BGer 1P_116/2007 | |||
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BGer 1P_116/2007 vom 27.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.116/2007 /fun
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Urteil vom 27. Juli 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Ferrari, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götzstrasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
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Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelrichter in Strafsachen, Spitalstrasse 5, 8157 Dielsdorf.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelrichter in Strafsachen, vom 28. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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B.X.________ lenkte am 16. März 2006 sein Kleinmotorrad auf der Wehntalerstrasse in Regensdorf in Richtung Adlikon. Im Bereiche der Einmündung der Dorfstrasse kollidierte er mit der Schutzinsel und darauf hin mit einem Kandelaber. Beim Sturz zog er sich schwere Verletzungen zu und verstarb am 22. März 2006 im Universitätsspital Zürich.
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B.
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Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall am 17. Mai 2006 ein. Auf Rekurs von A.X.________, des Vaters des Verstorbenen, hin hob der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf die Einstellungsverfügung am 17. Juli 2006 auf und verfügte die Nichtfreigabe des sichergestellten Motorrades.
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Nach Einholung eines Vorberichts des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland am 13. September 2006 erneut die Einstellung der Strafuntersuchung.
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In der Folge wies der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf den erneuten Rekurs von A.X.________ mit Entscheid vom 28. Dezember 2006 ab und gab das sichergestellte Motorrad frei. Er kam zum Schluss, dass es aufgrund der Beweisergebnisse zu keiner Berührung zwischen dem Motorrad des Verstorbenen und dem dahinter fahrenden Lieferwagen von Y.________ gekommen sei und es an einem hinreichenden Anfangstatverdacht gegenüber Y.________ fehle.
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C.
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Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters hat A.X.________ am 6. Juni 2007 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt Verletzungen des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
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Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Einzelrichter hat sich nicht vernehmen lassen.
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D.
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Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches und mittelbares Interesse, indes kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG.
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Etwas anderes gilt für das Opfer gemäss dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann ferner den betreffenden Gerichtsentscheid nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht insoweit als "lex specialis" Art. 88 OG vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1, mit Hinweisen).
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Nach Art. 2 Abs. 2 OHG werden die Eltern des Opfers dem Opfer gleichgestellt. Der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer als Vater des tödlich verunfallten B.X.________ zur Rüge wegen willkürlicher Beweiswürdigung und willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung legitimiert.
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Die gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 28. Dezember 2006 gerichtete Beschwerde beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht in zweifacher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, weil der Einzelrichter seine Beweisanträge abgelehnt und ohne entsprechende Erhebungen entschieden hat.
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2.1 Nach der Rechtssprechung kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a, mit Hinweisen).
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2.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den Vorbericht des Wissenschaftlichen Dienstes vom 18. August 2006. Dieser hielt hinsichtlich des blauen Yamaha Motorrades und des weissen Mercedes Lieferwagens folgendes fest:
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Bei der mikroskopischen Vergleichsuntersuchung, unter Anwendung verschiedener Beleuchtungsarten, liessen sich die blauen Fremdpartikel des weissen Mercedes deutlich vom Eigenlack der blauen Yamaha unterscheiden. Somit kann spurenkundlich der Kontakt zwischen dem Mercedes Lieferwagen und dem Yamaha Kleinmotorrad nicht nachgewiesen werden.
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In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Vorbericht des Wissenschaftlichen Dienstes stelle kein Gutachten dar und spreche sich zur Frage, ob eine Berührung zwingend Spuren hinterlasse bzw. ob das Fehlen übereinstimmender Spuren eine Berührung ausschliesse, nicht aus. Daher habe er aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf ein vollständiges Gutachten, welches auch die offenen Fragen abkläre.
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Der Einzelrichter räumt ein, dass der Vorbericht des Wissenschaftlichen Dienstes kein förmliches Gutachten darstellt. Dies schliesst es indes nicht aus, den Vorbericht als Beweismittel zu betrachten und zu würdigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass der Vorbericht nicht aussagekräftig sei. Der Einzelrichter hält fest, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass bei fehlendem spurenkundlichem Nachweis keine Berührung stattgefunden hat. Daraus durfte er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung schliessen, dass das Einholen eines förmlichen Gutachtens keinen weitern Aufschluss darüber ergeben würde, ob trotz des Fehlens von Spuren eine Berührung zwischen dem Lieferwagen und dem Motorrad tatsächlich stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass diese vorweggenommene Beweiswürdigung gegen das Willkürverbot verstosse, und beschränkt sich denn auch auf die lediglich hypothetische Annahme, eine Berührung hätte auch ohne Hinterlassen von Spuren stattfinden können.
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2.3 Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, der verstorbene B.X.________ habe im Spital zum Ausdruck gebracht, dass es zwischen dem Motorrad und dem Lieferwagen zu einer Berührung gekommen sei. Er hat hierfür drei Zeugen offeriert und zudem einen Arzt und einen Betreuer genannt, welche die Kommunikationsfähigkeit des Verunfallten im Spital belegen könnten. Dass diese Personen nicht als Zeugen einvernommen worden sind, hält indes entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vor der Verfassung stand. Der Einzelrichter ist davon ausgegangen, dass diese Zeugen lediglich die Kommunikationsfähigkeit des Verstorbenen im Allgemeinen belegen könnten. Offen bliebe gleichwohl, ob der Verstorbene die ihm gestellten Fragen bewusst wahrgenommen habe. Ferner darf berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die näheren Umstände, unter denen dem schwer verwundeten B.X.________ Fragen gestellt wurden, nicht im Einzelnen dartut. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV als unbegründet.
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3.
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Es ist noch zu prüfen, ob der Einzelrichter aufgrund der vorhandenen Beweisergebnisse den Anfangsverdacht im Sinne von § 22 Abs. 1 der kantonalen Strafprozessordnung verneinen durfte, ohne gegen das Willkürverbot zu verstossen.
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Der Einzelrichter hat u.a. auf die Aussagen von Z.________ abgestellt, welcher hinter dem fraglichen Lieferwagen fuhr. Dieser hat als Auskunftsperson das Unfallgeschehen aus seiner Optik geschildert und insbesondere festgehalten, dass der Motorradfahrer langsam fuhr, der Lieferwagen hupte und sich das Opfer auf seinem Motorrad umdrehte und eine Hand hob. Eine Berührung zwischen dem Lieferwagen und dem Motorrad hat er nicht beobachtet. Weshalb diese präzisen Schilderungen unglaubhaft sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Angesichts des Umstandes, dass Z.________ vorerst aus einer gewissen Distanz auf den Lieferwagen aufschloss und nach dessen Fahrt rechts auf dem Verzögerungsstreifen den Motorradfahrer sehen konnte, können seine Aussagen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Sie stimmen zudem mit den Aussagen von Y.________ weitgehend überein, insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass B.X.________ sel. langsam gefahren sei und sich unter Heben eines Armes umgedreht habe. Bei dieser Sachlage kann an der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen nicht allein deshalb gezweifelt werden, weil er ein Interesse daran haben könnte, eine Berührung zu verschweigen. Umgekehrt mag in demselben Ausmass B.X.________ sel. ein Interesse gehabt haben, eine Berührung zwischen dem Motorrad und dem Lieferwagen zu bejahen. Dem durfte der Einzelrichter ohne gegen das Willkürverbot zu verstossen anfügen, dass die Abgabe eines Hupsignals in der gegebenen Situation für sich genommen kein Anzeichen für ein deliktisches Handeln abgeben kann und es für den Fahrer des Lieferwagens nicht voraussehbar war, dass infolge des Hupsignals sich der Motorradfahrer umdreht, den Blick für eine gewisse Dauer von der Fahrtrichtung abwendet und eine Hand vom Lenker nimmt. Dieses Verhalten von B.X.________ sel. ist von beiden Auskunftpersonen im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt worden.
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Gesamthaft ergibt sich damit, dass die Beweiswürdigung durch den Einzelrichter nicht offensichtlich unhaltbar im Sinne von Art. 9 BV erscheint und der Einzelrichter daher den für die Weiterführung einer Strafuntersuchung erforderlichen Anfangstatverdacht gegenüber Y.________ verneinen durfte.
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4.
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Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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