BGer 1B_135/2007 | |||
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BGer 1B_135/2007 vom 11.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_135/2007 /ggs
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Urteil vom 11. Juli 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgerichtspräsident des Kantons
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Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Überprüfung der Verwahrung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juni 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt setzte in einem Verfahren betreffend Überprüfung der Verwahrung von X.________ mit Verfügung vom 1. Juni 2007 eine Frist bis zum 6. Juli 2007, um dem Gericht einen neuen Verteidiger zu nennen. Gleichzeitig trat der Präsident auf den Antrag, es sei ein neuer Gutachter zu bestellen, nicht ein. Zur Begründung führte der Appellationsgerichtspräsident zusammenfassend aus, dass der Antrag auf Bestellung von Dr. Y.________ als Gutachter mit Verfügung vom 18. April 2007 abgewiesen worden sei. Bereits damals habe der Gesuchsteller Befangenheit der Mitarbeiter des IRM behauptet. Da keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht würden, sei auf den neuerlichen Antrag nicht einzutreten.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 29. Juni 2007 (Postaufgabe 2. Juli 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juni 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Appellationsgerichtspräsident Recht verletzt haben sollte, als er auf den neuerlichen Antrag auf Bestellung eines neuen Gutachters nicht eintrat. Die vorgebrachten Ausführungen stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Entscheidgründen dar. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
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4.
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Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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