BGer 6B_322/2007 | |||
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BGer 6B_322/2007 vom 23.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_322/2007 /hum
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Urteil vom 23. Juli 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Gemeindehausplatz 4, 6460 Altdorf UR.
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Gegenstand
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Rekurs gegen Nichteröffnungsverfügung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Landgerichtspräsidiums Ursern vom 21. Mai 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 reichte X.________ gegen eine Nichteröffnungsverfügung des Verhörrichters I des Kantons Uri vom 29. November 2006 beim Landgericht Ursern Rekurs ein. Er hatte gegen Verantwortliche des Elektrizitätswerks Ursern Anzeige wegen Drohung, Nötigung und Erpressung erhoben. Das Landgerichtspräsidium trat auf den Rekurs am 21. Mai 2007 nicht ein.
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X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde bzw. staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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2.
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Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Sowohl die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde als auch die staatsrechtliche Beschwerde sind in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen und zu behandeln.
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3.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen eines unfähigen und befangenen Richters sei Art. 30 BV verletzt worden, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer sagt nicht ausdrücklich, weshalb der urteilende Richter unfähig und befangen gewesen sein soll. Der Umstand, dass der Richter nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden hat, stellt keinen Grund dar, ihm Unfähigkeit und Befangenheit vorzuwerfen.
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4.
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Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) und deshalb zum Rekurs nicht legitimiert sei (angefochtener Entscheid S. 3 E. 5). Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist er demgegenüber Opfer im Sinne des OHG. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, sie hätten ihm gedroht, keinen Strom mehr zu liefern, weshalb er befürchtet habe, seine Eigentumswohnung nicht mehr vermieten zu können. Bei dieser Sachlage kann davon, dass er in seiner physischen oder psychischen Integrität verletzt worden sein könnte, nicht die Rede sein.
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Abwegig ist auch sein Einwand, der Fall beurteile sich nach dem StGB und nicht nach dem OHG. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer ist, ist das StGB ohne Bedeutung.
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5.
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Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Reduktion der Gerichtsgebühr kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht einmal glaubhaft macht, dass er bedürftig sein könnte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri und dem Landgerichtspräsidium Ursern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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