BGer 5A_258/2007 | |||
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BGer 5A_258/2007 vom 26.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_258/2007/bnm
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Urteil vom 26. Juni 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft (Vizepräsident der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Poststrasse 3, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2007.
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Mai 2007 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 24. April 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,
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in das Schreiben vom 21. Juni 2007 von Advokat Y.________, welcher dem Bundesgericht mitteilt, dass er den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertrete,
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in Erwägung,
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an .... leidende, wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung und ausserdem bereits zum 30. Mal in eine psychiatrische Klinik eingewiesene Beschwerdeführer habe keine genügende Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die .... Medikamente nicht mehr einnehmen und innert kurzer Zeit sich selbst sowie andere gefährden würde,
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dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
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dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Kantonsgerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
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dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass auf Grund des vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
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dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
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dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
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dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
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im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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