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Informationen zum Dokument  BGer 5D_52/2007  Materielle Begründung
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BGer 5D_52/2007 vom 09.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_52/2007/bnm
 
Urteil vom 9. Juli 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rechtsöffnung.
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit (sein Wiedererwägungsgesuch betreffend die abweisende Armenrechtsverfügung vom 24. Mai 2007 abweisender) Verfügung vom 14. Juni 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügungen vom 24. und 25. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei der Post: Art. 44 Abs. 2 BGG) als am 22. Juni 2007 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 24. Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juli 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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