu bestellen und die Revisionsstelle zu wechseln.
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Die aufgrund der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft veranlassten Änderungen wurden am 22. November 2005 im Tagebuch des Handelsregisteramts des Kantons Zug eingetragen. Am 28. November 2005 erfolgte die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
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B.
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Der Beschwerdeführer beantragte am 25. November 2005 beim Handelsregisteramt des Kantons Zug, die auf der Generalversammlung vom 18. November 2005 basierenden Änderungen im Handelsregister gemäss Art. 32 HRegV von Amtes wegen zu löschen. Das Handelsregisteramt lehnte am 28. November 2005 die beantragte amtliche Löschung ab und verwies den Beschwerdeführer an den Zivilrichter.
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Beim Regierungsrat des Kantons Zug stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Eintragung vom 28. November 2005 bezüglich der auf der Generalversammlung der Gesellschaft vom 18. November 2005 basierenden Beschlüsse im Handelsregister zu löschen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Juni 2006 ab.
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Gegen den Beschluss des Regierungsrats gelangte der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses wies die Beschwerde am 30. Januar 2007 ebenfalls ab.
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C.
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Der Beschwerdeführer begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Verwaltungsgerichts, den Beschluss des Regierungsrats sowie den Entscheid des Handelsregisteramts aufzuheben und das Handelsregisteramt des Kantons Zug anzuweisen, die auf der Generalversammlung der X.________ Holding AG vom 18. November 2005 basierende Eintragung betreffend Mutation im Verwaltungsrat (Abwahl von C.________ und Wahl von D.________), Wechsel der Revisionsstelle sowie Statutenänderung im Handelsregister zu löschen. Denselben Antrag stellt er als Eventualbegehren mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde.
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Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst auf Abweisung der Beschwerden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 30. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, so insbesondere gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG).
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1.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen - unter Vorbehalt arbeits- und mietrechtlicher Fälle (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) sowie der Ausnahmen von Art. 74 Abs. 2 BGG - nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
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Vorliegende handelsregisterrechtliche Angelegenheit war bisher streitwertunabhängig der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterstellt (Art. 97 und 98 lit. g OG; Art. 5 HRegV). Neu gilt die Streitwertgrenze für alle vermögensrechtlichen Zivilsachen, also auch für diejenigen, die nach dem OG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlagen (Urteil 4A_26/2007 vom 5. Juni 2007, E. 1.3.1, zur Publikation vorgesehen; Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 IV 4202 ff., 4308; Hans Peter Walter, Neue Zivilrechtspflege, in: Neue Bundesrechtspflege, Auswirkungen der Totalrevision auf den kantonalen und eidgenössischen Rechtsschutz, Bern 2007, S. 113 ff., 116). Es stellt sich somit die Frage, ob die vorliegende Zivilsache als vermögensrechtlich zu qualifizieren ist.
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Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c; 116 II 379 E. 2a; 108 II 78 E. 1a mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der auf der Generalversammlung der X.________ Holding AG vom 18. November 2005 vorgenommenen Handelsregistereintragung betreffend Mutation des Verwaltungsrats, Wechsel der Revisionsstelle und Statutenänderung ist als vermögensrechtlicher Anspruch zu qualifizieren, ist er doch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden und wird mit der Beschwerde letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt. So behauptet der Beschwerdeführer, Alleinaktionär der X.________ Holding AG zu sein und führt insbesondere aus, es gehe vorliegend um die Macht an der AG und das mit dem Amt als Verwaltungsrat zusammenhängende Schädigungspotential. Der neu eingetragene Verwaltungsrat blockiere die Belieferung der Tochtergesellschaften der X.________ Holding AG mit den für deren Haupttätigkeit notwendigen Rohstoffen. Die Tochtergesellschaften stellten die Hauptaktiven der X.________ Holding AG dar. Sie seien aufgrund der Handlungen bzw. Unterlassungen des Verwaltungsrats existenziell gefährdet und hätten bereits markante Markt- und Werteinbussen erfahren.
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Entgegen den gesetzlichen Vorschriften (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) finden sich im angefochtenen Urteil keine Angaben zum Streitwert. Der Beschwerdeführer legt dar, dass sich dieser sicherlich auf mehr als Fr. 30'000.-- belaufe, zumal das Nominalkapital der Gesellschaft Fr. 1,25 Mio. betrage, der maximale Anspruch auf Dividende Fr. 30'000.-- übersteige und sich der Wert der Tochtergesellschaften auf mehrere Mio. Franken belaufe. Der Schätzung des Beschwerdeführers, dass der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann nach Art. 51 Abs. 2 BGG ermessensweise gefolgt werden.
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1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) und gemäss Art. 32 HRegV einen rechtlichen Anspruch, sich der vollzogenen Handelsregistereintragung zu widersetzen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist demnach zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert.
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Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 940 Abs. 1 OR, Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 HRegV.
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2.1 Er bringt zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe Art. 32 Abs. 1 HRegV falsch bzw. gar nicht angewendet, wonach der Registerführer dem Einspruch folgen müsse, wenn Vorschriften verletzt worden seien, die er von Amtes wegen zu beachten habe. Für die Frage, ob der Registerführer dem Einspruch selber Folge zu leisten habe, sei massgebend, ob der zur Anmeldung gebrachte Generalversammlungsbeschluss nichtig oder bloss anfechtbar sei. Eine Generalversammlung, die gegen ein rechtskräftiges Urteil verstosse, sei nichtig. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die für die Prüfung materiellrechtlicher Eintragungsvoraussetzungen massgebende Kognitionsbeschränkung sei vorliegend anwendbar. Der Registerführer habe nämlich keine materiellrechtliche Frage prüfen müssen; diesbezüglich wende das Verwaltungsgericht Art. 940 Abs. 1 OR und Art. 21 HRegV unzutreffend an. Mit Verfügung vom 14. September 2005 habe der zuständige Richter die materiellrechtliche Frage der Unzulässigkeit einer Generalversammlung ohne Zulassung des Beschwerdeführers als Alleinaktionär und/oder einer Generalversammlung ohne Einberufung durch den Verwaltungsrat bereits entschieden. Es liege damit ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des Zivilrichters vor, an den der Registerführer gebunden sei. Die Generalversammlung vom 18. November 2005 verstosse offensichtlich in zweifacher Hinsicht gegen die Verfügung vom 14. September 2005. Sie sei nichtig, da sie nicht durch den Verwaltungsrat einberufen und der Beschwerdeführer nicht als Alleinaktionär zugelassen worden sei.
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2.2 Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Handelsregisterführer Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu weisen, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind (Art. 32 Abs. 1 HRegV). Grundsätzlich belässt der Handelsregisterführer demnach die Eintragung bei einem Einspruch Dritter unverändert und verweist diese an den Zivilrichter. Die direkte Berücksichtigung von Vorschriften durch die Registerbehörde stellt die Ausnahme dar, die nur zur Anwendung gelangt, wenn keine Klärung der Rechtslage in einem kontradiktorischen Verfahren erforderlich ist. Der Registerführer kann Änderungen im Handelsregister nur direkt vornehmen, wenn sich der Einsprecher auf Vorschriften beruft, die von Amtes wegen anzuwenden sind. Hierzu gehören Bestimmungen, die der Registerführer im Rahmen seiner Kognition oder in Erfüllung anderer aus der Registerführung erwachsender Pflichten zu beachten hat, d.h. Bestimmungen, die öffentlich-rechtlicher oder zwingender Natur sind, insbesondere formelle Normen der Registerführung oder zwingende Vorschriften des materiellen Rechts (Urteil 4C.317/1996 vom 13. Mai 1997, E. 2a; vgl. auch BGE 121 III 368 E. 2a; 114 II 68 E. 2; Martin K. Eckert, Basler Kommentar, N. 6 f. zu Art. 940 OR; Peter Beck, Die Kognition des Handelsregisterführers im Rechte der Aktiengesellschaft, Diss. Zürich 1953, S. 32).
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Der Handelsregisterführer verfügt bei der Prüfung der registerrechtlichen formellen Voraussetzungen, d.h. der Einhaltung der Normen, die unmittelbar die Führung des Handelsregisters betreffen, über eine umfassende Prüfungsbefugnis. Wo nicht Registerrecht, sondern materielles Recht in Frage steht, ist die Prüfungsbefugnis des Registerführers indessen beschränkt (BGE 125 III 18 E. 3b; 121 III 368 E. 2a; 117 II 186 E. 1 S. 188; Urteil 4A.4/2006 vom 20. April 2006, E. 2.1). Generalversammlungsbeschlüsse, die an Mängeln leiden, die sie nicht nur als anfechtbar, sondern als nichtig erscheinen lassen, sind vom Handelsregisterführer zu beanstanden; bereits vorgenommene Eintragungen sind in solchen Fällen von Amtes wegen rückgängig zu machen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Handelsregisterführer jedoch nur in offensichtlichen und klaren Fällen abweisen resp. die Eintragung löschen. So hat der Registerführer insbesondere einen durch die ihm vorgelegten Unterlagen gültig ausgewiesenen Beschluss der Aktionäre entgegenzunehmen, ohne zu prüfen, ob die Generalversammlung ordnungsgemäss einberufen und zusammengesetzt war. Dies gilt auch für die Universalversammlung (BGE 114 II 68 E. 2 S. 70 f. mit Hinweisen; Martin K. Eckert, a.a.O., N. 26 zu Art. 940 OR).
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2.3 Der Beschwerdeführer nimmt eine Bindungswirkung der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 14. September 2005 für den Registerführer an. Der Registerführer sei bezüglich der mit dieser Verfügung rechtskräftig entschiedenen materiellrechtlichen Frage der Unzulässigkeit einer Generalversammlung ohne Zulassung des Beschwerdeführers als Alleinaktionär und/oder einer Generalversammlung ohne Einberufung durch den Verwaltungsrat gebunden.
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Gerichte und Verwaltungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die materiellen Voraussetzungen zur Eintragung in das Handelsregister entscheiden, mit der Folge, dass die Prüfung der materiellen Eintragungsvoraussetzungen für den Registerführer insoweit weitgehend entfällt und auf die formellen Voraussetzungen beschränkt bleibt (Entscheid 5A.8/2001 vom 22. Mai 2001, E. 3b; Entscheid 5A.4/2001 vom 10. Juli 2001, E. 3b). Die Bindung besteht jedoch lediglich in Bezug auf gerichtliche Entscheide, welche die relevanten, unmittelbaren zivilrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen betreffen (Thomas Schneider, Der Rechtsschutz in Handelsregistersachen und die Entscheidungskompetenz der Handelsregisterbehörden, Diss. Zürich 1959, S. 308; Peter Beck, a.a.O., S. 28; Clemens Meisterhans, Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Diss. Zürich 1996, S. 50; Robert Patry, Grundlagen des Handelsrechts, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, Basel 1976, S. 138), wie z.B. den Bestand oder Nichtbestand einer Forderung, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Gesellschaft oder die bestrittene Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschäftsfirma (Eduard His, Berner Kommentar, N. 72 zu Art. 940 OR mit Hinweisen). Demnach wäre der Handelsregisterführer an ein Urteil des Zivilrichters gebunden, das die Beschlüsse der Universalversammlung der X.________ Holding AG vom 18. November 2005 nichtig erklärt oder auf Anfechtungsklage hin aufgehoben hätte. Ein solcher Entscheid liegt indes mit der Verfügung vom 14. September 2005 gerade nicht vor. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Richter mit der Verfügung über keine materiellrechtliche Voraussetzung der Handelsregistereintragung basierend auf der Universalversammlung vom 18. November 2005 befunden hat, sondern dass es sich dabei einzig um eine Abschreibungsverfügung infolge Klageanerkennung handelt, die sich an die Organe der X.________ Holding AG richtet und sich ausschliesslich auf die Einberufung und Zulassung von Generalversammlungen dieser Gesellschaft bezieht. Eine direkte Bindungswirkung der Verfügung vom 14. September 2005 in Bezug auf die entsprechend vorgenommene Handelsregistereintragung ist daher zu verneinen.
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Zudem erscheint aus mehreren Gründen fraglich, ob die der Abschreibungsverfügung zugrunde liegende Klageanerkennung überhaupt zulässig ist. Vorliegend muss diese Frage indes nicht geklärt werden, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - der Handelsregisterführer selbst bei Zulässigkeit der Klageanerkennung und der darauf ergangenen Abschreibungsverfügung den Beschwerdeführer zu Recht an den Zivilrichter verwiesen und keine Löschung vorgenommen hat.
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2.4 Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschlüsse der Generalversammlung vom 18. November 2005 als offensichtlich und klar nichtig erweisen und demnach der Registerführer die gestützt darauf vorgenommene Eintragung von Amtes wegen zu löschen hat.
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2.4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, die Beschlüsse der Universalversammlung hätten die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 14. September 2005 verletzt, da diese jede Generalversammlung, die nicht vom Verwaltungsrat einberufen wurde, verboten habe.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Frage aufgeworfen, ob die Verpflichtung, die Generalversammlung nur durch den Verwaltungsrat einberufen zu lassen, auch die Universalversammlung betreffe, bei der eben gerade keine Einberufung nötig ist (vgl. Art. 701 OR). Der Beschwerdeführer führt selber aus, die Frage, ob unter das richterliche Verbot der Durchführung einer Generalversammlung ohne Einberufung durch den Verwaltungsrat auch eine Universalversammlung falle, sei einzig aufgrund der Auslegung der Verfügung zu beantworten. Da selbst der Beschwerdeführer die Verfügung auslegen muss, um eine allfällige Nichtigkeit der Generalversammlung herzuleiten, liegt gerade kein offensichtlicher und klarer Mangel vor.
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2.4.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Beschlüsse der Universalversammlung vom 18. November 2005 weiter als nichtig, da die Versammlung ohne ihn als Alleinaktionär durchgeführt worden sei, was auch einen Verstoss gegen die Verfügung vom 14. September 2005 bedeute.
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In der öffentlichen Urkunde über die Universalversammlung vom 18. November 2005 wurde festgestellt, dass das gesamte Aktienkapital vertreten war. Der Handelsregisterführer hat nicht zu untersuchen, ob die an der Generalversammlung teilnehmenden Personen wirklich die Eigenschaft von Aktionären hatten und befugt waren, Beschlüsse zu fassen (BGE 114 II 68 E. 2 S. 71 mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht macht zudem zu Recht darauf aufmerksam, dass zwischen dem Erlass der Verfügung vom 14. September 2005 und der Universalversammlung vom 18. November 2005 mehr als zwei Monate liegen. Demnach war es nicht auszuschliessen, dass sich die Eigentumsverhältnisse an den betreffenden Aktien zwischenzeitlich verändert hatten. Da alle Inhaberaktien an der Universalversammlung vertreten waren, ist der Handelsregisterführer nicht verpflichtet gewesen abzuklären, ob B.________ als Inhaber der Aktien diese legitim besass. Die Beschlüsse der Universalversammlung vom 18. November 2005 erweisen sich demnach auch nicht als offensichtlich und klar nichtig, weil die Generalversammlung ohne den Beschwerdeführer durchgeführt wurde.
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2.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Wahrheitsgebots nach Art. 38 Abs. 1 HRegV, das er als verletzt erachtet, weil die auf den nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen beruhende Eintragung im Handelsregister nicht wahr sei.
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Dieses Vorbringen ist vorliegend bereits aus dem Grund unbehelflich, dass keine offensichtliche Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse vorliegt (vgl. Erwägung 2.4). Das Wahrheitsgebot nach Art. 38 HRegV stellt zudem in erster Linie eine Verpflichtung der Anmeldenden dar (Eduard His, a.a.O., N. 45 zu Art. 940 OR; Peter Beck, a.a.O., S. 38; Thomas Schneider, a.a.O., S. 293; Robert Patry, a.a.O., S. 128). Namentlich wird die beschränkte registeramtliche Kognition durch Art. 38 HRegV nicht erweitert (Thomas Schneider, a.a.O., S. 295 f.).
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Handelsregisterführer die beantragte amtliche Löschung der auf den Beschlüssen der Universalversammlung vom 18. November 2005 basierenden Handelsregistereintragung richtigerweise verweigert und den Beschwerdeführer an den Richter verwiesen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
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3.
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Aus der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Erwägung 1) ergibt sich, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist und auf sie nicht eingetreten werden kann (Art. 113 BGG).
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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