BGer U 191/2006 | |||
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BGer U 191/2006 vom 10.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 191/06
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Urteil vom 10. Juli 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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R.________ AG, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 27. Februar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Firma R.________ AG ist der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt und in dieser Eigenschaft für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 13B "Maschinen- und Anlagenbau" zugeteilt. Diese Klasse ist ihrerseits im Tarif für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Wirtschaftsgruppe C zugeordnet. Während die SUVA den Prämientarif für die BUV unverändert liess, passte sie jenen für die NBUV auf den 1. Januar 2005 an, indem sie einen für die BUV bereits angewendeten Tarif mit 150 Stufen einführte. Auf diesen Zeitpunkt hin reihte sie die Firma für die NBUV mit Verfügung vom 17. September 2004 in die Stufe 92 der Klasse 13B ein, was zu einem Bruttoprämiensatz von 2.03 % führte. Dieser umfasst die Zuschläge zur Finanzierung der Kosten der Verwaltung (12.0 % der Nettoprämien), der Prävention (0.75 %) und der nicht durch die Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen an Invaliden- und Hinterlassenenrentner (7.0 %). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 hielt die SUVA an der Prämienverfügung fest.
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B.
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Dagegen erhob die Firma Verwaltungsbeschwerde. Dabei stellte sie die Zulässigkeit einer Bruttoprämienerhöhung ohne vorgängige bundesrätliche Zustimmung in Frage. Die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung (seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2006 ab, soweit darauf einzutreten sei. Nicht eingetreten ist die Kommission auf die Forderung, den Beschluss des Verwaltungsrates der SUVA vom 18. Juni 2004 aufzuheben.
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C.
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Die Firma führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheids sei der Beschluss des Verwaltungsrates der SUVA vom 18. Juni 2004 aufzuheben.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des verwaltungsrätlichen Beschlusses der SUVA vom 18. Juni 2004 anbegehrt, kann darauf nicht eingetreten werden. Anfechtungsobjekt ist einzig der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 über den von der Firma ab 1. Januar 2005 geschuldeten Nettoprämiensatz. Das Gericht kann die Frage der Rechtmässigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses aber im Rahmen der vorliegenden Streitigkeit vorfrageweise prüfen, wie dies bereits von der Vorinstanz getan worden ist.
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3.
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Die Firma hält der Rekurskommission unter Hinweis auf ihren Entscheid vom 12. Mai 1998, REKU 274/96, vor, sich (bisher) regelmässig einer Überprüfung des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten entzogen zu haben. Eben dies habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch getan.
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Ob hiefür die Rekurskommission oder das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die Firma ihren Sitz hat (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 57 f. ATSG und Art. 109 UVG in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. BGE 131 V 431 E. 1; RKUV 2000 Nr. U 396 S. 324 E. 3) zuständig gewesen ist, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da der Rechtsstreit so oder anders letztinstanzlich in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt und aus prozessökonomischen Gründen von einer Überweisung Abstand zu nehmen ist.
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4.
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Die Versicherungsprämie setzt sich gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG, erster Satz, aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankeiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen zusammen. Die Zuschläge bemessen sich in Prozentpunkten der Nettoprämie, weshalb jede Erhöhung des Bruttoprämiensatzes u.a. auch zu einer Erhöhung der Verwaltungskostenabgabe führt.
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4.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es sei allein der Bundesrat, der für die Festlegung des Verwaltungskostenzuschlags zuständig sei, weshalb die von der SUVA ohne Genehmigung des Bundesrates verfügte Änderung des Bruttoprämiensatzes rechtsfehlerhaft sei.
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4.2 Während es der Bundesrat ist, welcher gemäss Art. 88 Abs. 2 UVG den Zuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen zu bestimmen hat und dies denn auch in Art. 2 der Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung mit 0.75 Prozent der Nettoprämie getan hat, bleibt für die konkrete Ausgestaltung der weiteren Zuschläge der Versicherer zuständig (vgl. Art. 63 Abs. 4 lit. g UVG). Der Bundesrat kann gemäss Art. 92 Abs. 7 UVG zwar Vorgaben machen. Bezogen auf die Tarifierung des Zuschlags beschränken sich diese allerdings auf die Möglichkeit, einen Höchstansatz zu bestimmen. Einen solchen hat der Bundesrat denn auch in der bis Ende 2005 geltenden, hier anwendbaren Fassung von Art. 114 Abs. 2 UVV für die Versicherer nach Art. 68 UVG bestimmt, nicht jedoch für die SUVA selbst. Darauf hat bereits die Beschwerdegegnerin in der vorinstanzlichen Vernehmlassung hingewiesen. Die Auffassung, der Verwaltungskostenzuschlag sei nicht durch die SUVA, sondern den Bundesrat zu bestimmen, geht daher fehl.
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Da sich darüber hinaus im Gesetz keine Bestimmung finden lässt, die auf eine Genehmigungskompetenz des Bundesrates für von der SUVA vorgesehene Prämienerhöhungen schliessen lässt, erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als unbegründet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der Rechtmässigkeit der verfügten Prämienerhöhung Zweifel aufkommen lassen.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden ( Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 10. Juli 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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