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Informationen zum Dokument  BGer 1F_8/2007  Materielle Begründung
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BGer 1F_8/2007 vom 11.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_8/2007 /ggs
 
Urteil vom 11. Juli 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Franz Bollinger, Oberrichter, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich,
 
Gesuchsgegner,
 
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 11. Juni 2007 (1B_86/2007).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Urteil vom 11. Juni 2007 trat das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen einen am 26. März 2007 ergangenen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Sache nach erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein (Verfahren 1B_86/2007).
 
Mit Revisionsgesuch vom 7. Juli 2007 beantragt X.________, das Urteil sei aufzuheben.
 
2.
 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
 
Der Gesuchsteller macht in erster Linie geltend, das angefochtene Urteil sei von Bundesrichter Aemisegger gefällt worden, obwohl er diesen ihm schlecht gesinnten Richter schon wiederholt abgelehnt habe. Damit beruft er sich der Sache nach auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG. Er unterlässt es jedoch, sein Ablehnungsbegehren konkret zu begründen. Im blossen Umstand, dass der genannte Richter schon an Urteilen mitwirkte, die nicht zu Gunsten des Gesuchstellers lauteten, ist praxisgemäss kein Ablehnungsgrund zu erblicken (s. schon BGE 105 Ib 301 ff., vgl. zudem 114 Ia 50 ff. und 153 ff.), wie dem Gesuchsteller bereits wiederholt mitgeteilt worden ist.
 
Was der Gesuchsteller darüber hinaus vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören.
 
Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
 
3.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrichteramt Zürich sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, I. und II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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