BGer 2D_60/2007 | |||
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BGer 2D_60/2007 vom 11.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_60/2007 /leb
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Urteil vom 11. Juli 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
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gegen
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Postfach 4168, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Aufenthalt und Wegweisung,
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subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
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Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
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des Kantons Luzern vom 6. Juni 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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X.________, geboren 1973, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 5. Juli 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 26. Juli 2003 heiratete er in Spanien eine Schweizer Bürgerin; er reiste anfangs Januar 2004 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge gestützt auf Art. 7 ANAG im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung, einmal verlängert bis zum 16. September 2006. Die Ehefrau starb am 17. August 2006.
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Das Amt für Migration des Kantons Luzern wies am 18. Oktober 2006 das Gesuch von X.________ um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus dem Kanton. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vorerst zur Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern überwiesen, welches das Bestehen eines Anspruchs auf Aufenthaltsbewilligung verneinte und deshalb mit Urteil vom 23. Februar 2007 auf die Beschwerde nicht eintrat. Zugleich überwies es die Akten dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern zur Prüfung der Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Rechtsanspruchs zu verlängern sei. Das Departement wies die Beschwerde am 6. Juni 2007 ab, bestätigte die Verfügung des Amtes für Migration vom 18. Oktober 2006 und setzte die Frist zum Verlassen des Kantons Luzern neu auf den 31. Juli 2007 an.
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X.________ gelangte am 9. Juli 2007 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, von der Wegweisung abzusehen und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden Urteil wird das im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Entscheid verbundene Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, sowie gegen die Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Februar 2007, womit kantonal letztinstanzlich das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs festgestellt wurde, nicht angefochten. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hatte im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 6. Juni 2007 nur noch zu prüfen, ob die Verweigerung einer Bewilligung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sowie die damit verbundene Wegweisung rechtmässig sei. Zur Anfechtung dieses Entscheids steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung; er kann nur mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) angefochten werden.
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2.2
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2.2.1 Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist nur derjenige legitimiert, der eine Norm anrufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen oder angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder deren Schutz bezweckt (BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, zur Publikation bestimmt). Fehlt dem Ausländer ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung, kann er im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde eine Überprüfung des materiellen Bewilligungsentscheids durch das Bundesgericht nicht erwirken; insbesondere ist er zur Willkürrüge nicht legitimiert (ebenda).
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2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 BV sowie Art. 8 und 2 EMRK rügt, macht er letztlich geltend, es stehe ihm ein Anspruch auf eine Bewilligung zum Verbleib in der Schweiz zu. Mit diesen Rügen ist er schon darum nicht zu hören, weil er das ihm einen Bewilligungsanspruch absprechende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Februar 2007 nicht angefochten hat. Im Übrigen basieren diese Rügen ausschliesslich auf dem Arztzeugnis vom 3. Juli 2007, welches ein Novum darstellt. Neue Sachvorbringen und Beweismittel sind aber unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Bundesgericht könne gemäss Art. 118 BGG die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG (Verletzung verfassungsmässiger Rechte) beruhe. Die Verletzung von Parteirechten wie die Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann auch bei Fehlen der Legitimation in der Sache selber gerügt werden (BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007 E. 6.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe, obwohl ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, auf die Einholung eines Arztzeugnisses verzichtet. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat in E. 2.6 seines Entscheids in der Tat festgehalten, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sei nicht erforderlich; es kam zu diesem Schluss aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung, die zu rügen der Beschwerdeführer bei fehlender Legitimation in der Sache selbst nicht berechtigt ist, weil eine solche Rüge im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielt (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer davon abgehalten haben könnte, im Zeitraum seit der Erhebung der kantonalen Beschwerde (8. November 2006) bis zum Entscheid des Departements (6. Juni 2007) von sich aus ein Arztzeugnis einzureichen, wenn er einem solchen massgebliche Bedeutung beigemessen haben sollte. Die Gehörsverweigerungsrüge wäre deshalb ohnehin nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Weise begründet. Auf die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten.
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2.3 Nach dem Gesagten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Legitimation bzw. wegen offensichtlich ungenügender Beschwerdebegründung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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2.4 Dem Gesuch, dem Beschwerdeführer sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 BGG).
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Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident
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im Verfahren nach Art. 108 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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