BGer 6B_13/2007 | |||
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BGer 6B_13/2007 vom 29.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_13/2007 /rom
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Urteil vom 29. Juni 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Favre, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Binz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Vorsätzliche Tötung, Strafzumessung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Januar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geboren 1961, lernte im Jahre 1996 A.________ kennen. Ab November 1996 lebten die beiden in einem gemeinsamen Haushalt in Aarau. Aus der Beziehung entsprossen die Kinder B.________, geboren 1998, und C.________, geboren 1999. Seit der Geburt des zweiten Kindes kam es zwischen X.________ und seiner Lebenspartnerin, die beide öfters Alkohol tranken, immer häufiger zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen. X.________ traktierte sie jeweils mit heftigen Schlägen und Fusstritten und riss ihr büschelweise Haare aus. A.________ erlitt dabei jeweils Hämatome am ganzen Körper inkl. Kopf sowie Knochenbrüche am Arm, an den Rippen sowie am Kiefer und musste sich deswegen mehrmals in ärztliche Behandlung begeben. Aus Angst vor ihrem Partner verleugnete sie mehrheitlich die wahren Verletzungsursachen und bestätigte nur teilweise, von ihm geschlagen worden zu sein. Oft suchte sie vorübergehend Zuflucht bei Verwandten und Bekannten.
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Am Samstag Abend, den 18. Oktober 2003, begab sich X.________ um ca. 18.00 Uhr in zwei Restaurants in Aarau, wo er reichlich Bier konsumierte. Um ca. 22.00 Uhr kehrte er in alkoholisiertem Zustand (minimale Blutalkoholkonzentration von 2.04 Gew. Promille) nach Hause zurück. Seine Kinder befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Bett. Im Korridor begegnete er seiner Lebenspartnerin. Er stellte fest, dass sie schwankte, und fragte sie, ob sie getrunken habe. Als sie die Frage verneinte, brachte ihn dies derart in Rage, dass er zuerst mit den flachen Händen und danach mit den Fäusten gegen ihren Kopf schlug, sie im Hals-Schulterbereich packte und schüttelte. A.________ versuchte sich zu schützen und rief ihrem Partner zu, er solle aufhören. Auch als sie ins Schlafzimmer zurückwich, schlug X.________ weiter auf sie ein. Im Schlafzimmer stürzte A.________ rücklings gegen die Bettkante und danach zu Boden. X.________ trat und stampfte mehrfach mit den Füssen auf ihren Körper ein. Ohne sich um das reglos am Boden liegende Opfer zu kümmern, verliess er anschliessend das Schlafzimmer und schloss die Tür. Ca. zwei Stunden später kehrte er ins Schlafzimmer zurück, wo er seine Lebenspartnerin immer noch in der gleichen Lage vorfand. Er legte sie ins Bett und deckte sie zu. Erst nach dem Mittagessen des folgenden Tages (19. Oktober 2003), also ca. rund 15 Stunden nach der Tat, schaute er erneut nach ihr. Er säuberte ihr Gesicht, da ihr Blut aus der Nase rann. Am Abend telefonierte X.________ seiner Kollegin D.________ und bat sie, bei ihm vorbeizukommen. Nachdem diese bei ihm eingetroffen war, sagte er ihr, dass A.________ tot sei. Erst am nächsten Morgen (20. Oktober 2003) schaute er wieder nach seiner Lebenspartnerin und stellte fest, dass sich ihre Hände kalt anfühlten. D.________ alarmierte am Abend die Polizei, worauf diese X.________ in seiner Wohnung festnahm.
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Gemäss dem Obduktionsbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern starb A.________ bereits in der Nacht von Samstag (18. Oktober 2003) auf Sonntag (der Obduktionsbericht nennt irrtümlicherweise als Todeszeit "in der Nacht vom 17.10. auf den 18.10.2003"; vgl. kantonale Akten pag. 357). Beim Opfer wurde anlässlich der Obduktion eine Blutalkoholkonzentration von 3.28 Gew. Promille festgestellt. Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 2.04 Gew. Promille auf.
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B.
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Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Mai 2006 wurde X.________ der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 11 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Jahren und 209 Tagen, verurteilt. Dazu wurde eine ambulante, strafvollzugsbegleitende Massnahme angeordnet. Die von X.________ am 6. Juli 2006 erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, mit Urteil vom 11. Januar 2007 ab.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2007 sei aufzuheben und er sei von der Anklage der vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Er sei der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sowie der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Aargau. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet.
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3.
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Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue Recht nicht das mildere, womit das alte Recht anwendbar ist (siehe angefochtenes Urteil S. 16).
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4.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der (eventual-)vorsätzlichen Tötung. Dabei bestreitet er, mit dem Tod des Opfers gerechnet, diesen Tod jedenfalls als möglich gehalten und diese mögliche Konsequenz auch gebilligt zu haben. Schuldig zu sprechen sei er dagegen der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB und der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen.
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4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 aStGB verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Diese Bestimmung erfasst auch den Eventualvorsatz. Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Recht bestimmt in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB: "Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt."
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Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E 4.1 S. 3, 9 E. 4.1. S. 16; 131 IV 1 E. 2.2 S. 4, mit Hinweisen).
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Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4 S. 62; 125 IV 242 E. 3c S. 252, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzu kommen (BGE 133 IV 1 E 4.1 S. 4, 9 E. 4.1. S. 16 f.; 131 IV 1 E. 2.2 S. 4 f.; 125 IV 242 E. 3f S. 253).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Der Sachrichter hat daher die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 1 E 4.1 S. 4, 9 E. 4.1. S. 17; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62 f.; 125 IV 242 E. 3c S. 252, je mit Hinweisen).
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4.2 Das Obergericht stellt unter Hinweis auf den Obduktionsbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (kantonale Akten pag. 357 ff.) fest, dass das Opfer am ganzen Körper Zeichen umfangreicher Gewalt aufwies. Todesursachen waren Verbluten, Fettembolie (Einschwemmung von Fett in die Lungengefässe) sowie Einatmung von Blut in die Luftwege in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober. Die forensisch-anatomische Diagnose zeigt umfangreiche Blutunterlaufungen und Hautabschürfungen im Kopfbereich, Bruch des linken Schläfenbeins, Bruch des rechten Unterkiefers und Nasenbeinbruch. Es lagen umfangreiche Quetschungen des Brustkorpes vor, zum Teil mehrfache Rippenserienbrüche beidseits und Lungenquetschungen. Im Bauchbereich wurden ebenfalls ausgedehnte Quetschungen und Blutunterlaufungen der Haut und des Unterhautfettgewebes sowie ausgedehnte Zerreissungen des Aufhängeapparates des Dünndarms mit Quetschungsblutungen im Aufhängeapparat festgestellt. Ein oberflächlicher Leber- und Milzriss führte zu Blutungen im Bauchraum. Die Arme, beide Beine und der Rücken wiesen ausgedehnte flächenhafte Blutunterlaufungen auf. Das Obergericht führt weiter aus, Zeichen einer umfangreichen stumpfen Gewalteinwirkung seien auch im Bereich des Gesichts- und Gehirnschädels festzustellen gewesen. Zudem hätten sich im Bereich der Halsvorderseite Blutungen in den Weichteilen befunden und hätten einzelne Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten bestanden, was darauf hinweise, dass noch ein Angriff gegen den Hals im Sinne eines Würgegriffs stattgefunden habe. Das Würgen sei jedoch nicht Todesursache gewesen.
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Nach den Ausführungen des Obergerichts weisen die einzelnen Verletzungen klar darauf hin, dass das Opfer nicht allein mit Faustschlägen traktiert, sondern dass auf dessen Körper auch sehr heftig mit den Füssen eingetreten worden sein muss (sog. Tottreten). Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer an der Befragung vom 24. Oktober 2003, also nur wenige Tage nach dem Tatzeitpunkt, angegeben, dass er ca. dreimal mit den Füssen gegen das Opfer getreten habe (kantonale Akten pag. 189 f.). Zudem habe er ausgeführt, dass er keinerlei Lebenszeichen mehr wahrgenommen habe, als er das Opfer nach dem tätlichen Übergriff ins Bett gelegt habe. Dies habe ihn nicht wirklich interessiert. Er habe gar nicht geschaut, ob es noch gelebt habe oder nicht und auch keine Geräusche wahrgenommen (kantonale Akten pag. 191).
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4.3 Das Obergericht geht in subjektiver Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Tod des Opfers nicht direkt und ausdrücklich gewollt hat. Indes habe er den Tod für den Fall seines Eintretens in Kauf genommen und mithin mit Eventualvorsatz gehandelt. Das Obergericht erwägt unter teilweisem Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu früheren Gewalttätigkeiten völlig die Beherrschung über sich verloren habe. Unbeachtlich sei, dass er dabei keine Schuhe, sondern bloss Socken getragen habe. Es sei allgemein bekannt, dass ein Mensch auch mit Fusstritten und Faustschlägen getötet werden könne. Seine Gewaltausübung sei derart massiv gewesen, dass das Opfer etliche Quetschungen und Brüche an verschiedensten Stellen erlitten habe. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund der Verletzungen des Opfers mit voller Kraft auf diesem "herumgetrampelt" sein, so dass er mit tödlichen Verletzungen habe rechnen müssen. Ihm habe sich die Möglichkeit, dass das körperlich unterlegene und stark alkoholisierte, und daher weniger reaktionsfähige Opfer sterben könnte, förmlich aufdrängen müssen. Allerspätestens im Moment, als es immer noch reglos am Boden gelegen habe, hätte ihm klar werden müssen, dass es an den Folgen der Einwirkungen sterben könnte. Indem er sich nicht um das regungslose Opfer gekümmert habe, könne sein Verhalten nicht anders als die Inkaufnahme des Todes ausgelegt werden. Die einige Tage nach der Tat gemachte Aussage, wonach es ihn nicht gross interessiert habe, wie es dem Opfer gegangen sei, sei ein weiteres Zeichen dafür, dass er den Tod billigend in Kauf genommen habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin im Bett belassen und weder ärztliche Hilfe geholt noch sich der Polizei gestellt habe, zeige das Bild eines Menschen, der nicht in der Lage sei, eine solche klare Situation zu akzeptieren, sondern sie aus wohl innerem Reflex verdränge. Dieser Mechanismus hindere jedoch nichts an der Inkaufnahme des Todes.
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4.4 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er zum Tatzeitpunkt keine Schuhe getragen habe. Wer jemanden mit blossen Füssen trete, gehe mit Sicherheit nicht davon aus, dass das Opfer als Folge derartigen groben Handelns sterben könne. Die Lebenserfahrung zeige, dass ein derartiges Vorgehen nie zum Tode führe. Sein Verhalten weise eine gewisse Ähnlichkeiten mit bestimmten Kampfsportarten auf, so insbesondere mit dem Thai-Boxen, wo der Gegner mit Händen und Füssen attackiert werde, ohne dass Handschuhe und/oder Schuhe getragen würden. Dort gehe man auch nicht davon aus, ein Teilnehmer könnte bei der Ausübung dieses Sportes einen Kampfgegner töten. Würde ein Teilnehmer eines darartigen Wettkampfes getötet, so müsste sein Gegner sonst stets der eventualvorsätzlichen Tötung angeklagt werden. Er sei davon ausgegangen, die Konsequenzen seines Handelns seien die gleichen wie bei seinen früheren tätlichen Angriffen, d.h. das Opfer werde Blessuren verschiedenster Art, Quetschungen, blaue Augen, eine gebrochene Nase, usw., erleiden. Deshalb habe er zwar eine schwere Körperverletzung, nicht aber den Tod des Opfers in Kauf genommen. Er habe Vorkehren im Hinblick auf die Erhaltung des Lebens des Opfers getroffen, insbesondere habe er es ins Bett gelegt und dessen Gesicht gesäubert. Wer sich derart um ein von ihm selbst verletztes Opfer kümmere, dem könne nicht vorgehalten werden, er habe mit dem Tod des Opfers gerechnet, diesen Tod jedenfalls als möglich gehalten und diese mögliche Konsequenz auch gebilligt. Da er es jedoch nicht bei den Pflegehandlungen hätte belassen dürfen, sei er der Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen.
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Das Obergericht nehme einerseits an, er habe in Kauf genommen, dass das Opfer durch die Faustschläge und Fusstritte getötet werde. Im Widerspruch dazu gehe es andererseits davon aus, sein Verhalten könne nicht anders als die Inkaufnahme des Todes des Opfers ausgelegt werden, da er es nach der äusserst massiven Gewalteinwirkung einfach liegen gelassen und sich weder selbst um das Opfer gekümmert noch umgehend Hilfe geholt habe. Damit werde ihm etwas anderes vorgeworfen, nämlich das Unterlassen von Nothilfe.
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4.5 Aus den im angefochtenen Urteil festgestellten zahlreichen Verletzungen des Opfers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit äusserster Brutalität auf das Opfer eingeschlagen und dieses getreten hat. Wer derart brutal gegen ein unterlegenes und infolge erheblicher Alkoholisierung (3.28 Gew. Promille) weitgehend wehrloses Opfer vorgeht, weiss - wie ohne Willkür angenommen werden kann - um das Risiko der Todesfolge. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, seine Lebenspartnerin habe die früheren tätlichen Angriffe überlebt. Der Obduktionsbericht des Instituts für Rechtsmedizin (kantonale Akten pag. 357 ff.) belegt, dass das Opfer am ganzen Körper Zeichen umfangreicher Gewalteinwirkungen aufwies. Dies im Gegensatz zu den früheren Angriffen, bei denen das Opfer zwar jeweils auch am ganzen Körper Hämatome aufwies, jedoch "nur" vereinzelte Knochenbrüche an den Armen, den Rippen und dem Kiefer erlitt (vgl. Arztbericht, kantonale Akten pag. 975 ff.). Offensichtlich ist der Beschwerdeführer bei seinen früheren Angriffen nicht mit der gleichen Brutalität gegen seine Lebenspartnerin vorgegangen wie im vorliegend zu beurteilenden Fall. Der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit bestimmten Kampfsportarten, insbesondere dem Thai-Boxen (bei dem im Übrigen sehr wohl Handschuhe getragen werden), ist unbehelflich. Im Gegensatz zu einem Wettkampfteilnehmer war seine Lebenspartnerin alkoholisiert und völlig wehrlos. Ausserdem stellte sich bei den Teilnehmern von Kampfsportwettkämpfen die Frage der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.
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4.6 Das Obergericht begründet die Inkaufnahme des Todes damit, dass der Beschwerdeführer das Opfer nach der äussert massiven Gewalteinwirkung einfach liegen liess, obschon es sich nicht mehr rührte, und sich weder selber um das Opfer kümmerte noch umgehend Hilfe holte. Aus diesem Verhalten durfte das Obergericht ohne Willkür schliessen, dass dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt, als er auf das Opfer einschlug, die als möglich erkennbare Todesfolge gleichgültig war. Wer in derart brutaler Weise auf ein Opfer einschlägt, entwickelt nicht erst im Nachhinein eine Gleichgültigkeit gegenüber der möglichen Todesfolge, sondern findet sich bereits vorher für den Fall ihres Eintritts damit ab.
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4.7 Die Bejahung des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Todesfolgen beruht auf willkürfreien tatsächlichen Feststellungen und verletzt bei der festgestellten Sachlage nicht Bundesrecht. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
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5.
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Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erscheinen von vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat daher die bundesgerichtlichen Kosten zu zahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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