BGer I 677/2005 | |||
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BGer I 677/2005 vom 23.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 677/05
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Urteil vom 23. Juli 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherungen, Effinger-
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strasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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T.________, 1951, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, Postgasse 27, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 23. August 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1951 geborene T.________ wurde von seinem Vater am 30. Juni 1973 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Dr. med. M.________, Oberarzt, Privates Psychiatrisches Krankenhaus S.________, diagnostizierte am 14. Dezember 1973 eine Zwangsneurose. Die Kantonale Psychiatrische Klinik H.________ stellte am 20. Juli 1977 die Diagnose einer schweren Zwangsneurose. Mit Verfügung vom 11. November 1977 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Glarus dem Versicherten ab 1. Oktober 1972 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Mit Verfügung vom 11. April 1978 veneinte sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Am 26. Mai 1981 diagnostizierte die Kantonale Psychiatrische Klinik H.________ weiterhin eine schwere Zwangsneurose. In der Folge wurde die ganze Invalidenrente weiter ausgerichtet. Am 9. März 2004 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle Glarus zu prüfen, ob er Anspruch auf eine Assistenzentschädigung und zusätzliche Leistungen habe. Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung gab er an, er sei tagsüber auf andauernde Pflege sowie auf lebenspraktische Begleitung vor allem zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens angewiesen, ansonsten eine Internierung in eine psychiatrische Klinik vermutlich unumgänglich gewesen wäre. Die IV-Stelle holte Berichte des Dr. med. G.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 17. September und 30. November 2004, einen Bericht Abklärung für eine Hilflosenentschädigung vom 14. Oktober 2004 sowie eine Stellungnahme des Dr. med. R.________, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. Januar 2005 ein. Am 20. September 2004 bestätigte sie die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 verneinte sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Mit der dagegen erhobenen Einsprache reichte der Versicherte einen Bericht des Dr. med. G.________ vom 1. Februar 2005 ein. Mit Entscheid vom 14. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
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B.
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In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus den Einspracheentscheid sowie die Verfügung auf und sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu (Entscheid vom 23. August 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Feststellung, dass der Versicherte nicht hilflos im Sinne des Gesetzes sei; eventuell sei die Sache zur genaueren Klärung der Frage, inwiefern es dem Versicherten ohne lebenspraktische Begleitung nicht möglich sei, selbstständig zu wohnen, und wie hoch der Zeitaufwand der notwendigen Begleitung ausfalle, an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 23. August 2005 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden, wobei das Gericht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung von Art. 132 Abs. 1 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) sowie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2, Art. 42ter Abs. 1 Satz 3 IVG sowie Art. 37 IVV, je in der seit 1. Januar 2004 geltenden, hier anwendbaren Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zu den massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97, 125 V 297 E. 4a S. 303, 124 II 247 f., 121 V 88 E. 3a und b S. 90 mit Hinweisen) sowie zur indirekten Dritthilfe (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91, 107 V 145 E. 1c S. 149 und 136 E. 1b S. 139, 106 V 157 f., 105 V 52 E. 4a S. 56; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 296/05 vom 29. Dezember 2005, E. 2.2.2). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen über die lebenspraktische Begleitung (Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV) sowie Rz. 8053 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung, wonach die lebenspraktische Begleitung regelmässig ist, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Darauf wird verwiesen.
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2.2
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2.2.1 Zu ergänzen ist, dass der Gesetzgeber mit Art. 9 ATSG die bisherige Definition der Hilflosigkeit nach alt Art. 42 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) übernommen hat (vgl. BBl 1991 II 249; BGE 133 V 42 E. 3.4 S. 45 mit Hinweisen), weshalb die hiezu ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist.
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2.2.2 Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (Urteil des Bundesgerichts I 211/05 vom 23. Juli 2007, E. 2.2.3; Rz. 8042 KSIH; ferner Erläuterungen des BSV in AHI 2003 S. 327 f.).
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2.2.3 Rz. 8050 KSIH betrifft die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist:
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- Hilfe bei der Tagesstrukturierung;
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- Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.);
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- Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/ Kontrolle.
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Nach Rz. 8051 KSIH ist bei ausserhäuslichen Verrichtungen (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.). Es muss sich um eine tatsächliche Begleitung handeln.
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Gemäss Rz. 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme (z.B. Mitnehmen zu Anlässen).
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2.2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
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3.
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3.1 Die IV-Stelle legte im Einspracheentscheid vom 14. Februar 2005 im Wesentlichen dar, der Versicherte sei in den massgeblichen Lebensverrichtungen nicht auf Dritthilfe angewiesen. Er benötige keine dauernde Behandlungspflege und müsse nicht dauernd überwacht werden. Er sei nicht in der Lage, mit Dritthilfe selbstständig zu wohnen, da keine Grundkenntnisse bezüglich Haushaltsführung vorhanden seien. Für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung sei er nicht auf Begleitung angewiesen. Er sei auch nicht auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, um der Gefahr dauernder Isolierung von der Aussenwelt zu begegnen. Dass nun versucht werde, ihn zu vermehrter Selbstständigkeit anzuhalten, sei richtig. Art. 38 IVV könne aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bereits der Versuch, eine gewisse Selbstständigkeit zu erlangen, um vielleicht später einmal (mit Dritthilfe) selbstständig wohnen zu können, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gebe. Schliesslich bestehe keine Gefahr dauernder Isolation; der Versicherte könne Kontakte pflegen. Die rein hypothetische Isolationsgefahr genüge nicht.
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3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Versicherte sei bei der Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen auf keine (direkte) Dritthilfe angewiesen. In Haushaltsbelangen sei er gänzlich unerfahren und deshalb darauf angewiesen, dass seine Mutter den Haushalt erledige, was mehr als zwei Stunden pro Woche in Anspruch nehmen dürfte und über eine blosse Anleitung, Überwachung und Kontrolle weit hinausgehe. Damit sei - was auch der Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2004 festhalte - bei der Haushaltsführung eine lebenspraktische Begleitung notwendig. Ob es dem Versicherten zumutbar wäre, sich die entsprechenden Kenntnisse im Hinblick auf eine selbstständige Haushaltserledigung allenfalls selber im Rahmen einer lebenspraktischen Schulung anzueignen, wie dies von Dr. med. G.________ am 30. November 2004 angeregt worden sei, könne offen bleiben, da er einer solchen Massnahme, aus welchen Gründen auch immer, bisher nicht zugänglich gewesen sei. Immerhin sei er aber fähig gewesen, Auto fahren zu lernen, wenngleich dies auf Grund seiner Zwangserkrankung nur mit verhältnismässig grossem Aufwand verbunden gewesen sei. Es werde zu gegebener Zeit zu prüfen sein, ob er auch nach Aneignung von Kenntnissen in der Haushaltsführung weiterhin auf eine regelmässige lebenspraktische Begleitung im Haushalt von (mindestens) zwei Stunden pro Woche angewiesen sein werde. Im Abklärungsbericht sei zu Recht darauf verzichtet worden, den Beginn der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) anzugeben, da der Versicherte an einer seit 1972 rentenmässig anerkannten Zwangserkrankung leide und seit Jahren (mit kurzen Unterbrüchen) mit seiner Mutter zusammenlebe, die (ihm) den Haushalt besorge. Damit habe er rückwirkend seit 1. Januar 2004 (Inkraftreten des neurechtlichen Instituts der lebenspraktischen Begleitung) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit. Demnach könne offen bleiben, ob allein der Mangel, dass die Abklärung vom 14. Oktober 2004 ohne Vorankündigung und damit ohne Beisein des Versicherten erfolgt sei, zur Aufhebung des Einspracheentscheides führen müsse.
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3.3 Das BSV macht geltend, vorliegend sei nur die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV zu prüfen. Auf Grund des Abklärungsberichts vom 14. Oktober 2004 sei für die beiden Bereiche Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung sowie Vermeidung einer dauernden Isolation keine solche Begleitung erforderlich. In Frage komme eine lebenspraktische Begleitung einzig zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens. Der Versicherte könne selber einkaufen gehen, brauche nur wenige Termine einzuhalten (er arbeite invaliditätsbedingt nicht), werde kaum nachbarschaftliche Probleme haben (er lebe mit der Mutter im Elternhaus) und wisse sich auf Grund seiner langen Erfahrung mit seiner Krankheit wohl besser zu helfen als früher. Wenn er vorinstanzlich erstmals vorgebracht habe, er benötige Hilfe bei der Tagesstrukturierung, ansonsten er Termine beim Arzt oder Anwalt nicht selbstständig wahrnehme, brauche dies nicht näher geprüft zu werden, da diese Hilfe kaum je zwei Stunden pro Woche erreichen dürfte (ausserdem sei auch die Vorinstanz hierauf nicht eingegangen). Sicher nicht zu berücksichtigen sei bei der Erledigung des Haushalts entgegen der Vorinstanz die direkte Dritthilfe der Mutter. Die indirekte Dritthilfe und die lebenspraktische Begleitung seien eben gerade nicht voneinander zu unterscheiden. Folgerichtig werde in Rz. 8050 KSIH auch nur die Anleitung (und damit klar indirekte Dritthilfe) bei der Haushaltserledigung berücksichtigt. Eine Dritthilfe im Sinne einer Haushaltshilfe sei nicht gesetzesgemäss. So lasse sich in der bundesrätlichen Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001 (nachfolgend Botschaft, BBl 2001 3289) nachlesen, die lebenspraktische Begleitung sei eine Begleitung oder Beratung, die zur Bewältigung des praktischen Alltags diene. Daraus ergebe sich, dass nicht eine Erledigung durch Dritte gemeint sein könne. Der Abklärungsbericht lasse eine eigentliche Beurteilung der Anleitung zur Haushaltserledigung vermissen. Es werde nur festgehalten, dass der Versicherte kaum entsprechende Grundkenntnisse besitze; es sei aber auch nicht sicher, ob er die Tätigkeiten unter Anleitung ausführen könnte; die Arbeiten würden von der Mutter erledigt. Dr. med. G.________ halte fest, es sei schwierig, den Versicherten dazu zu motivieren, selber einen Teil der Haushaltsaufgaben zu übernehmen. In diesem Sinne dürfte die RAD-Stellungnahme vom 7. Januar 2005 durchaus berechtigt sein. Es liege beim Versicherten geradezu ein sekundärer Krankheitsgewinn darin, dass die Mutter die Hausarbeit übernehme. Damit könne dahin gestellt bleiben, ob er die Haushalttätigkeit unter Anleitung erlernen könnte. Er wolle dies gerade nicht und würde dies auch nicht machen. In einer solchen Situation könne aber die allfällig hypothetisch benötigte indirekte Dritthilfe auch nicht berücksichtigt werden. Damit sei keine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe. Sollte wider Erwarten entschieden werden, dass auch in jenen Fällen, wo eine Person auf die selbstständige Erledigung des Haushalts verzichte und diese einer anderen Person überlasse und auch nicht motiviert sei, wenigstens einen Teil der Haushaltsarbeiten selber unter Anleitung auszuführen, trotzdem der hypothetische Zeitaufwand für die Anleitung massgebend sei, so wäre vorliegend die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie näher abkläre, ob die zwei Stunden lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen seien.
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3.4 Der Versicherte bringt letztinstanzlich im Wesentlichen vor, die von seiner Mutter während 30 Jahren ausgeübte lebenspraktische Begleitung solle mit einer Hilflosenentschädigung abgegolten werden, damit er eine aussenstehende Person mit der Betreuung beauftragen könne, da leider zu erwarten sei, dass die heute 78jährige Mutter diese Funktionen nicht mehr wahrnehmen könne. Es gehe darum, dass er angehalten werde, die täglichen Arbeiten selbst oder unter Anleitung auszuführen. Selbst die täglichen Verrichtungen wie Aufstehen, persönliche Toilette, Ankleiden, Essen, Einkäufe, Postzahlungen etc. oder auch ausserordentlich anfallende Tätigkeiten, wie Arzt- oder Anwaltsbesuch, bedürften der Strukturierung durch Dritte. Mit dieser Hilfe könne er leben ohne in die Isolation zu verfallen und schlussendlich stationär aufgefangen zu werden. Für das Aufstehen, die persönliche Toilette und das Ankleiden benötige er ungemein viel Zeit. Ohne Drittbegleitung bestehe die Gefahr, dass er diese alltäglichen Funktionen gar nicht ausführe. Das Problem bestehe nicht darin, dass er die Haushaltarbeiten wegen einer körperlichen oder intellektuellen Beeinträchtigung nicht ausführen könne; es bestehe vielmehr darin, dass er vor lauter Versagerangst nicht in der Lage sei, diese Funktionen selbstständig auszuführen. Ziel müsse es sein, dass er mit ein bis zwei Stunden lebenspraktischer Begleitung pro Tag in der Lage sein müsse, allein und selbstständig zu leben. Die IV-Stelle bezweifle im Einspracheentscheid, dass er selbst bei lebenspraktischer Begleitung selbstständig wohnen könne; sie anerkenne damit, dass er bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei. Er selber gehe nicht so weit, sondern mache geltend, dass er mit lebenspraktischer Begleitung selbstständig leben könne. Es sei widersprüchlich, wenn IV-Stelle und BSV einerseits ausführten, er könne selbstständig wohnen und anderseits festhielten, dass selbst mit lebenspraktischer Begleitung die Selbstständigkeit nicht erreicht werden könnte. Er verwahre sich gegen die Unterstellung des BSV, dass er bewusst auf die selbstständige Erledigung des Haushaltes verzichte. Weiter habe er bereits im Vorverfahren geltend gemacht, dass die Abklärung an Ort und Stelle vom 14. Oktober 2004 während seiner Abwesenheit erfolgt sei, da die IV-Mitarbeiterin das Gespräch ohne Vorankündigung durchgeführt habe. Er sei im Bad gewesen und habe daher mit ihr nicht sprechen können. Stossend sei zudem, dass die IV-Stelle auf die Stellungnahme des Dr. med. R.________ (RAD) abgestellt habe, da dieser ihn nicht gesehen und auch nicht mit ihm gesprochen habe. Dr. med. R.________ habe sich auch nicht mit den Berichten des Hausarztes auseinandergesetzt.
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4.
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4.1 Die Rechtsprechung differenziert zwischen direkter und indirekter Dritthilfe, welche sich - anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwachung" - auf die sechs massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme) bezieht (Art. 9 ATSG; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97 mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 678/03 vom 12. Februar 2004, E. 1). Danach kann die benötigte Hilfe nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c S. 91, 107 V 145 E. 1c S. 149 und 136 E. 1b S. 139, 106 V 157 f., 105 V 52 E. 4a S. 56; erwähntes Urteil I 296/05 E. 2.2.2).
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4.2
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4.2.1 Im erwähnten Urteil I 211/05 hat sich das Bundesgericht einlässlich zu dem seit 1. Januar 2004 neu eingeführten Begriff der lebenspraktischen Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e sowie Art. 38 IVV) geäussert. In E. 5 hat es erwogen, Ziel der lebenspraktischen Begleitung sei es, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen der versicherten Person bei den Eltern schliesse den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend sei einzig, dass sie sich nicht in einem Heim aufhalte.
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Nach Rz. 8053 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil I 211/05 in E. 6 erwogen, dass diese Verwaltungsweisung sachlich gerechtfertigt sowie gesetzes- und verordnungskonform ist.
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In E. 9 dieses Urteils hat es sodann festgestellt, dass die lebenspraktische Begleitung nach der gesetzlichen Konzeption weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung" nach Art. 37 IVV beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Weiter hat es erkannt, dass die vom BSV vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung (Rz. 8050-8052 KSIH; vgl. E. 2.2.3 hievor) grundsätzlich sachlich begründet sowie gesetzes- und verordnungskonform ist. Beizupflichten ist der Verwaltung insbesondere auch darin, dass sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) auf die Haushaltsarbeiten erstreckt, zumal diese nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 37 IVV gehören (ZAK 1971 S. 35 E. 3b; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 299/03 vom 7. Juni 2004, E. 3.4, und H 128/03 vom 4. Februar 2004, E. 3.2).
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Schliesslich hat das Bundesgericht in E. 10 des Urteils I 211/05 entschieden, dass es gerechtfertigt ist, im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist. Soweit das BSV zur Stützung seiner Auffassung, direkte Dritthilfe sei im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nicht zuzulassen, die bundesrätliche Botschaft (BBl 2001 3289) anruft (E. 3.3 hievor), kann es daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn das Bundesgericht hat im Rahmen der Begründung seiner gegenteiligen Auffassung die Materialien, insbesondere auch diese vom BSV zitierte Stelle, berücksichtigt.
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4.2.2 Im Urteil I 735/05 vom 23. Juli 2007 hat das Bundesgericht in E. 5.3.1 zudem festgestellt, dass Rz. 8053 KSIH keine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) beinhaltet (vgl. die dazu ergangene Rechtsprechung: BGE 131 V 9 ff., 130 I 352 ff.).
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5.
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5.1
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5.1.1 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff.; erwähntes Urteil I 296/05 E. 2.2.3).
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Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für de Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).
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Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (erwähntes Urteil I 211/05 E. 11.1.1).
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5.1.2 Gemäss Rz. 8144 KSIH (vgl. auch AHI 2003 S. 329) hat zusätzlich der regionale ärztliche Dienst (RAD) die Angaben des Berichts über die Abklärung an Ort und Stelle zu visieren. Falls sich bereits ein spezialisierter Dienst (z.B. sozialpsychiatrischer Dienst oder Beratungsstelle) mit der versicherten Person befasst hat, hat die IV-Stelle einen Bericht dieses Dienstes einzuholen.
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5.1.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je mit Hinweisen).
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5.2 Die IV-Stelle stützte sich bei der Prüfung des Anspruchs einerseits auf den Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2004. Darin wurde ausgeführt, bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei keine Dritthilfe erforderlich. Der Versicherte bedürfe auch keiner persönlichen Überwachung. Er wäre nicht in der Lage, allein zu wohnen, da er weder vom Kochen noch von der Wohnungspflege noch vom Wäschebesorgen Grundkenntnisse besitze. Da seine Mutter diese Arbeiten erledige, sei es zur Zeit unmöglich, zu beurteilen, ob er in der Lage wäre, dies nur mit entsprechender Aufforderung selber zu tun. Erforderlich sei während mindestens zwei Stunden pro Woche eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt.
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Unbestritten ist, dass diese Abklärung an Ort und Stelle ohne Voranmeldung erfolgte und dass deshalb in deren Rahmen nur die Mutter des Versicherten, nicht aber er selbst befragt wurde (vgl. E. 3.2 hievor). Damit ist der Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2004 nicht rechtsgenüglich, zumal weder behauptet wird noch erstellt ist, dass sich der Versicherte renitent verhalten hätte oder dass aus medizinischen Gründen auf seine Einvernahme hätte verzichtet werden können oder müssen. Hievon abgesehen hätte die IV-Stelle bei allfälliger unentschuldbarer Mitwirkungsverweigerung des Versicherten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen müssen (vgl. auch EVGE 1962 S. 41 E. 2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 371/05 vom 1. September 2006, E. 6.2).
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5.3
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5.3.1 In medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle zum Einen auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. G.________ vom 17. September und 30. November 2004 sowie 1. Februar 2005 ab. Dieser diagnostizierte am 30. November 2004 eine Zwangsneurose. Am 1. Februar 2005 legte er dar, der Umstand, dass es keine lebenspraktische Begleitung in einem erziehenden, fördernden Sinne gebe, heisse nicht, dass der Versicherte ohne jegliche lebenspraktische Begleitung auskommen könne. Der Zustand, dass er die Haushaltsarbeiten selber erledigen könnte, sei ein Fernziel. Im Moment sei es aber noch so, dass er den Haushalt nicht allein schaffen würde. Das Auto ermögliche es ihm, regelmässig die nötigen Einkäufe für sich und die Mutter zu erledigen sowie hie und da einmal Kontakte ausserhalb des Hauses zu haben. Für das Erlernen des Autofahrens habe er wegen seiner psychischen Behinderung 2 Jahre mit 100 Fahrstunden gebraucht, wobei er auf einen Fahrlehrer mit viel Geduld angewiesen gewesen sei.
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Zu beachten ist indessen, dass die psychische Krankheit des Versicherten in Frage steht. Dem Allgemeinmediziner Dr. med. G.________ fehlt diesbezüglich die Fachkompetenz, weshalb auf seine Berichte nicht abgestellt werden kann (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/05 vom 10. März 2006, E. 5.3.4, und erwähntes Urteil I 296/05 E. 5.1.1).
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Die letzten psychiatrischen Berichte, die auf Untersuchungen des Versicherten beruhen (vgl. auch E. 5.3.2 hienach), datieren vom 30. November und 26. Mai 1981. Damals wurde eine schwere Zwangsneurose diagnostiziert. Diese Berichte sind ebenfalls keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage, da sie zu weit zurückliegen.
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5.3.2 Das BSV beruft sich sodann auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. R.________ vom 7. Januar 2005. Dieser legte dar, die Voraussetzungen für die lebenspraktische Begleitung seien seiner Meinung nach nicht ausgewiesen. Aus den Akten gehe hervor, dass der Versicherte sehr wohl spärliche ausserhäusliche Kontakte selber pflegen könne. Im Wohnen habe sich leider ein recht fixierter sekundärer Krankheitsgewinn (= Verwöhnung) festgesetzt, was als IV-fremd gelte und im Rahmen der Schadenminderungspflicht dem Versicherten anzulasten sei. Die notwendigen Anstrengungen zu vermehrter Selbstständigkeit seien ihm durchaus zuzumuten (Bsp. Waschmaschine).
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Gemäss dem FMH-Index besitzt Dr. med. R.________ zwar den Facharzttitel in Allgemeinmedizin und Fähigkeitsausweise in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin (APPM). Sein Bericht vermag jedoch die erwähnten Abklärungsmängel in medizinischer Hinsicht nicht aus der Welt zu schaffen.
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Zudem sind die Stellungnahmen der RAD-Ärzte handschriftlich zu unterzeichnen bzw. zu visieren (vgl. Rz. 8144 KSIH), was vorliegend nicht geschah.
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5.4 Nach dem Gesagten genügen die von der IV-Stelle bisher durchgeführten Abklärungen nicht, um die Hilflosigkeit rechtsgenüglich zu beurteilen. Die Sache ist demnach an sie zurückzuweisen, damit sie den Versicherten psychiatrisch untersuchen lasse und gestützt darauf eine neue Abklärung an Ort und Stelle durchführe, in deren Rahmen auch der Versicherte zu befragen ist. Danach wird die IV-Stelle über das Leistungsbegehren neu zu befinden haben (vgl. auch erwähntes Urteil I 296/05 Erw. 5.2). Gestützt auf die ergänzende medizinische Abklärung wird sie zum Beginn eines allfälligen Leistungsanspruchs auch im Lichte von Art. 42 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG Stellung zu nehmen haben (vgl. hiezu Rz. 8096 ff. KSIH).
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6.
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Ergänzend sei angefügt, dass die in Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV statuierte Voraussetzung eines Rentenanspruchs erfüllt ist, da der Beschwerdegegner eine ganze Invalidenrente bezieht.
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7.
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Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass ein allfälliger Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen Angewiesenheit auf dauernde lebenspraktische Begleitung in übergangsrechtlicher Hinsicht frühestens ab 1. Januar 2004 entstehen kann. Es besteht kein vor dieses Datum zurück reichender Nachzahlungsanspruch. Dies ist denn auch unbestritten und entspricht dem Grundsatz der Nichtrückwirkung gesetzlicher Bestimmungen; Streitfragen sollen nicht nach einem Recht beurteilt werden, das zur Zeit ihrer Entstehung noch nicht in Geltung stand (BGE 132 V 93 E. 2.3 S. 97; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 807/04 vom 10. Juli 2006, E. 1.2; erwähntes Urteil I 211/05 E. 12).
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8.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG in der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung, vgl. E. 1.2 hievor). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren sind nicht erfüllt (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Rückweisung gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen) für die Frage der Parteientschädigung als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht demzufolge dem Beschwerdegegner als unterliegender Partei keine Entschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG). Dem obsiegenden BSV wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Für das vorinstanzliche Verfahren hat das kantonale Gericht dem Versicherten eine Parteientschädigung zugesprochen. Dies ist trotz des letztinstanzlichen Prozessausgangs zu bestätigen, denn unter dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Anspruchs auf eine Parteientschädigung gilt es im Streit um eine Sozialversicherungsleistung praxisgemäss wiederum bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung eines ablehnenden Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 23. August 2005 und der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Glarus zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und der IV-Stelle Glarus zugestellt.
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Luzern, 23. Juli 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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