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Informationen zum Dokument  BGer 8C_62/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_62/2007 vom 05.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_62/2007
 
Urteil vom 5. Juli 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
G.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 31. Januar 2007.
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.Januar 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 4. Juli 2006 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern G.________ für das Jahr 2005 eine Vergütung von Krankenkassen-Selbstbehalten zu, lehnte jedoch die Übernahme der das Jahr 2005 betreffenden Kosten für Reflexzonenmassagen sowie Apotheken- und Drogerierechnungen ab. Diese Verfügung bestätigte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. August 2006.
 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab und auferlegte dem Versicherten die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- (Entscheid vom 31. Januar 2007).
 
Mit Eingabe vom 7. März 2007 stellt G.________ den Antrag, "sämtliche Kosten der ... eingereichten Rechnungsbelege ... sind durch die Ergänzungsleistung zur IV zu übernehmen. Insbesondere die noch ausstehenden Summen von Fr. 2700.-, Fr. 100.- und Fr. 82.90 der Unfallfolgekosten (seien ihm) zu überweisen"; "für den Fall der Ablehnung (s)einer Forderung (sollte ausgeführt werden), wer zumindest dann ... aus bundesrichterlicher Sicht, unter vollumfänglicher Berücksichtigung des gesamten IV-Kasus G.________, die Unfallfolgekosten zu übernehmen hätte und/oder eigentlich zur Kostenübernahme der Unfallfolgekosten zuständig sein müsste"; ferner seien "die gesprochenen (vorinstanzlichen) Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu annullieren" und ihm "eine Entschädigung von Fr. 28'000.-" zuzusprechen.
 
Das Bundesgericht hat mit Beschluss vom 11. April 2007 ein vom Versicherten am 20. März 2007 eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgewiesen. G.________ hat in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 1. Mai 2007 geleistet.
 
2.
 
Die Eingabe des Versicherten vom 7. März 2007, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Verwaltung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten gemäss Rechnung des Stadtammann- und Betreibungsamtes Winterthur I (Fr. 100.-) ebenso wie die Kosten für Therapien (Fr. 2700.-) und Medikamente (Fr. 82.90) nicht zu Lasten der Ergänzungsleistungen übernommen werden können. Sodann hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass der Tatbestand der mutwilligen Prozessführung erfüllt ist, weshalb dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Gegen diese Erwägungen bringt der Versicherte in seiner Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft oder als rechtswidrig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen liesse. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf frühere Verfahren eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung beantragt, kann darauf vorliegend mangels Anfechtungsgegenstand ebenso wenig eingetreten werden wie auf verschiedene von ihm gestellte Fragen ("wer ... aus bundesrichterlicher Sicht ... die Unfallfolgekosten zu übernehmen hätte und/oder eigentlich zur Kostenübernahme der Unfallfolgekosten zuständig sein müsste" etc.) und Entschädigungsforderungen, für welche das Bundesgericht nicht zuständig ist. Es muss daher bei den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz sein Bewenden haben. Den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen wird, hat das Gericht nichts beizufügen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
3.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 5. Juli 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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