BGer I 242/2006 | |||
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BGer I 242/2006 vom 29.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 242/06
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Urteil vom 29. Juni 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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S.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1953 geborene S.________ meldete sich am 25. April 2002 wegen Nacken- und Armschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Aufgrund medizinischer und erwerblicher Abklärungen, sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt verfügungsweise am 15. Januar 2004 rückwirkend auf den 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 hielt sie daran fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Januar 2006 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sie die Angelegenheit an die IV-Stelle zwecks Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessender neuen Verfügung zurückzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird am 5. April 2006 zurückgezogen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 nunmehr Bundesgericht) in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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3.
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Streitig ist der Rentenanspruch. Berufliche Massnahmen sind weder in der Anmeldung zum Leistungsbezug beantragt noch vorinstanzlich be-urteilt worden und bilden daher nicht Streitgegenstand.
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4.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Richtig dargelegt hat es auch das Vorgehen bei der Invaliditätsbemessung Erwerbstätiger nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und die Gesetzesbestimmung über den nach Massgabe des Invaliditätsgrades zu bestimmenden Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der aktuellen Fassung).
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Beizupflichten ist ferner den vorinstanzlichen Ausführungen über die den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommende Bedeutung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 und 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) und über die nach der Rechtsprechung bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 351 E. 3a und b S. 352 f. mit Hinweis). Auch ist der Hinweis auf den Erlasszeitpunkt des Einspracheentscheids als zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis zutreffend (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis auf 121 V 362 E. 1b S. 366).
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5.
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Im Einklang mit Vorinstanz und Verwaltung ist das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 12. Mai 2003 als schlüssig und einleuchtend zu betrachten. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn die Experten bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit angesichts der geringen organischen Korrelate der Schmerzsymptomatik in Kenntnis des neurologisch-neurochirurgischen Gutachtens der Universitätsklinik vom 9. Oktober 2002 eine die allfälligen Einschränkungen aus somatischer Sicht umschliessende Gesamtbeurteilung vornahmen, die in der Begründung und im Ergebnis überzeugt.
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6.
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Eine andere Frage ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit diesen Begutachtungen bis zum Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 massgeblich verändert hat, die Expertise insoweit nur einen Teil des hier zu beurteilenden Zeitraums erfasst.
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6.1 Der somatische Befund der Neurologischen und Neurochirurgischen Universitätsklinik zählt folgende Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf:
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1. chronisches Schmerzsyndrom mit:
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- Parästhesien/Hypästhesien der oberen Extremitäten linksbetont, eventuell radikulärer Genese (nachweislich degenerativ-eingeengte Neuroforamina beidseits auf Höhe der Halswirbelkörper 6/7
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- rechtsbetontem zervikozephalem Schmerzsyndrom sowie chronischem Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit Zeichen der Schmerzverarbeitungsstörung bei:
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- Status nach Acromioplastik der rechten Schulter (Juli 2001) bei akromialem Impingement
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- -:-
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2. Status nach Radialisneuropathie rechts unklarere Ätiologie, DD: Druckläsion.
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Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit finden sich im Bericht dagegen keine.
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6.2 Der den Beschwerdeführer seit dem 22. Oktober 2004 behandelnde Arzt, Dr. med. K.________, Spezialarzt für innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, führt in einem erst im Verfahren vor Vorinstanz und mit der Replik beigebrachten Bericht (vom 19. August 2005) dagegen aus, neben den von der Neurologischen und Neurochirurgischen Universitätsklinik aufgezählten Beschwerden habe er in einer im November 2004 durchgeführten MRI eine mediane Diskusprotrusion L4/5 festgestellt. Diese bringt Dr. med. K.________ mit einem von der Universitätsklinik ebenfalls unerwähnt gebliebenen lumbovertebralen Syndrom mit intermittierend lumboradikulärer Schmerzausstrahlung in das linke Bein in Verbindung.
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6.3 Wenngleich diese Ausführungen bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können und der Versicherte insoweit seine Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren verletzt hat, führt dies entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht zu einer Nichtberücksichtigung dieser Vorbringen durch das kantonale Gericht. Indessen entspricht es einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass derjenige, der ein Verfahren unnötig verursacht, die damit einhergehenden zusätzlichen Kosten zu übernehmen oder selber zu tragen hat (vgl. Art. 61 lit. c und g ATSG; SVR 2004 AlV Nr. 8 S. 21 E. 3.1 mit Hinweisen, C 56/03).
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6.4 Auch wenn der Hausarzt in besagtem Schreiben weiter ausführt, der Versicherte habe bezüglich der Lumbalbeschwerden in adäquater Weise auf eine epidurale Steroidinfiltration mit einer Besserung der Lumboischialgie reagiert, kann daraus nicht von Vornherein der Schluss gezogen werden, das neu dargelegte Beschwerdebild sei zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2005 so oder anders lediglich in einem derart geringen Ausmass vorhanden gewesen, dass es zweifelsfrei ohne (zusätzlichen) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers war. Die Vorinstanz hätte daher zusätzliche Abklärungen vornehmen oder anordnen müssen, zum Beispiel indem den Gutachtern vom 9. Oktober 2002 und vom 12. Mai 2003 oder einer anderen Fachstelle die neuen klinischen Erkenntnisse mit der Frage verbunden vorgelegt worden wären, ob sich dergestalt die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geändert habe und gegebenenfalls seit wann. Die Angelegenheit ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und alsdann über den Rentenanspruch neu verfüge. Berufliche Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, wird sie zur Beantwortung der Rentenfrage nur dann zwingend vornehmen müssen, falls alsdann Zweifel an der beruflichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretisch festgelegten Arbeitsfähigkeit auftauchen sollten.
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7.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer letztinstanzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Da er sich den Vorwurf gefallen lassen muss, das Verfahren vor dem kantonalen Gericht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber verantwortet zu haben, besteht für dieses Verfahren kein Entschädigungsanspruch (siehe auch E. 6.3 hiervor).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2006 und der Einsprachentscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. Mai 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 29. Juni 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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