BGer 2C_359/2007 | |||
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BGer 2C_359/2007 vom 19.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_359/2007 /leb
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Urteil vom 19. Juli 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Yersin,
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Bundesrichter Karlen,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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A.X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
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vom 7. Juni 2007.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 A.X.________ (geb. 1973) stammt aus der Elfenbeinküste. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren (Entscheid der Asylrekurskommission vom 26. März 2001), bevor er am 12. Oktober 2001 die acht Jahre ältere Schweizer Bürgerin B.X.________ heiratete.
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1.2 Am 26. Juli 2005 weigerte sich die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt), die Aufenthaltsbewilligung von A.X.________ zu verlängern, da die Ehegatten X.________ seit dem 1. März 2003 getrennt lebten. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin.
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1.3 A.X.________ beantragt mit Schreiben vom 15. Juli 2007, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2007 aufzuheben.
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2.
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Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich gestützt auf den eingeholten Beschluss des Regierungsrats vom 18. April 2007 als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
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2.1 Der ausländische Gatte eines Schweizer Bürgers hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der ihm grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen, oder wenn sich die Berufung auf die Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Die Ehegatten X.________ lebten nur rund 17 Monate zusammen, bevor sie sich trennten, wobei die Ehegattin in der Folge wiederholt bestätigte, dass eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens ausgeschlossen sei. Zwar ist sie hierauf am 19. Dezember 2004 zurückgekommen und hat erklärt, ihrem Ehemann noch einmal "eine Chance" geben und mit ihm erneut zusammenleben zu wollen. Hierzu ist es jedoch nie gekommen; die Gattin hat am 24. Februar 2005 vielmehr ausgesagt, den entsprechenden Brief nicht selber verfasst und ihn nur unter dem Einfluss des Beschwerdeführers unterschrieben zu haben. Die Ehegatten leben somit seit rund vier Jahren getrennt, wobei das Scheidungsverfahren inzwischen offenbar hängig ist. Unter diesen Umständen durften die kantonalen Behörden davon ausgehen, dass der Ehewille der Gatten längst vor Ablauf der Frist von fünf Jahren zum Erwerb des Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erloschen war und sich der Beschwerdeführer nur aus ausländerrechtlichen Gründen auf eine inhaltslos gewordene Ehe berief, um weiterhin von der damit verbundenen Anwesenheitsberechtigung profitieren zu können; hierzu dient Art. 7 ANAG nicht (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen).
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2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Soweit er darauf hinweist, dass er als Asylsuchender nicht habe arbeiten und sich integrieren können, verkennt er, dass die entsprechende Frage nicht den Bewilligungsanspruch nach Art. 7 ANAG betrifft. Falls er damit geltend machen will, einen Anspruch auf die Bewilligungsverlängerung aus dem konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Schutz des Privatlebens (Art. 13 BV, 8 EMRK) ableiten zu können, übersieht er, dass ein solcher bei einem bloss siebenjährigen - zum Teil widerrechtlichen - Aufenthalt zum Vornherein ausgeschlossen ist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Soweit die kantonalen Behörden im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG davon abgesehen haben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu erneuern, ist gegen ihren Entscheid sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 u. Ziff. 5 BGG; BGE 122 II 186 ff.; BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 2 7).
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3.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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