BGer I 1075/2006 | |||
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BGer I 1075/2006 vom 17.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 1075/06
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Urteil vom 17. Juli 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Ersatzrichter Weber,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Parteien
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R.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1947 geborene R.________ meldete sich am 11. Februar 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach R.________ am 29. März 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 29 % und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 20 % in der Höhe von Fr. 21'360.‑ zu. Mit Verfügung vom 18. April 2005 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren von R.________ ab. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2005 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. November 2006 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und die Akten zur Durchführung eines Arbeitsversuches und zur Neufestsetzung des Rentenanspruches an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden. Die Kognition bestimmt sich im vorliegenden Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 132 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht zunächst vor, dass bei einer Gutheissung der gleichentags eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich Rentenanspruch aus obligatorischer Unfallversicherung von einer zweifellosen Unrichtigkeit des Einspracheentscheides der IV-Stelle ausgegangen werden müsse. Da die bezüglich Rentenanspruch aus obligatorischer Unfallversicherung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil gleichen Datums ebenfalls abgewiesen wird, ist dieses Argument grundsätzlich ohnehin gegenstandslos. Auch bei einer Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich Rentenanspruch aus obligatorischer Unfallversicherung wäre jedoch keine offensichtliche Unrichtigkeit des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin gegeben, da das vom Gesetzgeber in Art. 132 Abs. 2 OG für die Invalidenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung vorgesehene unterschiedliche Verfahren zu verschiedenen Ergebnissen im Rahmen der Beurteilung durch das Bundesgericht führen kann. Diese unterschiedlichen Ergebnisse geben keinen Anspruch auf eine Wiedererwägung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Wäre dem so, würde dies praktisch zu einer vollen Kognition vor Bundesgericht bezüglich des Entscheides betreffend Leistungen der Invalidenversicherung führen, wenn dieser gleichzeitig mit dem Entscheid betreffend Rentenanspruch aus obligatorischer Unfallversicherung angefochten wird. Dies steht aber klar im Gegensatz zu den Intentionen des Gesetzgebers, der mit der Beschränkung der Überprüfbarkeit auf Rechtsfragen gemäss Art. 132 Abs. 2 OG und der daraus folgenden Kognitionseinschränkung eine Entlastung des Bundesgerichts im Bereich der Invalidenversicherung beabsichtigte.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG), über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen).
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4.
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Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
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4.1 Die auf ärztliche Beurteilungen gestützte Feststellung eines Gesundheitsschadens betrifft eine Tatfrage, ebenso die ärztliche Beurteilung der durch die festgestellten Gesundheitsschädigungen verursachten Arbeitsunfähigkeit bzw. des in Anbetracht der festgestellten (diagnostizierten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögens. In diesem Sinne ist die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Entscheidung über eine Tatfrage. Als solche erfasst sie auch den in die gesetzliche Begriffsumschreibung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 16 ATSG integrierten Aspekt der zumutbaren Arbeit. In dem Umfang, in welchem eine versicherte Person von ihrem funktionellen Leistungsvermögen her eine (Rest-) Arbeitsfähigkeit aufweist, ist ihr nämlich die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.).
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4.2 Das kantonale Gericht beurteilte die dem Beschwerdeführer nach Eintritt seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte der SUVA-Kreisärzte vom 9. Juli und 29. Dezember 2004, die diesbezüglich mit demjenigen des behandelnden Arztes Dr. med. X.________ vom 17. Juni 2004 übereinstimmen und für den Beschwerdeführer einen ganztägigen Arbeitseinsatz bei einer sitzenden, somit nicht kniebelastenden Tätigkeit als möglich und zumutbar erachten. Die vorinstanzliche Beurteilung resultiert aus einer sorgfältigen Würdigung der medizinischen Unterlagen, welche den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht wird. Insbesondere verwarf das kantonale Gericht auch den Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm eingereichte Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. X.________ vom 18. Juli 2005 und hielt fest, diese stehe in Widerspruch zu dessen Feststellungen im Arztbericht vom 17. Juni 2004. Die von der Vorinstanz auf der medizinischen Aktenlage beruhende Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit mit dem damit verbundenen Leistungsvermögen sind für das Bundesgericht bindende Tatsachenfeststellungen und einer freien Überprüfung nicht zugänglich. Anhaltspunkte für eine offensichtlich unrichtige, unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen vorgenommene Sachverhaltsfeststellung fehlen. Keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung liegt insbesondere auch darin, dass kein Arbeitsversuch unternommen worden war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nämlich sehr wohl zulässig, das Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf Grund der vorliegenden Berichte der SUVA-Kreisärzte zu ermitteln (BGE 125 V 351 E. 3a/ee S. 353 f.).
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4.3 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung hat das kantonale Gericht im Rahmen des Einkommensvergleichs das Invalideneinkommen für eine zumutbare Tätigkeit anhand der Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % auf Fr. 51'532.- pro Jahr festgelegt. Dieses Vorgehen ist korrekt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs eine typische Ermessensfrage darstellt und letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. In der Festlegung des Abzuges auf 10 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist.
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4.4 Bezüglich Valideneinkommen schliesslich macht der Beschwerdeführer - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - einen Wert von Fr. 70'250.- pro Jahr anstatt von Fr. 70'200.-, wie von der Beschwerdegegnerin und der SUVA ermittelt, geltend. Diese geringe Differenz ist jedoch ohne Belang, da auch bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'250.- im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 51'532.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26.65 % resultiert.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz zwei OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 17. Juli 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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