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Informationen zum Dokument  BGer 5P.303/2006  Materielle Begründung
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BGer 5P.303/2006 vom 25.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
5P.303/2006 /bnm
 
Urteil vom 25. Juli 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
1. Andrew Jennings, The Owl House, Inglewood Bank, Penrith, GB-Cumbria, CA 11 8SA,
 
2. HarperCollins Publishers Ltd., 77-85 Fulham Palace Road, Hammersmith, GB-London W6 8JB,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, Fraumünsterstrasse 9, Postfach 269, 8024 Zürich,
 
gegen
 
1. Fédération Internationale de Football Association (FIFA), FIFA-Strasse 20, 8044 Zürich,
 
2. Joseph Blatter, Zustelladresse: FIFA-Strasse 20, Postfach, 8044 Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler, Dufourstrasse 29, Postfach 1372, 8032 Zürich,
 
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Verfahrenskosten bei Klagerückzug),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 2. Juni 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Nachdem die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) und ihr Präsident, Joseph Blatter, vernommen hatten, dass voraussichtlich am 3. Oktober 2005 im Verlag HarperCollins Publishers Ltd. ein von Andrew Jennings verfasstes Buch mit dem Titel "Foul! - How soccer's leaders run rackets, pocket bribes, rig elections and tout world cup tickets" erscheinen sollte, stellten sie mit Eingabe vom 23. September 2005 bei der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragten, Andrew Jennings und dem Verlag HarperCollins Publishers Ltd. zu verbieten, das angekündigte Buch zu verbreiten. Gleichzeitig ersuchten sie um Erlass einer entsprechenden superprovisorischen Verfügung.
 
Die Einzelrichterin wies am 27. September 2005 das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab und verfügte nach durchgeführtem Verfahren am 3. März 2006, dass das Massnahmenbegehren abgewiesen werde. Die Gerichtsgebühr wurde der FIFA und Joseph Blatter auferlegt, die ausserdem verpflichtet wurden, Andrew Jennings und der HarperCollins Publishers Ltd. eine Prozessentschädigung zu entrichten.
 
B.
 
B.a Die FIFA und Joseph Blatter rekurrierten an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich. Auf ihr Begehren verfügte die Stellvertreterin des Präsidenten der II. Zivilkammer am 26. April 2006 ein superprovisorisches Verbot, das strittige Buch zu veröffentlichen und zu verbreiten.
 
Mit Eingabe vom 10. Mai 2006 erklärten die FIFA und Joseph Blatter den Rückzug der Klage, soweit nicht Gegenstandslosigkeit anzunehmen sei, worauf der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts am 11. Mai 2006 das superprovisorisch angeordnete Verbot mit sofortiger Wirkung aufhob.
 
B.b Das Obergericht (II. Zivilkammer) beschloss am 2. Juni 2006, dass die Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 3. März 2006 aufgehoben und das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben werde (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner legte es fest, dass die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt würden (Dispositiv-Ziffer 4) und für beide Verfahren keine Prozessentschädigungen geschuldet seien (Dispositiv-Ziffer 5).
 
C.
 
Andrew Jennings und die HarperCollins Publishers Ltd. führen staatsrechtliche Beschwerde und verlangen, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des obergerichtlichen Beschlusses vom 2. Juni 2006 aufzuheben.
 
Die Beschwerdegegner (FIFA und Joseph Blatter) schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
Am 5. Oktober 2006 beschloss das Kassationsgericht des Kantons Zürich, dass auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts ebenfalls erhoben hatten, nicht eingetreten werde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 133 I 206 E. 2 S. 210 mit Hinweis).
 
Angefochten wird mit der vorliegenden Beschwerde die vom Obergericht getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Letztere richten sich nach kantonalem Prozessrecht, und die Beschwerdeführer machen denn auch geltend, dieses sei willkürlich angewendet worden. Diese Rüge kann einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz OG), so dass die Beschwerde aus der Sicht von Art. 84 Abs. 2 OG zulässig ist. Die Beschwerdeführer sind durch die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Prozessentschädigung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt, so dass sie im Sinne von Art. 88 OG zur Beschwerde legitimiert sind. Wie sich aus dem Nichteintretensbeschluss des Kassationsgerichts vom 5. Oktober 2006 ergibt, ist der angefochtene Entscheid des Obergerichts kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde ist schliesslich auch insofern ohne weiteres einzutreten, als sie rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 89 Abs. 1 OG).
 
3.
 
Im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht. Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll. Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 128 I 81 E. 2 S. 86, mit Hinweisen). Besondere Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung von Entscheiden, die die kantonale Instanz in Anwendung des ihr zustehenden Ermessens gefällt hat (BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 mit Hinweisen).
 
4.
 
Unter Berufung auf § 64 (Abs. 2) der Zürcher Zivilprozessordnung (ZPO) hält das Obergericht fest, die Kosten des Verfahrens würden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei als unterliegend auch die ihre Klage zurückziehende Partei gelte. Von diesem Grundsatz könne nach § 64 Abs. 2 (recte: Abs. 3) ZPO insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe. Analog zu den Kosten sei grundsätzlich auch der Entscheid über die Entschädigung zu treffen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz überlasse es damit weitgehend dem Gericht, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die angemessene Lösung zu treffen. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen könne es jedoch nicht darum gehen, die Begründetheit der Klage bzw. des Rechtsmittels umfassend und abschliessend zu beurteilen, sei doch das Verfahren aufgrund eines Klagerückzugs ja gerade ohne materielle Prüfung zu erledigen.
 
Das Obergericht erklärt sodann, die Beschwerdegegner hätten sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen. Im Sommer/ Herbst 2005 hätten verschiedene Buchanbieter für das strittige Buch geworben und dieses zum Verkauf angeboten. Als Erscheinungsdatum sei zunächst der 3. Oktober 2005 angegeben worden. Aufgrund der erwähnten Ankündigungen, die entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Richterin nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Beschwerdeführern zuzurechnen seien, hätten die Beschwerdegegner ernsthaft davon ausgehen müssen, das Buch werde persönlichkeitsverletzende Passagen enthalten. Dies um so mehr, als die Beschwerdeführer bis zu seinem Erscheinen stets in Abrede gestellt hätten, dass ein solches oder ein druckfertiges Manuskript existiere. Eine Abmahnung der Beschwerdegegner vom 22. Juli 2005 sei ohne Erfolg geblieben. Den Vorbringen der Beschwerdegegner entsprechend scheine es, als hätten die Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens Passagen des Manuskriptes abgeändert. So sei jedenfalls bereits der Titel des Buches abgeschwächt worden, laute er doch neu: "Foul! The Secret World of FIFA: Bribes, Vote, Rigging and Ticket Scandals". Abänderungen erschienen insofern auch als naheliegend, als das Manuskript noch einem "legal reading" unterzogen worden sei. Allerdings komme der Frage einer Abänderung keine massgebende Bedeutung zu. Entscheidend sei, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Einreichung der Klage und des Rekurses ernsthaft mit einer Persönlichkeitsverletzung durch die Beschwerdeführer hätten rechnen müssen. Unter den dargelegten Umständen rechtfertige sich, die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen.
 
5.
 
Unbestritten ist, dass das kantonale Massnahmenverfahren durch Klagerückzug, und nicht etwa durch Gegenstandslosigkeit, beendet wurde. Die Sonderbestimmung von § 65 Abs. 1 ZPO fällt somit von vornherein ausser Betracht.
 
6.
 
6.1 Die Beschwerdeführer halten die Ausführungen des Obergerichts zur Begründung der Annahme, die Beschwerdegegner hätten sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen können, für fehlerhaft und unvollständig. Als lückenhaft bezeichnen sie ferner auch die Begründung der Annahme, entscheidend sei, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Klage und des Rekurses ernsthaft mit einer Persönlichkeitsverletzung durch sie, die Beschwerdeführer, hätten rechnen müssen. Sollten die Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen geltend machen wollen, das Obergericht sei in den erwähnten Punkten seiner sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebenden Begründungspflicht (dazu BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen) nicht nachgekommen, wäre die Rüge nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form begründet, so dass darauf nicht einzutreten wäre.
 
6.2 Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, das Obergericht habe die für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen massgebenden prozessrechtlichen Bestimmungen in rechtsungleicher bzw. willkürlicher Weise angewendet. Der - ohnehin nicht hinreichend substantiierte - Vorwurf des Verstosses gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) hat neben der Willkürrüge keine selbständige Bedeutung. Es ist auf ihn deshalb nicht weiter einzugehen.
 
7.
 
Willkür erblicken die Beschwerdeführer in der Annahme des Obergerichts, die Beschwerdegegner hätten sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen.
 
7.1 Im Einzelnen erklären die Beschwerdeführer zunächst, der Hinweis des Obergerichts auf die Ankündigung des in Frage stehenden Buches im Sommer/Herbst 2005 sei für die Frage einer Prozessführung in guten Treuen ebenso ohne Belang wie die Feststellung, als Erscheinungsdatum sei anfänglich der 3. Oktober 2005 angegeben worden, wofür sich in den Akten zudem keine Belege fänden. Mit der blossen Behauptung, in den Akten fehlten einschlägige Belege, ist nicht dargetan, dass die beanstandete Feststellung der kantonalen Instanz willkürlich ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind sodann insofern von vornherein unbehelflich, als das Obergericht nicht allein gestützt auf die angeführten Umstände (Ankündigung des Buches und des Datums seines Erscheinens) zum Schluss gelangte, die Beschwerdegegner hätten in guten Treuen das in Frage stehende Massnahmenverfahren eingeleitet.
 
7.2 Ferner beanstanden die Beschwerdeführer die obergerichtliche Erklärung, die Beschwerdegegner hätten aufgrund der Ankündigungen der Buchanbieter, die ihnen, den Beschwerdeführern, zuzurechnen seien, ernsthaft davon ausgehen müssen, das Buch werde persönlichkeitsverletzende Passagen enthalten. Soweit sie geltend machen, es gehe nicht an, ihnen die Äusserungen Dritter anzurechnen, begnügen sie sich damit, in appellatorischer Form der Auffassung der kantonalen Instanz ihre eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten. Insofern ist auf ihre Vorbringen von vornherein nicht einzutreten. Im Übrigen geht es im strittigen Zusammenhang nicht darum, wem die Buchankündigungen zuzurechnen seien, sondern darum, ob aus diesen auf mögliche Persönlichkeitsverletzungen zu schliessen war. Weitgehend appellatorischer Natur ist sodann auch das, was die Beschwerdeführer der obergerichtlichen Annahme entgegenhalten, die Beschwerdegegner hätten ernsthaft davon ausgehen müssen, das Buch werde persönlichkeitsverletzende Passagen enthalten. Zu bedenken ist im Übrigen, dass es nicht etwa angehen kann, die Annahme der kantonalen Instanz, es hätten einschlägige Befürchtungen bestanden, im Lichte des Manuskriptes (Stand Sommer 2005), das den Beschwerdegegnern nicht zur Verfügung gestanden hatte, zu überprüfen. Für das Erwirken einer vorsorglichen Massnahme sieht das Gesetz denn auch ein blosses Glaubhaftmachen vor (Art. 28c Abs. 1 ZGB). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht bei der Beurteilung von staatsrechtlichen Beschwerden gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen, denen naturgemäss nur provisorischer Charakter zukommt, sich besondere Zurückhaltung auferlegt (Urteil 4P.155/1994 vom 4. November 1994, E. 5b, abgedruckt in: Schweizerische Mitteilungen über Immaterialgüterrecht 1996, S. 245). Wenn das Obergericht aus den den kantonalen Instanzen vorgetragenen objektiven Anhaltspunkten schloss, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Persönlichkeitsverletzung der befürchteten Art, war dies auf jeden Fall nicht vollkommen unhaltbar.
 
7.3 Was die Beschwerdeführer weiter ausführen, vermag am Gesagten nichts zu ändern:
 
7.3.1 Wird der von den Beschwerdeführern beanstandete Satz des Obergerichts in Verbindung mit dem ihm vorangehenden gelesen, hat die kantonale Instanz nichts anderes festgehalten, als die Aussage, sie, die Beschwerdeführer, hätten stets die Existenz eines Buches bzw. eines Manuskriptes mit persönlichkeitsverletzendem Inhalt bestritten. Die angerufene Bestreitung ist im Übrigen unbehelflich, zumal die Beschwerdeführer selbst nicht etwa geltend machen, sie hätten den Beschwerdegegnern angeboten, in das Manuskript Einsicht zu nehmen. Ebenso wenig vermag die Zusage, dieses würde einem "legal reading" unterzogen, die obergerichtliche Annahme, die Beschwerdegegner hätten von einer Gefährdung ihrer Persönlichkeitsrechte ausgehen dürfen, als willkürlich erscheinen zu lassen. Auch ein vom Herausgeber selbst in Auftrag gegebenes "legal reading" bietet nämlich keine Garantie dafür, dass das endgültige Buch über jeden Zweifel erhaben sein wird; es zeigt einzig, dass Autor und Verlag haben abklären lassen, welche Risiken sie mit einer Veröffentlichung eingehen. So ist nicht ausgeschlossen, dass jene solche Risiken schliesslich auf sich nehmen und ihre eigene Auffassung gegebenenfalls vor Gericht durchzufechten bereit sind.
 
7.3.2 Ohne Belang ist sodann auch, ob das Manuskript im Verlaufe des Verfahrens abgeändert wurde, wie das Obergericht vermutet, von den Beschwerdeführern für die Zeit von Ende Juli 2005 bis Mitte April 2006 jedoch insofern in Abrede gestellt wird, als Überarbeitungen unabhängig vom Verfahren und von den Beschwerdegegnern vorgenommen worden seien. Massgebend ist einzig, ob die Beschwerdegegner, die den Inhalt des (ursprünglichen) Manuskriptes nicht kannten und auch keine Möglichkeit hatten, verschiedene Fassungen zu vergleichen, in guten Treuen mögliche Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte hätten befürchten dürfen.
 
7.3.3 Ob die Beschwerdeführer gehalten gewesen wären, auf die Abmahnung der Beschwerdegegner vom 22. Juli 2005 zu reagieren, mag dahingestellt bleiben. Ihr Vorbringen, es habe sie eine solche Pflicht nicht getroffen und die Abmahnung habe ohnehin nicht "gute Treue" der Beschwerdegegner begründet, ist unbehelflich. Entscheidend ist der Eindruck, den die Beschwerdeführer durch ihre Haltung erweckten bzw. bestärkten und der auf jeden Fall nicht geeignet ist, die Annahme des Obergerichts, die Beschwerdegegner hätten in guten Treuen persönlichkeitsverletzende Äusserungen im angekündigten Buch befürchten dürfen, als willkürlich erscheinen zu lassen.
 
8.
 
Vermögen die Beschwerdeführer somit nicht darzutun, dass das Obergericht gegen das Willkürverbot verstiess, indem es den Beschwerdegegnern zubilligte, sie hätten sich in guten Treuen zur Einleitung des Massnahmenverfahrens veranlasst gesehen, und aus diesem Grund im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO von der üblichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abwich, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Diese sind ausserdem solidarisch zu verpflichten, die Beschwerdegegner für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag verpflichtet, die Beschwerdegegner für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juli 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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