BGer C 207/2006 | |||
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BGer C 207/2006 vom 22.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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C 207/06
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Urteil vom 22. Juni 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Parteien
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L.________, 1968, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 14. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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L.________, geboren 1968, ersuchte am 4. März 2005 um Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2005. Mit Verfügung vom 8. April 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005, stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: AWA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2005 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juli 2006 ab.
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C.
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L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) mit dem Begehren, die verfügten Einstelltage seien aufzuheben und ihm Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 28'500.- auszurichten. Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Begehren um Schadenersatz nicht eingetreten, da kein entsprechendes Anfechtungsobjekt gegeben ist. Das Bundesgericht hat dem nichts beizufügen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen nicht zutreffend sein sollen. Soweit der Versicherte sein Begehren auf Schadenersatz erneuert und erhöht, ist darauf aus dem genannten Grund nicht einzutreten.
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3.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht der versicherten Person, sich persönlich um Arbeit zu bemühen (Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91, 124 V 225 E. 4a S. 231, je mit Hinweisen), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Bemühungen um Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) und die Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Sie muss ihre Bemühungen um Arbeit mit der Anmeldung zum Taggeldbezug gegenüber der zuständigen Amtsstelle nachweisen (Abs. 2). Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen; andernfalls setzt ihr die zuständige Amtsstelle eine angemessene Nachfrist und weist sie gleichzeitig darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2bis). Reicht die versicherte Person für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweis für in dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so kann die Verwaltung mit gutem Grund davon ausgehen, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden; einer solchen Verletzung der Schadenminderungspflicht hat sie mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2 S. 91).
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4.2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug keine Bemühungen um eine Arbeitsstelle nachgewiesen. Am 18. März 2005 forderte das RAV den Versicherten auf, zu seinen mangelnden Bemühungen um zumutbare Arbeit Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 1. April 2005 rechtfertigte er dies damit, dass er bis zur zweitletzten Woche seines Praktikums habe davon ausgehen dürfen, im Betrieb weiter beschäftigt zu werden. Zudem stehe er seit Dezember 2004 in den Prüfungsvorbereitungen, was prioritär gewesen sei. Er habe auch noch auf Ende des Praktikums seine Wohnung in R.________ räumen und nach X.________ umziehen müssen. Nach den letzten Prüfungen werde er sich ganz der Stellensuche widmen. Im Rahmen des kantonalen Verfahrens reichte der Versicherte am 20. September 2005 eine am 19. September 2005 erstellte Liste ein, gemäss welcher er in der Zeit zwischen Dezember 2004 und Ende März 2005 neun Bewerbungen vorgenommen habe. Dabei erfolgten zwei schriftlich, die restlichen alle durch persönliche Vorsprachen und meist nicht auf eine konkrete Stellenausschreibung hin, sondern als Blindbewerbung, notierte er als Ergebnis doch in sieben Fällen "keine vakante Stelle".
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4.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist nicht zu beanstanden:
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Einerseits hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass der Versicherte nicht mit einer Weiterbeschäftigung im Betrieb nach Beendigung des Praktikums rechnen durfte; dieser beruft sich denn auch nicht weiter darauf. Ebenfalls richtig ist, dass weder der Umzug noch die Diplomprüfungen den Versicherten von der Pflicht befreiten, sich bereits vor Ablauf seines Praktikums um eine neue Stelle zu bemühen; ein Umzug vermag die Aufhebung der arbeitsversicherungsrechtlichen Pflichten nicht zu rechtfertigen. Das Ablegen von Prüfungen könnte sich - je nach den Umständen des Einzelfalls - höchstens auf die Zahl der erforderlichen Bewerbungen an sich auswirken, nicht aber auf die Pflicht um Arbeitsbemühungen.
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Andererseits hat der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug keine Arbeitsbemühungen geltend gemacht. Auch auf die Aufforderung zur Stellungnahme hin hat er keinerlei persönliche Bemühungen um Arbeit nachgewiesen. Die erst im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens eingereichte Liste vom 19. September 2005 erfolgte somit verspätet. Ob die darin aufgeführten Bemühungen den Anforderungen an eine ordentliche Bewerbung von Art. 26 Abs. 1 AVIV genügen und mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sind, kann offen bleiben, da die Verwaltung auf Grund der verspäteten Geltendmachung zu Recht davon ausgehen durfte, dass im massgebenden Zeitraum keine genügenden persönlichen Bemühungen um Arbeit gegeben waren. Daran ändert auch der Einwand, man habe ihm gesagt, er habe erst ab dem letzten Praktikumstag sich um Arbeit zu bemühen, nichts; denn mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine solche Auskunft nicht nachgewiesen ist.
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4.4 Schliesslich ist auch die Dauer der Einstellung von 10 Tagen nicht zu beanstanden. Es kann hiezu auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 22. Juni 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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