BGer 2C_52/2007 | |||
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BGer 2C_52/2007 vom 03.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_52/2007 /ble
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Urteil vom 3.Juli 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprech Dr. Peter Studer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
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Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2007.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1983) heiratete am 28. Dezember 2001 in seiner Heimat die im Kanton Basel-Landschaft niederlassungsberechtigte Landsfrau Y.________, reiste am 31. Mai 2002 zu ihr in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Juli 2005 lebt das Ehepaar getrennt. Am 19. September 2005 wurde die Ehe durch ein Gericht in Tetovo (Mazedonien) geschieden.
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Am 21. Dezember 2005 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligung von X.________ bzw. verfügte deren Nichtverlängerung, falls der Widerruf nicht bis zum 30. Mai 2006 rechtskräftig werde. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 27. Juni 2006 ab. Noch zuvor, am 24. Januar 2006, hatte das Bezirksgericht Laufen erkannt, dass im Falle der Eheleute X.________ weiterhin von einer nach schweizerischen Rechtsgrundsätzen fortbestehenden Ehe auszugehen sei, jedoch festgestellt werde, dass die Parteien seit dem 15. Juli 2005 getrennt lebten. Mit Urteil vom 24. Januar 2007 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) eine gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 27. Juni 2006 erhobene Beschwerde insoweit gut, als es den Regierungsrat anwies, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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2.
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Mit Eingabe vom 8. März 2007 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2007 sowie die vorangegangene Verfügung des kantonalen Amtes für Migration aufzuheben und dieses anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden. Sodann wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
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Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Mit Verfügung vom 28. März 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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3.
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Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; s. auch BGE 131 II 352 E. 1 S. 353; 130 I 312 E. 1 S. 317).
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3.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
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Der Beschwerdeführer ist nach mazedonischem Recht von seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau geschieden. Nach schweizerischem Recht ist das Scheidungsverfahren eingeleitet (angefochtener Entscheid S. 6). Jedenfalls lebt der Beschwerdeführer nicht mehr mit der Ehefrau zusammen, weshalb er keinen Anwesenheitsanspruch mehr aus Art. 17 ANAG ableiten kann (vgl. BGE 127 II 60 E. 1c S. 63). Ebenso wenig ergibt sich ein solcher aus Art. 8 EMRK: Der volljährige und kinderlose Beschwerdeführer ist weder von einem hier lebenden nahen Verwandten mit gefestigtem Anwesenheitsrecht abhängig (vgl. zum Anspruch auf Schutz des Familienlebens in dieser Konstellation BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260 ff.), noch kann bei ihm - nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) - von einer unauflösbaren Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, wie dies für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts gestützt auf die Garantie auf Achtung des Privatlebens erforderlich wäre (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff. mit Hinweisen).
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Das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher nicht zulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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3.2 Dem Beschwerdeführer steht, soweit er eine Verletzung des Willkürverbotes oder des Gleichbehandlungsgebotes rügen will, auch der Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG nicht offen, da ihm mangels eines Rechtsanspruches auf die verweigerte Bewilligung die nach der Rechtsprechung erforderliche Legitimation fehlt (Art. 115 lit. b BGG, vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007).
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Zwar kann ein Rechtsuchender mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruches und damit auch ohne Legitimation in der Sache, den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung von Verfahrensgarantien anfechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl. das zuletzt erwähnte Urteil, E. 6.2). Dabei sind aber - wie bis anhin bei der staatsrechtlichen Beschwerde - Rügen nicht zu hören, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen (Urteil 2D_35/2007 vom 22. Mai 2007, E. 2.3 mit Hinweisen).
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Was der Beschwerdeführer mit Bezug auf die von den kantonalen Instanzen angeblich unterbliebene Ermessensprüfung vorträgt, lässt sich von der materiellen Beurteilung des Bewilligungsentscheides nicht trennen, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzugehen ist.
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Die Eingabe kann nach dem Gesagten auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden.
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4.
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Auf die im Sinne von Art. 109 BGG offensichtlich unbegründete bzw. unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nicht einzutreten.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann mangels ernsthafter Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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