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Informationen zum Dokument  BGer 1B_141/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_141/2007 vom 24.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_141/2007 /fun
 
Urteil vom 24. Juli 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter L. Meyer, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Federico M. Rutschi,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 29. Juni 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat am 4. Mai 2007 gegen X.________ beim Bezirksgericht Zürich Anklage erhoben wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit. Der Angeklagte befindet sich seit 20. November 2006 in strafprozessualer Haft (seit 25. Mai 2007 im vorzeitigen Strafvollzug). Ein Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten vom 26. Juni 2007 wies der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 29. Juni 2007 ab.
 
B.
 
Gegen den Entscheid des Haftrichters gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 9. Juli 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die sofortige Haftentlassung.
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 12. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde, während der kantonale Haftrichter auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben.
 
Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Rechtsuchende ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
 
Strafprozessuale Haft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 i.V.m. § 71a StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde, "nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH). Ausführungsgefahr liegt insbesondere vor, wenn zu befürchten ist, der Angeschuldigte werde ein Verbrechen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB) begehen, falls das hängige Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft (§ 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH)
 
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und die Annahme eines besonderen Haftgrundes (insbesondere von Wiederholungsgefahr). Er gibt die Verübung einer Tätlichkeit und den objektiven Tatbestand von Drohungen zu.
 
2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
 
2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31; nicht amtl. publ. E. 4a von BGE 126 I 172). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270).
 
Präventivhaft ist nach der Rechtsprechung auch gestützt auf Ausführungsgefahr zulässig, sofern der betreffende Haftgrund im kantonalen Prozessrecht verankert ist. Falls die ernsthafte und akute Gefahr eines schweren Deliktes (namentlich eines Verbrechens gegen die sexuelle Integrität) gegeben ist, kann Präventivhaft ausnahmsweise auch ohne Vorliegen früherer Vortaten (im Sinne einer Fortsetzungsgefahr im engeren Sinne) angeordnet werden (vgl. BGE 125 I 361 E. 4c S. 365 f.). Die EMRK anerkennt Ausführungsgefahr ebenfalls als zulässigen Haftgrund, soweit er gesetzlich vorgesehen ist. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass der Angeschuldigte bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte Verbrechen zu begehen. Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch erachtet werden muss. Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (BGE 125 I 361 E. 5 S. 367 mit Hinweisen).
 
Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte (weitere) Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.).
 
2.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Haftrichters willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom kantonalen Haftrichter bejahte Wiederholungsgefahr stütze sich auf ein bloss "allgemein gehaltenes" psychiatrisches Gutachten. Eine hochgradige Rückfallprognose, die für die Aufrechterhaltung von Präventivhaft zu verlangen sei, könne daraus nicht abgeleitet werden. Ausserdem gingen sowohl der psychiatrische Gutachter als auch der kantonale Haftrichter "mit ihrer Sprachregelung offenbar von der Schuld und einer höchstwahrscheinlichen Verurteilung" des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung und Drohung aus. Dies sei insbesondere mit dem Anspruch auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) nicht vereinbar.
 
3.1 Gemäss Anklageschrift vom 4. Mai 2007 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am Abend des 18. November 2006 die Geschädigte in ihrer Wohnung zunächst geohrfeigt, nachdem sie seine Zudringlichkeiten abgewehrt habe. Darauf habe er einen Skistock ergriffen und diesen der Geschädigten, die ihre Hände schützend über ihr Gesicht gehalten habe, mit voller Wucht auf den Rücken geschlagen. Dies habe bei ihr zu zwei Hämatomen (in der Grösse von 6 x 0,5 cm) mit Schwellung des umgebenden Gewebes (8 x 4 cm) geführt, welche der Geschädigten noch einige Wochen Schmerzen bereitet hätten. Anschliessend habe der Beschwerdeführer die Geschädigte angeschrien, beschimpft und mit dem Tode bedroht. Diese habe einen allfälligen Versuch, um Hilfe zu rufen oder in der Nacht ihre Wohnung zu verlassen, nicht gewagt, zumal sich auch ihr Kind schlafend in der Wohnung aufgehalten habe. Im Schlafzimmer habe sie die weiteren Zudringlichkeiten des Beschwerdeführers zunächst abzuwehren versucht. Angesichts ihrer körperlichen Unterlegenheit und der Aussichtslosigkeit ihrer Situation bzw. aus Angst habe sie sich dem Beschwerdeführer, der sie in den Klammergriff genommen habe, aber schliesslich sexuell hingegeben. Im Verlaufe der Nacht habe er auf diese Weise mehrfach den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen.
 
Am darauffolgenden Tag, 19. November 2006, habe die Geschädigte Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Als sie von einer Polizeibeamtin im Dienstfahrzeug nach Hause gefahren worden sei, habe der Beschwerdeführer der Geschädigten mehrfach auf das Handy telefoniert. Anschliessend habe er sie auch zuhause auf dem Festnetzanschluss angerufen, direkt mit ihr gesprochen und auch Nachrichten auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Dabei habe er geäussert, dass er "gerade wieder nach Zürich kommen und sie, die Geschädigte, umbringen" werde, dass er "seinen Heiligen" versprochen habe, sie zu töten, selbst "wenn dies das Letzte wäre, was er noch machen würde", dass er sie "fangen" und sie "dann schon sehen" werde, was passiere, sofern er sie "überhaupt am Leben lassen würde". Zudem habe er ihr ein SMS auf das Handy zukommen lassen; darin habe er geäussert, dass er sie "fertig machen" und dass "sie, die Geschädigte, unter der Erde in einem grossen Gefängnis" enden werde. Die Geschädigte habe unter diesen Drohungen stark gelitten und psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
 
3.2 Was den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer zwar jeglichen Vergewaltigungsvorwurf. Auch will er den Schlag mit dem Skistock und deren Folgen lediglich als Tätlichkeit qualifiziert haben, und er gibt beim Vorwurf von mehrfachen Drohungen bloss den "objektiven Tatbestand" zu. Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und den dort genannten Beweismitteln ergeben sich jedoch ausreichend konkrete Anhaltspunkte für den dringenden Verdacht der Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Bedrohung mit dem Tode. Da es sich dabei um den Vorwurf von Verbrechen und Vergehen handelt, ist der strafprozessuale allgemeine Haftgrund erfüllt. Weitere materiellstrafrechtliche Fragen sind nicht vom Haftrichter im Haftprüfungsverfahren zu prüfen, sondern vom erkennenden Strafgericht, welches mit dem Fall befasst ist.
 
3.3 Für die Prüfung von Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr ist insbesondere das psychiatrische Gutachten der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau vom 13. März 2007 zu beachten, welches als "Kurzbegutachtung" bezeichnet wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthält die Expertise nicht nur allgemein gehaltene Ausführungen zu dessen psychischem Gesundheitszustand. Der begutachtende Chefarzt hält vielmehr ausdrücklich fest, dass beim Exploranden diagnostische Anzeichen für eine soziokulturelle "Anpassungsstörung" bestünden. Ausserdem verhalte sich der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen erheblich impulsiv und fremdaggressiv. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen würden von ihm regelmässig bagatellisiert. Es bestehe beim Exploranden ein Mangel an Einsichtbereitschaft und eine nur schwach ausgeprägte Wahrnehmungsfähigkeit für Signale bzw. Ängste seiner Mitmenschen. Zusammenfassend zieht der Experte den Schluss, dass beim Beschwerdeführer "für einen überschaubaren Zeitrahmen ein mittelgradig erhöhtes Risiko für die Begehung erneuter Gewalttaten" festzustellen sei.
 
3.4 Bei Würdigung sämtlicher Untersuchungsergebnisse erscheint die Weiterdauer von Präventivhaft im jetzigen Zeitpunkt verfassungskonform. Aus dem psychiatrischen Gutachten und den übrigen bisherigen Beweisresultaten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Impulsivität, Aggressivität und deliktische Hartnäckigkeit des Beschwerdeführers. Dass die kantonalen Strafjustizbehörden hier von einer sehr ungünstigen Prognose und der Gefahr von weiteren Delikten schwerwiegender Natur ausgehen, hält vor der Verfassung stand.
 
Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob hier zusätzlich noch die separaten besonderen Haftgründe der Flucht- oder der Kollusionsgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1-2 StPO/ZH) erfüllt wären.
 
3.5 Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch den psychiatrischen Gutachter oder den kantonalen Haftrichter ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Das Gutachten spricht sich zu Fragen von Schuld und Strafbarkeit nicht aus. Ebenso wenig erläutert der Beschwerdeführer, inwiefern "die Sprachregelung" des angefochtenen Entscheides einer unzulässigen Vorverurteilung gleichkäme. Der Haftrichter erwähnt dort ausdrücklich, dass der vorzeitige Strafantritt "keinesfalls" einem Schuldanerkenntnis gleichzusetzen sei. Dass ausserdem erwogen wird, bei den dem Beschwerdeführer "zur Last gelegten Delikten" handle es sich "zweifelsohne um solche schwerer Natur", hält nach dem oben Dargelegten vor der Verfassung stand. Analoges gilt für die Erwägung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung "eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen" habe, weshalb keine Überhaft vorliege.
 
4.
 
Es ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers sich aus den Akten ergibt), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Federico M. Rutschi, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- ausgerichtet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juli 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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