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Informationen zum Dokument  BGer I 682/2006  Materielle Begründung
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BGer I 682/2006 vom 26.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 682/06
 
Urteil vom 26. Juli 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits, Dufourstrasse 32, 8008 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
M.________, geboren 1944, litt seit 1992 an einem destruierend wachsenden Basaliom der Nasenweichteile, Wange und Oberlippe und musste sich deswegen mehreren Operationen unterziehen. Am 11. Dezember 2003 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihm mit Verfügung vom 22. August 2005 und Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 ab 1. August 2003 eine befristete ganze Rente, mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine halbe Rente zu.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Juli 2006 teilweise gut mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2003 Anspruch auf eine ganze und mit Wirkung ab 1. Juli 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
 
C.
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 12. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG) in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ist in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
 
3.
 
Nach den Feststellungen der Vorinstanz musste sich der Beschwerdeführer zuletzt im März 2005 operieren lassen; weitere chirurgische Eingriffe waren bisher nicht erforderlich. Seit dem 12. März 2005 war er wieder zu 50 % arbeitsfähig. Dabei war ihm die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar; es bestand keine verminderte Leistungsfähigkeit, sondern die gesundheitliche Störung wirkte sich als kosmetische Beeinträchtigung aus.
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Berichte als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Dem Antrag auf Begutachtung zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit ist daher nicht stattzugeben.
 
4.
 
Streitig sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz anhand eines Prozentvergleichs durchgeführte Invaliditätsbemessung und beantragt, es sei als Invalideneinkommen der Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung, Anforderungsniveau 3, beizuziehen.
 
4.1 Die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommenvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, charakterisieren sich als Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Diese sind im Rahmen der geänderten Kognitionsregelung (oben E. 2) frei überprüfbar.
 
4.2 Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung daher primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 472 E. 4.2.1 S. 475).
 
4.3 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt (E. 3), seinen angestammten Beruf auch weiterhin ausüben. Auch wenn das Arbeitsverhältnis von der vormaligen Arbeitgeberin gekündigt wurde, rechtfertigt es sich mit Blick auf die besondere Spezialisierung des Versicherten indessen nicht, beim Einkommensvergleich Tabellenlöhne heranzuziehen, würde dies doch mangels Erfassung eines entsprechenden Berufs eine genügend konkrete Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht zulassen. Dies räumt auch der Versicherte ein. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer trotz seinem Leiden mit einem um 50 % reduzieren Arbeitspensum dem angestammten Beruf nachgehen könnte und er bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt, von welchem hier auszugehen ist (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276), eine mit der vormaligen vergleichbare Stelle finden würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad gestützt auf einen Prozentvergleich bemessen hat. Damit kann auch die Frage offen gelassen werden, welches Anforderungsniveau zu wählen wäre (dazu Urteil vom 2. Mai 2007, I 732/06, E. 4.2.2). Zu ergänzen ist, dass die Frage nach der Höhe des Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dann zugänglich wäre, wenn das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (Art. 104 lit. a OG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
4.4 Damit liegt auch keine Rechtsverletzung vor, weshalb der kantonale Entscheid zu bestätigen ist.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG). Eine Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird gemäss Art. 159 Abs. 2 OG nicht zugesprochen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 26. Juli 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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