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Informationen zum Dokument  BGer 1P.807/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.807/2006 vom 18.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.807/2006 /fun
 
Urteil vom 18. Juli 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Lorenz Hirni,
 
gegen
 
1. Y.________, vertreten durch Fürsprecher
 
Jürg Wernli,
 
2. A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo",
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
 
vom 12. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ ist Erfinder einer patentierten Schutzabdeckung für Toilettensitze. Zur Verwertung dieses Patents gründete er zusammen mit dem Investor Y.________ Anfang der 90er-Jahre die Z.________ AG. Im Laufe der Jahre kam es zu immer grösseren Spannungen zwischen den Hauptaktionären und gleichzeitigen Verwaltungsräten X.________ und Y.________. Diese deckten sich gegenseitig mit Vorwürfen und Klagen ein.
 
X.________ und Y.________ boten an, dem jeweils anderen das ganze Aktienpaket abzukaufen, was jedoch nie zustande kam. Anfang 1998 verkaufte Y.________ sein Aktienpaket an B.________. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 19. April 1999 wurden X.________ und Y.________ als Verwaltungsräte die Décharge erteilt. Y.________ stand nicht mehr als Verwaltungsrat zur Verfügung und es wurde beschlossen, die Kollektivunterschrift von ihm und X.________ zu löschen. X.________ blieb jedoch Verwaltungsrat ohne Zeichnungsberechtigung. Als Verwaltungsräte wurden neu B.________ (Präsident), C.________ und D.________ sowie als Revisionsstelle die E.________ SA gewählt. Per 15. Oktober 1999 gaben C.________ und D.________ ihre Demission aus dem Verwaltungsrat der Z.________ AG bekannt. X.________ demissionierte per 25. Oktober 1999, die Revisionsstelle per 29. Oktober 1999. X.________ meldete sich am 26. oder 27. November 1999 beim Handelsregisterführer und bat diesen, die Demission nicht einzutragen, worauf Letzterer sich bereit erklärte, das Demissionsschreiben bis Ende Jahr auf die Seite zu legen. Am 6. Dezember 1999 berief X.________ als Eigentümer von mehr als 10% des Aktienkapitals auf den 30. Dezember 1999 eine Generalversammlung ein. Die Einladungen zur Generalversammlung schickte er B.________ einmal an die Rue L.________ und ein zweites Mal an die Rue V.________ in Genf. Beide Briefe kamen ungeöffnet an den Absender zurück. Am 30. Dezember 1999 hielt X.________ in Bern die angekündigte Generalversammlung alleine in Anwesenheit seiner Ehefrau als Protokollführerin ab und liess im Protokoll festhalten "que l'assemblée est ainsi valablement constituée et par conséquent apte à délibérer". Dieser Generalversammlungsbeschluss entliess den aktuellen Verwaltungsratspräsidenten und wählte X.________ zum alleinigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Am 19. Januar 2000 meldete X.________ die Beschlüsse der Generalversammlung vom 30. Dezember 1999 beim Handelsregisteramt an. Schliesslich schloss X.________ am 8. Februar 2000 mit F.________ einen Kaufvertrag, in welchem er die Patente der Z.________ AG für Fr. 74'000.-- (bar) verkaufte. Diesen Betrag verrechnete X.________ sogleich mit eigenen Forderungen gegenüber der Z.________ AG. Am 14. Januar 2003 wurde über diese der Konkurs eröffnet, der am 21. November 2005 geschlossen wurde.
 
B.
 
Am 10. März 2006 sprach der Gerichtspräsident 15 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei. Hingegen erklärte er ihn schuldig der Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des betrügerischen Konkurses und bestrafte ihn mit vier Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Privatklagen hiess der Gerichtspräsident dem Grundsatz nach gut und wies die Parteien zur Festsetzung der Höhe an das Zivilgericht.
 
C.
 
Auf Appellation von X.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) am 12. Oktober 2006 die Rechtskraft des Urteils des Gerichtspräsidenten fest, soweit dieser X.________ vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freisprach. Das Obergericht befand X.________ schuldig der Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und auferlegte ihm die gleiche Strafe wie der Gerichtspräsident. Im Zivilpunkt bestätigte das Obergericht das Urteil des Gerichtspräsidenten.
 
D.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei im Strafpunkt, soweit er schuldig gesprochen worden sei, und im Zivilpunkt aufzuheben; die Sache sei im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
 
E.
 
Das Obergericht und Y.________ haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
A.________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
X.________ hat zur Vernehmlassung von A.________ Bemerkungen eingereicht. Er hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten - am 1. Januar 2007 - eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
 
Der Beschwerdeführer hat das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren vor dem 1. Januar 2007 eingeleitet. Schon deshalb ist hier das alte Recht - das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) - anwendbar.
 
1.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte geltend. Insoweit ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG gegeben.
 
Gegen den angefochtenen Entscheid ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit unter dem Gesichtswinkel von Art. 86 OG zulässig.
 
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 5 f.) vor, der Gerichtspräsident - vor dem er noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei - habe ihm das Vorlesen seines schriftlich verfassten Parteivortrages nicht erlaubt und diesen lediglich zu den Akten genommen. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden.
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Gerichtspräsident habe insoweit kantonales Prozessrecht willkürlich angewandt. Zu prüfen ist somit allein, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist.
 
Der Gerichtspräsident hat den schriftlichen Parteivortrag des Beschwerdeführers zu den Akten genommen und sein Urteil mehrere Wochen danach eröffnet. Es ist davon auszugehen, dass der Gerichtspräsident den schriftlichen Parteivortrag gelesen hat. Für die gegenteilige Annahme bestehen keine Anhaltspunkte. Hat der Gerichtspräsident aber die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Wie der Beschwerdeführer (S. 5) selber sagt, machte er weitschweifige Ausführungen und hatte er angesichts der ihn stark belastenden Vorgeschichte Mühe, sich auf die im Verfahren in Frage stehenden Punkte zu fokussieren. Unter diesen Umständen dürfte es für den Beschwerdeführer sogar von Vorteil gewesen sein, dass der Gerichtspräsident den Parteivortrag zu den Akten erkannt und dann gelesen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich zugunsten des Beschwerdeführers hätte auswirken können, wenn er dem Gerichtspräsidenten die weitschweifigen mündlichen Ausführungen - noch dazu zu unwesentlichen Punkten - vorgetragen hätte.
 
Selbst wenn man im vorliegenden Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejahen wollte, würde das dem Beschwerdeführer nicht helfen. Im Verfahren vor Obergericht war er durch einen Anwalt vertreten. Dieser konnte dort alles vorbringen, was zugunsten des Beschwerdeführers sprach, und hat dies auch getan. Da dem Obergericht keine engere Prüfungsbefugnis zukam als dem Gerichtspräsidenten, wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im obergerichtlichen Verfahren geheilt worden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; 126 I 68 E. 2 S. 72).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wendet (S. 6 ff.) ein, er sei nicht rechtsgenüglich über die gegen ihn gerichtete Anklage informiert worden. Darin liege eine Verletzung von Art. 29 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Anklage Ziffer 3 des Überweisungsbeschlusses sei in sachverhaltlicher Hinsicht derart mangelhaft formuliert, dass keine Verurteilung auf dieser Grundlage erfolgen könne.
 
Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit Ziffer 3 des Überweisungsbeschlusses auseinander. Er legt nicht dar, worum es dabei überhaupt geht und aus welchen Gründen Ziffer 3 mangelhaft sein soll. Das Bundesgericht hat dies nicht von Amtes wegen zu untersuchen. Der Beschwerdeführer hätte dies vielmehr detailliert darzulegen gehabt. Da er das nicht getan hat, genügt die Beschwerde im vorliegenden Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht (S. 8 f.) geltend, ein weiterer Verfahrensfehler liege "allenfalls im Umstand begründet", dass ihm vor erster Instanz kein Anwalt von Amtes wegen beigeordnet worden sei.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit auf Art. 50 Ziff. 2 lit. b StPO/BE. Die Verletzung kantonalen Prozessrechts kann mit staatsrechtlicher Beschwerde jedoch nicht gerügt werden (Art. 84 OG). Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern ihn die kantonalen Behörden im vorliegenden Zusammenhang in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt haben sollen. Auf die Beschwerde kann somit auch insoweit nicht eingetreten werden.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer bringt (S. 9) vor, inwiefern der Verfahrensfehler, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin 2 auf Ausdehnung des Verfahrens nie behandelt worden sei, durch die Rückweisung des Antrags an das Untersuchungsrichteramt zur gesetzlichen Folgegebung "geheilt" worden sein solle (S. 12 des obergerichtlichen Urteils), sei nicht ersichtlich. Er müsse sich nun aufgrund behördlicher Versäumnisse erneut einem Strafverfahren in der gleichen Angelegenheit unterziehen, was jeglicher vernünftiger Begründung entbehre.
 
Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer wiederum nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise darlegt, welches verfassungsmässige Recht die kantonalen Behörden inwiefern verletzt haben sollen.
 
6.
 
6.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 9 ff.) eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des sich aus der Unschuldsvermutung ergebenden Grundsatzes "in dubio pro reo".
 
6.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird der Grundsatz "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36).
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
 
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.
 
6.3 Der Beschwerdeführer bringt (S. 10 ff.) zunächst vor, das Obergericht habe den Antrag auf seine ergänzende Einvernahme zu Unrecht abgelehnt.
 
Insoweit geht es nicht um willkürliche Beweiswürdigung, sondern um den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
 
Das Vorbringen ist jedenfalls unbehelflich. Der Beschwerdeführer wurde in der Voruntersuchung und vor erster Instanz dreimal ausführlich befragt. Er reichte zudem im Laufe des Verfahrens zahlreiche Urkunden ein, die alle zu den Akten genommen wurden. Überdies war er im obergerichtlichen Verfahren durch einen Anwalt verteidigt, welcher zur Sache umfassend plädieren konnte. In Anbetracht dessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht eine weitere persönliche Befragung des Beschwerdeführers als entbehrlich erachtet hat, zumal dieser - wie er (S. 5) selber darlegt - weitschweifige Ausführungen gemacht und Mühe hatte, sich auf die im Verfahren in Frage stehenden Punkte zu fokussieren.
 
6.4
 
6.4.1 Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Urkundenfälschung bringt der Beschwerdeführer vor, die kantonalen Gerichte hätten nicht hinreichend geklärt, was er sich, als er die Generalversammlung der Z.________ AG einberufen habe, vorgestellt habe. Er sei subjektiv davon ausgegangen, er sei nach wie vor Verwaltungsrat der Z.________ AG.
 
6.4.2 Das Obergericht erwägt (S. 29 ff.) zum objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, dem Beschwerdeführer werde vorab vorgeworfen, er habe im Protokoll vom 30. Dezember 1999 mit dem Satz "Le président déclare que l'assemblée est ainsi valablement constituée et par conséquent apte à délibérer" eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet. Der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 1999 ausdrücklich als Aktionär die Generalversammlung der Z.________ AG einberufen. Dies sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Aktionär habe nach Art. 699 Abs. 3 OR nur ein mittelbares Einberufungsrecht. Die Einberufung der Generalversammlung vom 30. Dezember 1999 erweise sich deshalb von Anfang an als unkorrekt. Der Beschwerdeführer sei mit eingeschriebenem Brief vom 25. Oktober 1999 an den Verwaltungsratspräsidenten B.________ mit sofortiger Wirkung aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten und er habe den Verwaltungsratspräsidenten gebeten, das Handelsregisteramt entsprechend zu informieren. Dieses Schreiben sei auch nach Angaben des Beschwerdeführers nicht zurückgekommen. Es sei deshalb vom damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Z.________ AG empfangen und damit im Innenverhältnis wirksam geworden. Der Beschwerdeführer habe am 25. November 1999 nachgedoppelt und seine Demission auch noch an das Handelsregisteramt Bern-Mittelland gesandt. Dies entspreche der Regelung von Art. 711 Abs. 2 OR, wonach der "Ausgeschiedene" die Löschung selbst anmelden könne, wenn dies seitens des Verwaltungratspräsidenten nicht innert 30 Tagen vorgenommen werde. Dies zeige im Übrigen, dass der Beschwerdeführer durchaus Kenntnis von den einschlägigen Bestimmungen des Aktienrechts gehabt habe. Er behaupte zwar, er habe den Handelsregisterführer telefonisch gebeten, den Rücktritt noch ein paar Tage "auf die Seite zu legen" und nicht zu behandeln - ein Vorgehen, dem der Handelsregisterführer zugestimmt habe. Über diese Behauptung sei nicht Beweis geführt worden. Selbst wenn sie zuträfe, würde sie nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 1999 - dem Datum der Einladung zur Generalversammlung der Z.________ AG - im internen Verhältnis bereits aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden gewesen sei. Die Einladung zu einer Generalversammlung beschlage zweifellos das Innenverhältnis der Aktiengesellschaft. Dazu sei der Beschwerdeführer wegen seines Rücktritts nicht befugt gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch als Verwaltungsrat im Amt gestanden wäre, hätte er im Übrigen kein Recht gehabt, selber eine Generalversammlung einzuberufen. Die Einberufung gehöre gemäss Art. 716a Abs. 1 OR zum Aufgabenbereich des Verwaltungsrates als Ganzes. Der Verwaltungsrat fälle den entsprechenden Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gemäss Handelsregisterauszug habe sich der Verwaltungsrat der Z.________ AG am 6. Dezember 1999 aus dem Verwaltungsratspräsidenten B.________, dem Beschuldigten sowie C.________ und D.________ zusammengesetzt. Die Rücktritte der beiden Letztgenannten sei ebenfalls noch nicht beim Handelsregister angemeldet worden. Im Innenverhältnis hätten sie jedoch bereits Wirkung gezeitigt. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Fall zusammen mit dem noch tätigen Verwaltungsratspräsidenten einen Beschluss zur Einberufung einer Generalversammlung fällen müssen. Ein solcher Beschluss sei jedoch nie gefasst worden. Das direkte Einberufen einer Generalversammlung ohne vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates und dazu noch durch ein ohnehin nicht zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates sei unzulässig. Nach dem Gesagten sei ein offensichtlicher Einberufungsfehler gegeben, der die protokollierte Aussage "que l'assemblée est ainsi valablement constituée" als objektiv falsch erscheinen lasse. Das Protokoll der Generalversammlung der Z.________ AG sei eine Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB. Damit sei der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.
 
Das Obergericht äussert sich sodann (S. 33 ff.) einlässlich zum subjektiven Tatbestand. Es kommt (S. 35 f.) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nur gewusst haben musste, dass er als Aktionär die Generalversammlung nicht auf dem von ihm gewählten Weg einberufen konnte, sondern dies auch als - notabene demissionierter - Verwaltungsrat nicht tun konnte. Der Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, indem er in Kauf genommen habe, mit der ungültig einberufenen Generalversammlung und den somit ungültig gefassten und protokollierten Beschlüssen beim Handelsregisteramt einen objektiv falschen Eintrag zu erwirken. Unterstrichen werde dies durch das zielgerichtete Vorgehen des Beschwerdeführers, der zuerst eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, die Eintragung im Handelsregister veranlasst und anschliessend die Patente an F.________ verkauft und alsdann deren Umschreibung auf den Käufer veranlasst habe. Die Vorteilsabsicht liege darin, dass das falsche Protokoll dem Handelsregisterführer als Grundlage zu einem neuen Handelsregistereintrag gedient habe. Dabei sei der Beschwerdeführer neu als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat eingetragen worden. Als solcher habe er gegen aussen die Patente verkaufen und seine eigene Forderung gegenüber der Z.________ AG befriedigen können, indem er den Kaufpreis, welcher der Z.________ AG zugestanden wäre, in Verrechnung mit eigenen Forderungen einfach für sich behalten habe. Ohne dieses Vorgehen hätte er sie im Rahmen des Konkurses der Z.________ AG mit anderen Gläubigern teilen müssen. Die Z.________ AG habe nach Aussagen des Beschwerdeführers mit Ausnahme der Patente keine weiteren Aktiven gehabt.
 
6.4.3 Die Erwägungen des Obergerichts auch zum subjektiven Tatbestand lassen keine Willkür erkennen. Es ist insbesondere nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht (S. 34) annimmt, dass der Beschwerdeführer im Aktienrecht einen "reichen Erfahrungsschatz" hat und er namentlich Art. 699 OR und das darin vorgeschriebene Verfahren zur Einberufung einer Generalversammlung kannte. Hätte er - wie er geltend macht - tatsächlich geglaubt, er sei nach wie vor Verwaltungsrat, wäre im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb er dann die Generalversammlung ausdrücklich als Aktionär ("en ma qualité d'actionnaire"; act. 273) einberufen hat. Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung einwendet, beschränkt sich auf appellatorische Kritik und ist nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung darzutun.
 
Soweit der Beschwerdeführer (S. 17) eine Aktenwidrigkeit rügt, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Er beruft sich insoweit auf eine Beschwerde von B.________ vom 14. Februar 2000, sagt aber nicht, worum es dabei näher geht und wo sich diese Beschwerde in den Akten befinden soll; ebenso wenig hat er die Beschwerde von B.________ dem Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde eingereicht.
 
Die Beschwerde erweist sich daher auch im vorliegenden Punkt als unbehelflich.
 
6.5
 
6.5.1 Der Beschwerdeführer wendet (S. 19 f.) ein, auch der Schuldspruch des Erschleichens einer Falschbeurkundung beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung.
 
6.5.2 Das Obergericht führt (S. 38 f.) zum Tatbestand des Erschleichens einer Falschbeurkundung nach Art. 253 StGB aus, der Beschwerdeführer habe am 19. Januar 2000 eine Anmeldung zur Änderung des Handelsregistereintrags eingereicht, die ihn als neuen und einzigen Verwaltungsrat der Z.________ AG ausgebe. Diese Änderung sei objektiv unrichtig, denn der ihr zugrunde liegende ausserordentliche Generalversammlungsbeschluss erweise sich wegen der nicht legitimierten Einberufung durch den Beschwerdeführer als Aktionär als nichtig. Dabei habe der Beschwerdeführer den Handelsregisterführer im Rahmen von dessen formeller Prüfung durch Einreichen des objektiv unrichtigen Generalversammlungsprotokolls vom 30. Dezember 1999 getäuscht, womit der Handelsregisterführer fälschlich davon ausgegangen sei, die ausserordentliche Generalversammlung vom 30. Dezember 1999 sei formell korrekt zustande gekommen. Das unrichtige Ergebnis sei mit der Publikation im Handelsregister am 26. Januar 2000 auch beurkundet worden. Damit sei der objektive Tatbestand erfüllt. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich auch hier nicht in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 Abs. 1 aStGB befunden. Das Obergericht verweist insoweit auf seine Ausführungen zum Tatbestand der Urkundenfälschung.
 
6.5.3 Diese Erwägungen sind ebenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Obergerichtes, dass der Beschwerdeführer den Handelsregisterführer getäuscht hat. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich wiederum in appellatorischer Kritik. Damit wird keine Willkür dargetan.
 
6.6
 
6.6.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 20 f.) eine willkürliche Beweiswürdigung auch im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung.
 
6.6.2 Das Obergericht bemerkt (S. 40 ff.), dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, durch den Verkauf der Patente der Z.________ AG an F.________ für 74'000.-- und Behalten dieses Erlöses den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erfüllt zu haben. Der Beschwerdeführer sei als faktisches Organ der Z.________ AG Geschäftsführer im Sinne dieser Strafbestimmung gewesen. Der Gegenwert der Patente sei mit Fr. 74'000.-- zum Zeitpunkt des Verkaufs am 8. Februar 2000 offensichtlich zu tief gewesen. Indem der Beschwerdeführer ohne weitere Abklärungen die Patente für Fr. 74'000.-- an F.________ verkauft habe, habe er gegen seine ihm als faktisches Organ obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten verstossen. Der Schaden bestehe darin, dass ein Aktivum - nämlich die immateriellen Anlagen, die am 30. September 1998 mit Fr. 368'888.90 und am 30. September 1999 noch mit ca. Fr. 248'500.-- bilanziert worden und einziges Aktivum der Z.________ AG gewesen seien - Letzterer entzogen worden seien. Durch den Verkauf der Patente unterhalb des Wertes des Eigenkapitals sei die Z.________ AG in die Überschuldung getrieben worden. Dass ihr daraus ein Vermögensschaden entstanden sei, sei offensichtlich, sei sie doch in ihrer Existenz bedroht worden. Der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei damit erfüllt.
 
Zum subjektiven Tatbestand führt das Obergericht (S. 43 ff.) aus, weil der Beschwerdeführer zielstrebig und planmässig vorgegangen und sich anschliessend den Verkaufserlös selber angeeignet habe, könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass er die schädigende Handlung mit Wissen und Willen ausgeführt habe. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkauf der Patente kein Interesse mehr an einem Mandat im Verwaltungsrat gehabt habe. Nur folgerichtig sei es deshalb, dass er bereits kurz nach dem Verkauf der Patente, nämlich am 21. Februar 2000, gegenüber dem Handelsregister wieder aus dem Verwaltungsrat der Z.________ AG habe zurücktreten wollen. Klarer habe er nicht dokumentieren können, dass es ihm mit dieser Aktion ausschliesslich um die Befriedigung seiner eigenen Forderung und keineswegs um das Wohl der Gesellschaft gegangen sei. Dass auch der Beschwerderführer im Zeitpunkt des Verkaufs von einem höheren Wert der Patente als die verlangten Fr. 74'000.-- ausgegangen sei, belegten nicht nur seine eigenen Aussagen. Vielmehr sei auch der Umstand, dass er in den letzten 14 Monaten vor dem Verkauf Patentgebühren von über Fr. 50'000.-- bezahlt habe, ein Indiz dafür. Ansonsten sei nicht zu erklären, warum er so viel Geld in Patente investiert habe, die kaum mehr Wert als die anfallenden Jahresgebühren gehabt hätten.
 
6.6.3 Auch diese Ausführungen des Obergerichtes sind nicht offensichtlich unhaltbar. Der Beschwerdeführer übt auch im vorliegenden Punkt lediglich appellatorische Kritik. Seine Vorbringen sind nicht geeignet, Willkür darzutun.
 
6.7
 
6.7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich (S. 21 f.) schliesslich gegen den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. Er macht geltend, auch insoweit habe das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt. Insbesondere habe es die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes keiner näheren Prüfung unterzogen.
 
6.7.2 Das Obergericht führt (S. 51 ff.) zum Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 StGB aus, der Beschwerdeführer habe mit den Patenten das einzige Aktivum an F.________ für Fr. 74'000.-- deutlich unterpreisig veräussert, mit anderen Worten zu einem offensichtlich geringeren Wert im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Weiter habe der Beschwerdeführer als faktischer Verwaltungsrat der Z.________ AG als Konkursschuldner gehandelt. Er habe zudem um die schlechte finanzielle Situation der Z.________ AG gewusst und damit gerechnet, dass sie alsbald in Konkurs fallen werde. Schliesslich sei über die Z.________ AG am 14. Januar 2003 der Konkurs eröffnet worden. Damit seien sämtliche objektiven Tatbestandselemente wie auch die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt.
 
Zum subjektiven Tatbestand bemerkt das Obergericht, der Beschwerdeführer habe um den nahenden Konkurs der Z.________ AG gewusst. Er habe auch gewusst, dass er mit dem Verkauf der Patente der Z.________ AG das einzige Aktivum definitiv entziehe. Diesbezüglich komme hinzu, dass im Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ vom 8. Februar 2000 als Gerichtsstand Tripoli/Libanon und als anwendbares Recht das Libanesische Recht festgelegt worden sei. Damit habe offensichtlich eine allfällige Anfechtung des Verkaufs der Patente soweit möglich erschwert oder gar verhindert werden sollen. Anders sei nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer den Verkaufs- und Verrechnungsvorgang nicht ordentlich verbucht habe bzw. habe verbuchen lassen. Die von der Verteidigung vorgebrachte Erklärung, der Beschwerdeführer habe den Verkauf nicht ordentlich verbuchen können, da er nicht mehr zu B.________ habe in Kontakt treten können, sei nicht zu hören. Der Beschwerdeführer habe - im Gegensatz zu früher - nicht einmal versucht, die Buchung ordentlich vornehmen zu lassen. Er habe als ehemaliger und selbsternannter Verwaltungsrat der Z.________ AG auch gewusst, dass seine vorbezahlten Patentgebühren keineswegs die einzigen Forderungen an die Z.________ AG darstellten, weshalb seine eigene Vorausbefriedigung die Benachteilung der anderen Gläubiger habe nach sich ziehen müssen. Folglich sei der Beschwerdeführer der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen.
 
6.7.3 Auch diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Das Obergericht hat sich insbesondere nachvollziehbar zum subjektiven Tatbestand geäussert. Der Einwand, es habe sich nicht ausreichend mit dem subjektiven Tatbestand auseinander gesetzt, entbehrt der Grundlage. Eine Verfassungsverletzung ist auch im vorliegenden Punkt zu verneinen.
 
7.
 
Das Obergericht hat demnach keine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Ebenso wenig hat es den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Es hat den Beschwerdeführer nicht verurteilt, weil dieser seine Unschuld nicht bewiesen hätte, sondern weil es aufgrund der belastenden Umstände jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld ausgeschlossen hat. Damit hat es kein Verfassungsrecht verletzt.
 
8.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin 2, welche obsiegt, hat eine Vernehmlassung eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ihr für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat der privaten Beschwerdegegnerin 2 eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juli 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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