BGer 1B_132/2007 | |||
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BGer 1B_132/2007 vom 25.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_132/2007 /ggs
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Urteil vom 25. Juli 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter L. Meyer, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
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gegen
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Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
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Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
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Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Haftverlängerung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) führt ein Strafverfahren gegen den albanischen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts des Handels mit einer grossen Menge Heroin.
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Am 28. Februar 2006 wurde der Angeschuldigte polizeilich angehalten. Gleichentags verfügte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft (Präsidium) die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr. Mit Beschluss vom 28. März 2006 verlängerte das Verfahrensgericht (Präsidium) die Untersuchungshaft bis zum 23. Mai 2006; mit Beschluss vom 22. Mai 2006 bis zum 23. November 2006.
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Am 23. November 2006 verlängerte das Verfahrensgericht (Präsidium) die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, d.h. bis zum 23. Mai 2007. Es bezeichnete die damalige Verlängerung als "gerade noch verhältnismässig" und wurde in seiner Argumentation vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. Januar 2007 geschützt.
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B.
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Das BUR ersuchte am 11. Mai 2007 erneut um eine Haftverlängerung. In seinem Entscheid vom 23. Mai 2007 bejahte das Verfahrensgericht (Präsidium) den dringenden Tatverdacht sowie eine erhebliche Fluchtgefahr, erachtete aber die weitere Untersuchungshaft derzeit nur noch für sechs Wochen als verhältnismässig. Entsprechend verlängerte es sie bis 4. Juli 2007.
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Die dagegen eingereichte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_98/2007 vom 14. Juni 2007 im Sinne der Erwägungen ab.
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C.
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Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 ersuchte das BUR erneut um eine Verlängerung der Untersuchungshaft um 2 Wochen, d.h. bis 18. Juli 2007. Es begründete dies damit, dass es unter dem "Erstellen der Anklageschrift" auch das aufwändige Abgleichen der Untersuchungsergebnisse und deren Überprüfung mit dem nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens gewonnenen Kenntnisstand verstehe. Der Angeschuldigte beantragte demgegenüber seine Haftentlassung. Mit Beschluss vom 3. Juli 2007 stellte das Verfahrensgericht (Präsidium) fest, dass das BUR das Verfahren in nicht unerheblicher Weise verzögert und dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Durch eine Haftverlängerung um zwei Wochen werde die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft aber gerade noch nicht tangiert (Ziff. 1 des Dispositivs). Der Haftverlängerungsantrag wurde gutgeheissen und die Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Wochen bis zum 18. Juli 2007 verlängert (Ziff. 2 des Dispositivs).
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D.
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Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung der Ziff. 1 und 2 des verfahrensgerichtlichen Beschlusses vom 3. Juli 2007. Demgemäss sei er sofort aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 weist das BUR darauf hin, dass die Anklage am 9. Juli 2007 ans Strafgericht Basel-Landschaft überwiesen worden sei. Gemäss § 144 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL; SGS 251) werde das Strafgericht nun innerhalb von fünf Arbeitstagen über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu befinden haben. Da das Strafgericht seinen Entscheid über eine allfällige Haftverlängerung voraussichtlich vor dem Urteil des Bundesgerichts zur vorliegenden Angelegenheit fällen werde, mangle es an einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
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Das Verfahrensgericht in Strafsachen beantragt ebenfalls mit Blick auf die inzwischen erfolgte Überweisung der Anklage, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
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E.
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Der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 10. Juli 2007 - unter Vorbehalt gegenteiliger begründeter Einwendungen - fest, dass die angeordnete und vom Verfahrensgericht letztmals bis 18. Juli 2007 erstreckte Sicherheitshaft den gesetzlichen Bestimmungen gemäss § 77 StPO/BL entspreche und vorläufig bis zur Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung aufrecht erhalten bleibe, maximal jedoch für 6 Monate, d.h. bis 9. Januar 2008. Den Parteien wurde Frist bis 7. August 2007 gesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zur gerichtlichen Hauptverhandlung geltend zu machen.
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In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2007 beantragt der Beschwerdeführer nochmals, es sei festzustellen, dass der Beschluss des Verfahrensgerichts vom 3. Juli 2007 in gravierender Weise gegen das Beschleunigungsgebot verstosse und der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde aus der Haft zu entlassen sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Grundsätzlich ist im vorliegenden Fall die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 BGG) gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts vom 3. Juli 2007 gegeben. Indes ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Vorliegend hat sich - entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen - inzwischen gezeigt, dass das BUR die Anklage innert Frist an das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft überwiesen hat. Die Angelegenheit ist somit jetzt bei diesem Gericht anhängig. In Haftfällen prüft das Strafgerichtspräsidium zuerst, ob die Haft den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob sie noch verhältnismässig ist (§ 77 ff. StPO/BL). Es entscheidet innert fünf Arbeitstagen über die weitere Inhaftierung (§ 144 Abs. 2 StPO/BL). Eine erste Verfügung über die Aufrechterhaltung der Haft hat der Präsident des Strafgerichts denn auch bereits erlassen. Der Beschwerdeführer hat nun bis 7. August 2007 Zeit, sich vor dem Strafgericht zu äussern. Damit ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an den vor Bundesgericht aufgeworfenen Fragen grundsätzlich dahingefallen. Die kantonale Instanz hat darüber zu befinden, ob die Haftvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind und ob die weitere Inhaftierung verhältnismässig ist.
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1.2 Dem Strafrichter obliegt es zudem, als Sachrichter im zu fällenden Urteil zu entscheiden, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - der vom Verfahrensgericht festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne einer Wiedergutmachung angemessen Rechnung zu tragen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.). Es kann darum offenbleiben, ob in Bezug auf das diesbezügliche Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, wäre die Beschwerde, selbst wenn das Rechtsschutzinteresse in diesem Punkt bejaht würde, abzuweisen.
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1.2.1 Das Verfahrensgericht hat in Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses vom 3. Juli 2007 festgestellt, dass das BUR das Verfahren in nicht unerheblicher Weise verzögert und dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Durch eine Haftverlängerung um zwei Wochen werde die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft aber gerade noch nicht tangiert.
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1.2.2 In seinen Erwägungen führt das Verfahrensgericht dazu sinngemäss aus, eine Durchsicht der bei ihm vorhandenen haftrelevanten Akten ergebe, dass die vom BUR am 14. November 2006 angegebenen Termine nicht eingehalten worden seien. Insbesondere habe sich die Aussage, dass es sich um eine letztmalige Haftverlängerung handle, als falsch erwiesen. Diesen Umstand habe das BUR mit einer zu optimistischen Einschätzung des Aufwands für die Erstellung der Anklageschrift erklärt. Unklar bleibe, weshalb im Haftverlängerungsantrag vom 11. Mai 2007 dargelegt worden sei, ab dem 22. Mai 2007 würden die bis dahin paginierten und kopierten vollständigen Akten zur Einsicht bereitstehen. In Würdigung aller teilweise widersprüchlichen Terminangaben und nicht immer nachvollziehbaren Verspätungen gehe das Verfahrensgericht von einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses aus. Dies gelte insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer seit dem 16. Januar 2007 bzw. 1. März 2007 mit Ausnahme der Erledigung der Rechtshilfe grundsätzlich abgeschlossen sei. Die Verfahrensverlängerung, welche auf die verzögerte Übersetzung der Rechtshilfeakten zurückzuführen sei, habe das BUR zu verantworten. Demnach sei zu prüfen, ob die Untersuchungshaft durch die nicht unerhebliche Verzögerung noch rechtmässig sei.
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1.2.3 Das Verfahrensgericht zieht dazu in Betracht, das BUR habe in seinem letzten Haftverlängerungsantrag vom 11. Mai 2007 zwei Termine angegeben: erstens den 22. Mai 2007 für die Gewährung der Akteneinsicht und zweitens den Zeitpunkt der Überweisung des Verfahrens an das Strafgericht, falls die Verteidigung keine Untersuchungshandlungen beantrage (spätestens 18. Juli 2007). Bereits der erste Termin sei nicht eingehalten worden. Indessen sei noch unklar, ob es dem BUR mit der Kooperation des Beschwerdeführers und der schnellen Behandlung seines Antrags nicht doch möglich sei, den Termin zur Anklageerhebung einzuhalten. Somit sei nicht endgültig belegt, dass das BUR nicht gewillt oder in der Lage sei, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle konventions- und verfassungsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Mit einer Haftverlängerung um zwei Wochen werde die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gerade noch nicht in Frage gestellt. Sollte allerdings ein erneuter Haftverlängerungsantrag beim Verfahrensgericht notwendig werden, ohne dass sich am Sachverhalt etwas geändert habe, wäre die Aufrechterhaltung der Haft nach Auffassung des Verfahrensgerichts nicht mehr rechtmässig.
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1.3 Wie in E. 1.1 hiervor aufgezeigt, hat das Verfahren inzwischen mit der Anklageüberweisung vom 9. Juli 2007 seinen gesetzlich vorgesehenen Lauf genommen. Die Einschätzung des Verfahrensgerichts erweist sich demnach auch im heutigen Zeitpunkt als richtig. Mit Blick auf die zutreffenden Erwägungen des Verfahrensgerichts wird der Strafrichter den weiteren Verfahrensverlauf beförderlich vorantreiben.
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2.
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Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Advokat Dieter Gysin wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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