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Informationen zum Dokument  BGer 6B_288/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_288/2007 vom 10.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_288/2007 / AML /hum
 
Abschreibungsverfügung
 
vom 10. Juli 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Einsprache (Verkehrsregelverletzung),
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Juni 2007.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2007 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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