BGer 2D_22/2007 | |||
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BGer 2D_22/2007 vom 06.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_22/2007 /leb
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Urteil vom 6. Juli 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Steuerverwaltung der Stadt Dübendorf,
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Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,
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Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
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Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Haftungsverfügung für Steueranteil,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich
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vom 23. Februar 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Haftungsverfügung vom 7. Oktober 2005 legte die Steuerverwaltung Dübendorf gestützt auf § 12 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 den von X.________ infolge Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes geschuldeten Anteil an den Staats- und Gemeindesteuern für 1999 und 2000 auf Fr. 36'596.05 bzw. Fr. 79'151.30 fest. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen, und das Kantonale Steueramt Zürich wies den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs am 7. April 2006 ab. Auf eine gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 15. November 2006 mangels Zuständigkeit nicht ein, und auf die gegen den verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2P.15/2007 vom 18. Januar 2007 mangels formgültiger Begründung nicht ein.
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Nach Kenntnisnahme vom Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts focht X.________ den Entscheid des Kantonalen Steueramtes am 28. Dezember 2006 nachträglich mit Rekurs bei der Steuerrerkurskommission II des Kantons Zürich an. Diese trat mit Entscheid vom 23. Februar 2007 auf den Rekurs nicht ein; sie hielt dafür, dass Rekursentscheide des Kantonalen Steueramtes über Haftungsverfügungen kantonal letztinstanzlich seien.
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Mit als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneter Rechtsschrift vom 3. April 2007 stellt X.________ die Rechtsbegehren, der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Februar 2007 sei aufzuheben (Ziff. 1), ihre Haftung sei für ein Vermögen von 2 Mio Franken zu beschränken (Ziff. 2) und ihre bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 400'000.-- seien ihr vollumfänglich gutzuschreiben (Ziff. 3).
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Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingegangen. Die Steuerrekurskommission hat sich bloss zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung am 15. Mai 2007 abgewiesen hat, geäussert.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihr Rechtsmittel als staatsrechtliche Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ergangen, sodass auf die vorliegende Beschwerde dessen Vorschriften und nicht mehr diejenigen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG [BS 3 531]) zur Anwendung kommen (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die staatsrechtliche Beschwerde gibt es als Rechtsmittel nicht mehr. Zur Anfechtung von Entscheiden auf dem Gebiet des Steuerrechts steht, auch wenn diese ausschliesslich auf kantonalem Recht beruhen, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) zur Verfügung; nur wenn diese unzulässig ist, kann gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
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Da Entscheide über die Haftung für Steuerforderungen im Ausnahmenkatalog von Art. 83 BGG nicht erwähnt werden, ist die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.
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2.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht, von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie von interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a, b, c und e BGG). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht. Wird ein auf kantonales Recht gestützter Entscheid angefochten, muss eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG gerügt werden. In Betracht kommt vor allem die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Dass und inwiefern solche Rechte verletzt worden seien, muss der Beschwerdeführer aufzeigen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei muss die Begründung sachbezogen sein, d.h. Bezug auf die für das Resultat des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen nehmen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, müssen darum Rechtsbegehren (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) und Begründung auf das Nichteintreten und die entsprechende Begründung im angefochtenen Entscheid ausgerichtet sein. Diesbezüglich verhält es sich nicht anders als unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes, wofür die Beschwerdeführerin auf das sie betreffende Urteil 2P.15/2007 vom 18. Januar 2007 verwiesen werden kann.
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Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, der sich auf kantonales (Verfahrens-)Recht stützt. Die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeführerin beschlagen den materiellen Rechtsstreit und sind nicht zulässig. Dasselbe gilt im Wesentlichen für die Beschwerdebegründung. Insofern ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Auf die für den Entscheid der Steuerrekurskommission allein massgebende prozessuale Frage der Letztinstanzlichkeit des Entscheids des Kantonalen Steueramtes geht die Beschwerdeführerin nur auf S. 23 der Beschwerdeschrift (Ziff. 64) ein. Dabei erwähnt sie, dass das Abstellen auf einen Aufsatz des Vizepräsidenten der Vorinstanz, wo dieser eine von der herrschenden Lehrmeinung abweichende Auffassung vertrete, eine "völlige(r) Verletzung der (ihr) verfassungsmässig zustehenden Rechte" darstelle. Mit der entsprechenden Erwägung des angefochtenen Entscheids setzt sich die Beschwerdeführerin indessen inhaltlich nicht auseinander, und sie legt erst recht nicht dar, welches ihr konkret zustehende verfassungsmässige Recht und inwiefern es verletzt worden sein könnte.
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Nur ergänzend zu erwähnen ist, dass die in Art. 86 Abs. 2 BGG statuierte Pflicht der Kantone, als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen, angesichts der Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG nicht zum Tragen kommt.
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2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. BGG).
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Demnach erkennt der Präsident
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im Verfahren nach Art. 108 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung der Stadt Dübendorf, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juli 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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