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Informationen zum Dokument  BGer C 275/2006  Materielle Begründung
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BGer C 275/2006 vom 16.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
C 275/06
 
Urteil vom 16. Juli 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Heine.
 
Parteien
 
K.________, 1966, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Qualifizierung für Stellen Suchende, Walchestrasse 39, 8006 Zürich, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
K.________, geboren 1966, war ab dem 1. November 2004 arbeitslos und auf Stellensuche. Am 22. Juli 2006 stellte sie ein Kursgesuch für die Ausbildung zur Buschauffeuse Kat. D. Das Gesuch wurde vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit Verfügung vom 25. August 2006 abgelehnt mit der Begründung, die Versicherte verfüge nicht über entsprechende Berufserfahrung im Transportwesen. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Entscheid vom 15. September 2006 ab.
 
B.
 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. November 2006 ab.
 
C.
 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Versicherten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Umschulungsmöglichkeiten die Auslagen für die Ausbildung zur Buschauffeuse während der Arbeitslosigkeit im Betrag von Fr. 13'949.- rückwirkend zu erstatten seien.
 
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) schliesst auf Abweisung, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Ziele des AVIG (Art. 1a Abs. 2 AVIG) und die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch die Aufzählung von Massnahmen, die die Eingliederung von Versicherten, welche aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, fördern (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Auf die vorinstanzliche Wiedergabe der Voraussetzungen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen generell und für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60-62 AVIG) kann ebenfalls verwiesen werden.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für den beantragten Kurs als Buschauffeuse als arbeitsmarktliche Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG. Im vorliegenden Fall steht eine Ausbildung zur Buschauffeuse Kat. D zur Diskussion, wobei die beantragten Kursbeiträge Fr. 10'000.- betragen. Die Vorinstanz ging angesichts der sehr grossen und breiten beruflichen Erfahrung der Versicherten im Gastgewerbe, sowie der damit angeeigneten Berufs- und Sprachkenntnisse nicht von einer erschwerten Vermittlungsfähigkeit aus, weshalb die unabdingbare gesetzliche Voraussetzung für die Finanzierung eines Kursbesuches durch die Arbeitslosenversicherung nicht gegeben sei. Ferner lasse sich aus dem Verhalten des RAV-Beraters nichts zu ihren Gunsten ableiten.
 
3.1 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Ausbildung zur Buschauffeuse hätte ihre Arbeitslosigkeit verkürzt, wovon auch die Arbeitslosenkasse profitiert hätte, zumal sie während ihrer Rahmenfrist keine Stelle im Gastronomiegewerbe gefunden habe. Vor allem sei sie jedoch vom RAV-Berater dahingehend getäuscht worden, dass sie über Monate mündlich vertröstet, aber auch ermuntert worden sei, sich im Transportgewerbe zu bewerben und die begehrte Umschulung zu machen.
 
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass eine persönliche Umorientierung und der Wille, im Transportgewerbe tätig zu werden, im Vordergrund der anbegehrten Umschulung stehen. Auch wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe als Taxi- und Kleinbuschauffeuse gearbeitet, findet dies in den Unterlagen keine Stütze. Die Ausbildung zur Buschauffeuse vermag auch nicht eine Ausbildungslücke zu schliessen, sondern soll die beruflichen Wunschvorstellungen der Versicherten verwirklichen. Ziel der arbeitsmarktlichen Massnahmen ist jedoch, die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, zu fördern (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Eine Ausbildung zu finanzieren, bei welcher die Vermittlungschancen im Vergleich zu jenen im angestammten Beruf nicht besser sind, erfüllt demnach die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, weshalb die Umschulung zur Buschauffeuse nicht als adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit bezeichnet werden kann.
 
3.3 Bezüglich dem Verhalten des RAV-Beraters ist der Beschwerdeführerin dahingehend Recht zu geben, dass gestützt auf Art. 27 ATSG und Art. 59c AVIG von Anbeginn ein schriftliches Gesuch hätte gestellt werden müssen und die mündlichen Abklärungen des RAV-Beraters nicht den gesetzlichen Pflichten der Verwaltung entsprechen. Um daraus jedoch einen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen abzuleiten, ist zu überprüfen, ob sich die Versicherte auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Dieser ist in Art. 9 BV verankert und schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend:
 
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
 
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
 
3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
 
4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
 
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636, 127 I 36 E. 3a S. 36, 126 II 387 E. 3a S. 387; RKUV 2001 Nr. KV 171 S. 281 E. 3b, 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 E. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 E. 2a S. 66 f.).
 
Vorliegend wusste die Beschwerdeführerin, dass nicht der RAV-Berater, sondern eine andere Amtsstelle über die Bewilligung von Kursen entscheidet. Zwar ging sie fälschlicherweise von einer Stelle in Bern aus, während der RAV-Berater gemäss seinen Protokollen offensichtlich die Abteilung für Qualifizierung für Stellen Suchende (QUS) meinte, was jedoch nichts ändert. Zudem hat sich die Versicherte unabhängig von einem möglichen abschlägigen Entscheid zur Theorieprüfung entschlossen. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15. Februar 2005 hielt der RAV-Berater fest, die Versicherte bewerbe sich gut, zumal sie in Betracht ziehe, die Fahrschule mit dem Einkommen als Bardame selber zu finanzieren. Sie hielt zudem in ihrem Schreiben vom 14. März 2005 ausdrücklich fest, sie habe zur Kenntnis genommen, die Ausbildung werde nicht bezahlt. Trotzdem machte sie mit der Umschulung weiter. Angesichts dessen hat die Versicherte nicht im Vertrauen auf eine Leistungszusicherung des RAV-Beraters Dispositionen getroffen. Dessen unbeholfenes Verhalten vermag keine Grundlage zu schaffen, auf die sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben mit Erfolg zu berufen vermöchte.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-Nord und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 16. Juli 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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