VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_299/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_299/2007 vom 04.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_299/2007 /leb
 
Urteil vom 4. Juli 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Urs Vögele,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Aargau,
 
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
 
2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2003,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 9. Mai 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Steuerkommission X.________ veranlagte die Ehegatten A.________ und B.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von 58'400 Franken (Einspracheentscheid vom 22. September 2005). Hiergegen gelangten die Steuerpflichtigen erfolglos ans Steuerrekursgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 11. Oktober 2006) und anschliessend ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 9. Mai 2007).
 
2.
 
Am 21. Juni 2007 haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das steuerbare Einkommen um 19'065 Franken zu reduzieren. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen:
 
2.1 Die Beschwerdeführer gehen darum von einem tieferen steuerbaren Einkommen aus, weil der Beschwerdeführer 1 offenbar während gut eineinhalb Jahren ein Krankengeld der Militärversicherung (vgl. Art. 14 lit. c des alten Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung [aMVG] in der Fassung vom 19. Dezember 1963; AS 1964 257; vgl. auch Art. 20 f. aMVG) erhalten hatte, bevor ihm ab 1. Oktober 1988 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Das alte Militärversicherungsgesetz sah nämlich vor, dass die Leistungen der Militärversicherung weder vom Bund noch von Kantonen und Gemeinden mit Steuern belegt werden durften (Art. 47 Abs. 2; AS 1949 1688). Für den Fall einer Rentenkürzung wegen gleichzeitigen Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung (vgl. Art. 52 Abs. 1 aMVG in der Fassung vom 20. März 1981; AS 1982 1718) galt die Steuerbefreiung im Umfang der Kürzung auch für die Rente der Invaliden- bzw. Unfallversicherung (Art. 52 Abs. 2 aMVG in der Fassung vom 20. März 1981; AS 1982 1718). Anders als die Vorinstanz sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass diese Regelung aufgrund der Übergangsbestimmungen des neuen Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) auch heute noch Geltung habe. Dies, weil Art. 116 MVG die "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten" weiterhin als steuerbefreit erklärt. Implizit machen sie so eine Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) geltend.
 
2.2 Dem Beschwerdeführer 1 wurde zwar nie eine Rente der Militärversicherung, sondern nur eine solche der Invalidenversicherung ausbezahlt. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass - wie die Vorinstanz ausgeführt hat - die Rente der Militärversicherung in der höheren Rente der Invalidenversicherung aufgegangen ist. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben, weil sich aus Art. 116 MVG ohnehin nichts zugunsten der Beschwerdeführer ergibt, zumal diese Übergangsbestimmung die Steuerfreiheit allein für laufende Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung vorsieht. Das behauptete Fortbestehen des Steuerprivilegs für Renten der Invaliden- oder Unfallversicherung nach Art. 52 Abs. 2 aMVG findet weder im Wortlaut von Art. 116 MVG eine Stütze, noch liesse sich eine dahingehende Auslegung der Bestimmung unter historischen und teleologischen Gesichtspunkten halten: Die Totalrevision des Militärversicherungsgesetzes diente vorab dessen Angleichung an die anderen Sozialversicherungen (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 27. Juni 1990 zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, BBl 1990 III 205 f.). Mit Blick hierauf wurde die Steuerbefreiung von Leistungen der Militärversicherung ganz bewusst aufgehoben, um - wie in den übrigen Sozialversicherungszweigen - dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. BBl 1990 III 205 u. 207). Das altrechtliche Steuerprivileg führte nämlich zu einer Bevorzugung von Patienten der Militärversicherung, welche zumindest in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsgleichheitsgebot stand; zudem hatte es in Zeiten, in denen die Sozialversicherungen einem Rentenbezüger annähernd den tatsächlichen Erwerbsausfall ersetzen, seine Berechtigung verloren (BBl 1990 III 221). Entsprechend eng hat der Gesetzgeber deshalb auch den Anwendungsbereich von Art. 116 MVG gefasst: Es soll lediglich jenen Rentenbezügern, deren Leistungsanspruch nach altem Recht gestützt auf einen reduzierten Ansatz berechnet worden ist, eine wirtschaftliche Härte erspart werden. Dabei entspricht es dem erklärten Willen des Gesetzgebers, dass auch die vom Übergangsrecht erfassten Renten - sobald sie im Rahmen einer Revision ans neue Recht angepasst worden sind - der allgemeinen Steuerpflicht unterliegen (BBl 1990 III 222). Bei diesen Gegebenheiten ist die Bedeutung der Übergangsbestimmung sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht derart stark eingeschränkt (vgl. auch Urteil 2A.539/1999, in: RDAT 2000 II 457, E. 2c), dass eine Fortgeltung der Regelung von Art. 52 Abs. 2 aMVG (Fassung vom 20. März 1981) trotz des Umstands, dass sie in Art. 116 MVG keine (ausdrückliche) Erwähnung findet, zum Vornherein ausgeschlossen ist.
 
3.
 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juli 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).