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Informationen zum Dokument  BGer 2P.318/2006  Materielle Begründung
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BGer 2P.318/2006 vom 27.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.318/2006/leb
 
2A.733/2006
 
Urteil vom 27. Juli 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Wurzburger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Hans Finsler,
 
gegen
 
Anwaltskammer des Kantons St. Gallen,
 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
 
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,
 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte (befristetes Berufsausübungsverbot),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 7. September 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ gelangte am 9. Juni 2005 an die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen und erstattete Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________. Im daraufhin eröffneten Disziplinarverfahren wurde diesem ein sechsmonatiges Berufsausübungsverbot auferlegt, weil er - insbesondere durch Abschluss einer Honorarvereinbarung ohne Hinweis auf die abweichende kantonale Honorarordnung, durch die Einforderung von Schuldanerkennungen für seine Honorarrechnung und durch die Geltendmachung von zedierten Krankentaggeldansprüchen seiner Mandantin bei deren Versicherung - gegen Art. 12 lit. a, lit. c und lit. i des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen habe (Entscheid vom 6. März 2006). Hiergegen gelangte Rechtsanwalt A.________ ans Kantonsgericht St. Gallen, welches seinen Anträgen insoweit entsprach, als es die von der Anwaltskammer vorgesehene Publikation des Berufsausübungsverbots für unverhältnismässig erklärte, die eingereichte Beschwerde im Übrigen aber abwies (Entscheid vom 7. September 2006).
 
B.
 
Am 4. Dezember 2006 hat Rechtsanwalt A.________ beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.733/2006) als auch staatsrechtliche Beschwerde (2P.318/2006) eingereicht. Mit ersterem Rechtsmittel beantragt er, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen. Mit staatsrechtlicher Beschwerde verlangt er demgegenüber die Aufhebung sowohl des Kantonsgerichtsentscheids als auch der diesem zugrundeliegenden Verfügung der Anwaltskammer.
 
Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen und das Kantonsgericht St. Gallen haben je auf Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde und zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet. Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen.
 
C.
 
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts beiden Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
D.
 
Am 25. Januar 2007 ist der Beschwerdeführer unaufgefordert mit einem Schreiben ans Bundesgericht gelangt, in welchem er - wie bereits in der Beschwerdeschrift - das Fehlen des "Protokolls der Verhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2006" in den Verfahrensakten beanstandet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Auf das vorliegende Verfahren findet noch das bis Ende 2006 geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
 
1.2 Die beiden Eingaben des Beschwerdeführers richten sich gegen den gleichen Entscheid und stehen in einem derart engen prozessualen und sachlichen Zusammenhang, dass die bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen sind (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
2.
 
2.1 Am 1. Juni 2002 ist das eidgenössische Anwaltsgesetz in Kraft getreten, welches neben den Berufspflichten (Art. 12 BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA) abschliessend regelt. Gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide steht gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 130 II 270 E. 1.1 S. 272 f.; 129 II 297 E. 1.1 S. 299). Weil mit diesem Rechtsmittel die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der Bundesverfassung - gerügt werden kann, bleibt für die hier zusätzlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Auf dieses Rechtsmittel ist deshalb nicht einzutreten, soweit der Entscheid des Obergerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) angefochten wird (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist vorliegend einzig insoweit zulässig, als die Verletzung individualrechtlicher Garantien der St. Galler Kantonsverfassung geltend gemacht wird.
 
2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde steht nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zur Verfügung (Art. 86 Abs. 1 OG), weshalb auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer damit neben der Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts auch jene des erstinstanzlichen Disziplinarentscheids beantragt.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 78 Abs. 2 und Art. 80 lit. b KV/SG. Er verkennt dabei, dass diese Bestimmungen die kantonale Gerichtsorganisation regeln (Einsetzung von zwei ordentlichen Instanzen in Zivilsachen bzw. Stellung des Verwaltungsgerichts als oberstes Gericht in "Staats- und Verwaltungssachen") und keine mit staatsrechtlicher Beschwerde anrufbaren verfassungsmässigen Rechte des Einzelnen begründen.
 
3.2 Eine individualrechtliche Garantie enthält im vorliegenden Zusammenhang allein der - allerdings vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich, sondern nur indirekt angerufene - Art. 77 Abs. 1 KV/SG. Diese Bestimmung garantiert jeder Person die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde, wobei das Gesetz diesen Anspruch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten "in besonderen Fällen" ausschliessen kann. Inwiefern die Garantie von Art. 77 Abs. 1 KV/SG vorliegend verletzt worden sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich: Die Disziplinierung des Beschwerdeführers wurde vom Kantonsgericht überprüft, weshalb dieser durchaus Zugang zu einer richterlichen Behörde hatte. Soweit er die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts in Frage stellen will, sind seine Ausführungen unbehelflich. Die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte wird im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber bestimmt. In Art. 6 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes hat dieser das Kantonsgericht zuständig erklärt, Beschwerden gegen Verfügungen der St. Galler Anwaltskammer zu beurteilen. Weshalb die betreffende Regelung gegen die Kantonsverfassung verstossen sollte, ist weder schlüssig dargetan noch ersichtlich. Gemäss Art. 80 KV/SG wird die Rechtspflege in "Staats- und Verwaltungssachen" durch die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden (lit. a), durch das Verwaltungsgericht (lit. b) sowie durch "weitere gerichtliche Instanzen" (lit. c) wahrgenommen. Zu Letzteren zählt nach dem Gesagten für den Bereich der Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte auch das Kantonsgericht.
 
3.3 Mithin erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen.
 
II. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
4.
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz gewirkt, ist das Bundesgericht jedoch an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nicht gerügt werden kann die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG).
 
5.
 
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV.
 
5.1 Er beanstandet, dass die Gerichtsschreiberin der Anwaltskammer vor Einleitung des Disziplinarverfahrens mit der Anzeigerin in Kontakt gestanden sei und dieser angeraten habe, neben der Aufsichtsanzeige auch Strafklage zu erheben. Wenn das Kantonsgericht unter diesen Umständen verneine, dass die Gerichtsschreiberin wegen Befangenheit in Ausstand hätte treten müssen, so verletze dies Art. 30 Abs. 1 BV.
 
5.2 Das Kantonsgericht hat festgestellt, die Gerichtsschreiberin habe die Anzeigerin nicht beraten, sondern sie im Rahmen einer einfachen behördlichen Auskunft darauf hingewiesen, dass die Anwaltskammer nicht für die Untersuchung von strafrechtlichen Vorwürfen zuständig sei. Wenn die Anzeigerin in der anschliessend beim Untersuchungsrichteramt Gossau eingereichten Strafklage ausführte, sie habe sich "auf Anraten" der Gerichtsschreiberin zu diesem Schritt entschlossen, beruhe dies auf einem "Missverständnis". An diese Feststellung ist das Bundesgericht gebunden, zumal der Sachverhaltsermittlung kein Mangel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG anhaftet (vgl. E. 4). Mithin ist der Rüge des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen: Ein blosse Auskunft darüber, welche Behörde sachlich für die Abklärung zuständig ist, ob eine Straftat verübt wurde, vermag die betreffende Gerichtsschreiberin im anwaltsrechtlichen Aufsichtsverfahren nicht befangen erscheinen zu lassen.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer macht weiter verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236) geltend.
 
6.1 Zunächst rügt er, die Anwaltskammer hätte nicht auf eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA erkennen dürfen, ohne ihm vorgängig anzuzeigen, dass das Disziplinarverfahren auf diesen Tatbestand ausgedehnt werde. Im angefochtenen Entscheid hat sich das Kantonsgericht mit diesem Vorbringen ausführlich befasst. Dessen ungeachtet beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine knappe Wiederholung dessen, was er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, ohne mit einem Wort auf die Erwägungen des Kantonsgerichts einzugehen. Seine Einwendungen erweisen sich denn auch als unbegründet: Die Anwaltskammer hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2005 detailliert eröffnet, welchen Sachverhalt sie untersucht. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass sie prüft, ob er "die Berufsregeln verletzt [...] und insbesondere gegen Art. 12 lit. a BGFA (sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung) und/oder Art. 12 lit. i BGFA (Aufklärung über Rechnungsstellung und Honorar) verstossen" habe. Mit dieser Formulierung wurde dem Beschwerdeführer zwar angezeigt, welche Berufspflichten im Vordergrund standen; die eröffnete Disziplinaruntersuchung wurde aber keineswegs auf die beiden ausdrücklich erwähnten Bestimmungen beschränkt. Aufgrund der Ausführungen der Anwaltskammer im Schreiben vom 10. Juni 2005 musste dem Beschwerdeführer mithin klar sein, dass diese umfassend abzuklären gedachte, ob er gegen Berufspflichten verstossen hatte.
 
6.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihn die Anwaltskammer vor ihrem Entscheid nicht eigens zur "in Aussicht genommenen Sanktion" angehört habe. Er vermag indessen keine kantonale Verfahrensbestimmung zu nennen, welche die Aufsichtsbehörde verpflichten würde, dem zu disziplinierenden Rechtsanwalt Gelegenheit zu einer (nochmaligen) expliziten Stellungnahme zu Art und Mass der Sanktion zu geben. Allein aus dem Umstand, dass die Anwaltskammer im Jahre 2002 - nach der Vereinigung dreier verschiedener gegen den Beschwerdeführer eingeleiteter Disziplinarverfahren - entsprechend vorgegangen ist, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Entgegen dessen Auffassung gewährt auch Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf nochmalige Anhörung zum Sanktionsmass: Die möglichen Disziplinarmassnahmen ergeben sich ohne weiteres aus dem Gesetz und sind mithin bekannt, so dass der Beschwerdeführer hierüber auch von Verfassungs wegen nicht eigens aufgeklärt werden musste. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt, hat die Anwaltskammer mit Schreiben vom 10. Juni 2005 Genüge getan, indem sie den Beschwerdeführer detailliert über die erhobenen Vorwürfe informiert und zu einer Stellungnahme eingeladen hat.
 
6.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass sich das "Protokoll der Verhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2006" nicht in den Akten finde. Er verkennt, dass vor der Anwaltskammer keine "Verhandlung", sondern eine blosse (nicht öffentliche) Urteilsberatung stattgefunden hat, deren Ergebnis nicht in einem Protokoll, sondern im Entscheid vom 6. März 2006 zum Ausdruck gebracht wurde.
 
7.
 
In der Sache macht der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht geltend; er bestreitet, gegen die Berufsregeln verstossen zu haben, und schliesst auf eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Es geht dabei um folgende Vorfälle:
 
8.
 
Der Beschwerdeführer hat die Anzeigerin in einem Rechtsmittelverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vertreten, wobei Verfahrensgegenstand die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bildete. Für das betreffende Vertretungsverhältnis hat er mit der Anzeigerin ein Honorar von 300 Franken pro Stunde vereinbart. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer nicht mehr geltend, seine Klientin vorgängig auf die kantonale Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO/SG) hingewiesen zu haben. Mithin ist die Feststellung des Kantonsgerichts verbindlich (vgl. E. 4), wonach es der Beschwerdeführer unterlassen hat, über den nach kantonalem Recht anwendbaren Pauschaltarif (750 bis 7'500 Franken; vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO/ SG) bzw. den mittleren Ansatz von 200 Franken pro Stunde (vgl. Art. 24 Abs. 1 HonO/SG) zu informieren; dieses Vorgehen wertete die Vorinstanz als Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA.
 
8.1 Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet den Rechtsanwalt, seinen Klienten über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und ihn periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Dabei regelt das eidgenössische Anwaltsgesetz jedoch nicht, wie das Anwaltshonorar im konkreten Fall zu bestimmen ist; die anwendbaren Grundsätze ergeben sich einerseits aus der zivilrechtlichen Regelung des Auftragsverhältnisses (vgl. Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, N 158 zu Art. 12) und andererseits aus den allfälligen kantonalen Vorschriften über das Anwaltshonorar. Gemäss dem einschlägigen St. Galler Anwaltsgesetz (AnwG/SG) bemisst sich das Honorar nach Art und Umfang der Bemühungen des Rechtsanwalts sowie nach dem Streitwert und der Schwierigkeit des Falls; berücksichtigt werden weiter die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 31 AnwG/SG). Betrifft das Vertretungsverhältnis die Vorbereitung und die Durchführung einer Gerichtsverhandlung, so findet die staatliche Honorarordnung Anwendung (Art. 30 AnwG/SG). Deren Bestimmungen sind sowohl für die Gerichte und die Verwaltungsbehörden als auch für die Rechtsanwälte grundsätzlich bindend (Art. 2 Abs. 1 HonO/SG). Abweichende Einzelabreden zwischen Rechtsanwalt und Klient über die Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundenansatz werden jedoch ausdrücklich als zulässig erklärt, sofern zuvor auf die Bestimmungen der Honorarordnung hingewiesen wurde (Art. 2 Abs. 3 HonO/SG).
 
8.2 Aufgrund der geschilderten Rechtslage hat der Beschwerdeführer gegen die Berufspflichten verstossen, als er mit der Anzeigerin ohne Hinweis auf die niedrigeren Ansätze der subsidiär geltenden Honorarordnung einen Stundenansatz von 300 Franken vereinbarte: Die bundesrechtlichen Berufsregeln in Honorarbelangen werden durch die dargestellte kantonale Regelung konkretisiert. Eine harmonisierte, für alle Rechtsanwälte gleichermassen geltende Berufspflicht besteht im vorliegenden Zusammenhang nur hinsichtlich der Information über das geschuldete Honorar; der materielle Inhalt dieser Informationspflicht wird einerseits durch das Auftragsrecht und andererseits durch allfällige kantonalen Vorschriften über das Anwaltshonorar bestimmt (vgl. E. 8.1; vgl. auch unten E. 8.3.1). Hier ergeben sich die Grundsätze, über welche der Beschwerdeführer gemäss Art. 12 lit. i BGFA zu informieren hatte, aus Art. 31 AnwG/SG und Art. 2 Abs. 3 HonO/SG. Die betreffende Regelung schliesst zwar im Einzelfall die Vereinbarung eines von der Honorarordnung abweichenden Entgelts nicht aus, verlangt aber - wie gesehen - einen vorgängigen Hinweis auf das Honorar, welches gemäss der (subsidiär geltenden) Honorarordnung geschuldet wäre. Indem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die Anzeigerin entsprechend zu informieren, verstiess er gegen Art. 30 f. AnwG/SG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 HonO/SG und damit gleichzeitig gegen Art. 12 lit. i BGFA.
 
8.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist unbehelflich:
 
8.3.1 Zunächst macht er geltend, das eidgenössische Anwaltsgesetz schliesse aus, dass der kantonale Gesetzgeber in Vereinbarungen des Rechtsanwalts mit seinem Klienten über das geschuldete Honorar eingreife. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass bei Erlass des eidgenössischen Anwaltsgesetzes bewusst auf eine einheitliche Regelung von Honorarfragen verzichtet worden ist (vgl. insbesondere die Botschaft des Bundesrats zum BGFA, BBl 1999 6040 f.). Für entsprechende Vorschriften sind deshalb weiterhin die Kantone zuständig, auch wenn Art. 3 BGFA, welcher das Verhältnis des eidgenössischen Anwaltsgesetzes zum kantonalen Recht regelt, als den Kantonen verbleibende Kompetenzen nur die Festlegung der Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents sowie für die Zulassung von Inhabern des kantonalen Patents vor den eigenen Gerichtsbehörden ausdrücklich erwähnt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dürfen die Kantone in Honorarbelangen nicht nur Bestimmungen über jene Entschädigungen erlassen, deren rechtssatzmässige Regelung (wie das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. des amtlichen Verteidigers sowie die Parteientschädigung im Falle des Obsiegens) unumgänglich ist. Vielmehr können sie auch - wie schon vor Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes - innerhalb der Schranken der Bundesverfassung allgemeine Vorschriften über die Bemessung des Anwaltshonorars aufstellen. Von einer Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (vgl. Art. 49 BV), auf den sich der Beschwerdeführer implizit beruft, kann deshalb im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein.
 
8.3.2 Es liegt weiter auch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vor, wobei hier nicht abschliessend geprüft zu werden braucht, inwieweit der Staat bezüglich der Honorarfestsetzung in das Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient eingreifen darf: Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass die streitige Regelung des Kantons St. Gallen den Rechtsanwalt keineswegs zwingt, stets den "mittleren Ansatz" von 200 Franken pro Stunde zu verrechnen, sondern ihm lediglich vorschreibt, seine Klienten darauf hinzuweisen, wenn die konkret getroffene Honorarvereinbarung von der staatlichen Honorarordnung abweicht. Indem Letztere nur unter dem Vorbehalt von Einzelabreden Geltung beansprucht, bleibt die Vertragsfreiheit im Grundsatz respektiert. Auch wenn sich diese Freiheit in der Möglichkeit erschöpft, ein Honorar gemäss Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundenansatz zu vereinbaren (und damit - neben der durch Art. 12 lit. e BGFA ohnehin verbotenen Beteiligung am Prozessgewinn - auch andere denkbare Formen von Honorarabreden ausschliesst), führt die subsidiär geltende kantonale Honorarordnung nicht zu einem derart einschneidenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, dass zumindest ihre Grundzüge von Bundesverfassungs wegen in einem formellen Gesetz zu regeln wären. Die Vorschrift von Art. 2 Abs. 3 HonO/SG stellt mithin eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV dar, obschon es sich nur um eine Verordnungsbestimmung handelt. Dass ein öffentliches Interesse an einer Honorarordnung besteht, die bei Fehlen einer gültigen besonderen Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Klient subsidiär zur Anwendung kommt, ist offensichtlich. Der entsprechende (leichte) Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist zudem - entgegen der (unsubstantiierten) Behauptung des Beschwerdeführers - auch nicht unverhältnismässig.
 
8.3.3 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die von der St. Galler Honorarordnung vorgesehenen Ansätze ausreichend sind, zumal die Verabredung eines höheren Honorars zulässig ist. Es darf vom Beschwerdeführer jedenfalls verlangt werden, die Regelung der Honorarordnung einzuhalten, wenn keine gültige Einzelabrede über die geschuldete Entschädigung besteht. An einer solchen fehlt es hier gemäss Anwaltskammer und Kantonsgericht darum, weil der Beschwerdeführer die Anzeigerin vor Vereinbarung des Stundenansatzes von 300 Franken nicht auf die abweichende Regelung der kantonalen Honorarordnung hingewiesen habe. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer mit keinem Wort Stellung, weshalb vom Fehlen einer gültigen Einzelabrede auszugehen ist.
 
9.
 
Obschon seine Honorarforderung mit insgesamt 4'279.90 Franken im vom Pauschaltarif vorgegebenen Rahmen von 750 bis 7'500 Franken (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO/SG) lag, hielt die Vorinstanz dafür, der Beschwerdeführer habe sich einer Gebührenüberforderung schuldig gemacht. Zu diesem Schluss kam sie aufgrund des Umstands, dass er ein Honorar von 300 Franken pro Stunde verlangt hatte, obschon der maximal zulässige Stundenansatz - auch im Anwendungsbereich des Pauschaltarifs - 250 Franken betrage (vgl. Art. 24 Abs. 2 HonO/SG). Der Beschwerdeführer hat zwar die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, in seiner Eingabe aber zur Verletzung der Berufspflichten durch Einforderung eines überhöhten Honorars mit keinem Wort Stellung genommen. Mithin ist der entsprechende Vorwurf unbestritten bzw. fehlt es der Beschwerde diesbezüglich an einer sachbezogenen Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), so dass insoweit nicht weiter auf sie einzugehen ist (vgl. BGE 118 Ib 134; vgl. auch BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Gleiches gilt für die Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA), welche die Vorinstanz im Umstand erblickt hat, dass der Beschwerdeführer die Anzeigerin eine Schuldanerkennung für seine Honorarrechnung hat unterzeichnen lassen.
 
10.
 
Der Beschwerdeführer hatte sich von der Anzeigerin zweimal deren Ansprüche auf Krankentaggelder der Versicherung zedieren lassen; am 8. März 2005 einen Betrag von 3'000 Franken (offenbar im Sinne eines Vorschusses) und am 15. März 2005 einen Betrag von 3'350.45 Franken zur Begleichung der Teilrechnung gleichen Datums. Die Anwaltskammer wertete dieses Vorgehen als Versuch des Beschwerdeführers, sich für seine Bemühungen doppelt bezahlen zu lassen, und schloss insoweit auf eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA (in Frage käme diesbezüglich wohl eher einer Verletzung der Treuepflicht gemäss Art. 12 lit. c BGFA; vgl. E. 11). Demgegenüber erachtete das Kantonsgericht nicht als erstellt, dass der Beschwerdeführer in entsprechender Absicht gehandelt habe. Entgegen dessen Behauptungen hat es jedoch insoweit nicht etwa auf ein mit den Berufspflichten konformes Verhalten geschlossen: Zwar liess es ausdrücklich offen, ob der Beschwerdeführer durch die Anmeldung beider Zessionen bei der Versicherung (und nicht nur der zweiten) wider die mit seiner Klientin getroffenen Abreden gehandelt und sich insoweit "eine flagrante Treuepflichtverletzung" habe zu Schulden kommen lassen. Das allerdings insbesondere darum, weil es ohnehin Art. 12 lit. i BGFA für verletzt hielt, zumal der Beschwerdeführer die Anzeigerin nicht darüber aufgeklärt habe, wie er bezüglich der im Sinne eines Vorschusses vereinbarten ersten Zession vom 8. März 2005 zu verfahren gedenke. Zu dieser festgestellten Berufspflichtverletzung nimmt der Beschwerdeführer ebenso wenig Stellung wie zu den beiden oben erwähnten Verstössen (vgl. E. 9); seiner Beschwerde fehlt es mithin auch insoweit an einer sachbezogenen Begründung.
 
11.
 
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der zedierten Forderungen erkannte die Vorinstanz schliesslich auch auf einen Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA: Der Beschwerdeführer habe seine eigenen Honorarinteressen in pflichtwidriger Weise über die Interessen seiner Mandantin gestellt, weil er sich dagegen zur Wehr gesetzt habe, dass die zedierten Krankentaggelder an die Anzeigerin ausbezahlt würden, als Letztere dies wegen ihrer angespannten Finanzlage verlangte.
 
11.1 Gemäss Art. 12 lit. c BGFA haben die Rechtsanwälte "jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen" zu meiden. Obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, erfasst diese Berufsregel auch allfällige Konflikte zwischen eigenen Interessen des Rechtsanwalts und solchen seiner Klientschaft (vgl. etwa Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, N 92 zu Art. 12). Zwar ist vorliegend betreffend das eigentliche Mandat - die Vertretung im Verfahren auf fürsorgerische Freiheitsentziehung - kein Interessenkonflikt ersichtlich. Die Treuepflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Klienten ist jedoch umfassender Natur (vgl. Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, Bern 1992, N 1 zu Art. 13) und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses.
 
11.2 Der Beschwerdeführer hat sich Krankentaggeldansprüche der Anzeigerin abtreten lassen, wobei die Zessionen nichts mit dem eigentlichen Mandat zu tun hatten, sondern allein der Sicherung seiner Honorarforderungen dienten. Eine derartige Forderungsabtretung ist nicht per se unstatthaft, auch nicht mit Blick auf den Liquiditätsengpass, in dem sich die Anzeigerin offenbar befunden hat. Weiter ist der mandatierte Rechtsanwalt nicht etwa gehalten, mit der Durchsetzung seines Honoraranspruchs zuzuwarten, bis der Klient allfällige anderweitige Schulden bezahlt hat, und so mit seiner eigenen Forderung hinter jene der anderen Gläubiger zurückzutreten. Er wird gerade auch von Leuten mit der Interessenwahrung betraut, die bereits in finanziellen Problemen stecken, und muss deshalb - soweit nicht eine unentgeltliche Prozessführung in Frage kommt - sicherstellen dürfen, dass er seine Dienstleistungen nicht entschädigungslos zu erbringen hat. Er hat dabei allerdings in geeigneter Weise vorzugehen und gegebenenfalls auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang zur angeblichen Unvermeidbarkeit von Interessenkollisionen ausführt, wenn der Rechtsanwalt für seinen Mandanten Zahlungen in Empfang nehme, ist unerheblich, zumal es hier gerade nicht um einen derartigen Fall geht.
 
11.3 Am 10. April 2005 hat der Beschwerdeführer von der Versicherung die Auszahlung der zedierten Krankentaggelder verlangt. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 4) kam er auf diesen Entscheid nicht zurück, obschon er in der Folge von der Anzeigerin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie neben dem Taggeldanspruch über kein weiteres Einkommen verfüge und deshalb zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf die Auszahlung angewiesen sei. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer gegen seine Treuepflicht gemäss Art. 12 lit. c BGFA verstossen, wobei offen bleiben kann, ob und inwieweit er im konkreten Fall tatsächlich auf die Auszahlung der zedierten Krankentaggelder hätte verzichten müssen; im Ergebnis ist dem Kantonsgericht so oder anders zuzustimmen: Der Beschwerdeführer wäre nämlich jedenfalls gehalten gewesen, sich mit seiner Klientin eingehend zu besprechen, bevor er ihr zur Befriedigung seiner Honorarforderung die einzige Einkommensquelle (gänzlich) entzog. Dass der Anzeigerin wenigstens ein - allerdings offensichtlich ungenügender - Betrag von 1'076 Franken verblieben ist (der Grundpauschale entsprechend, welche im Kanton Freiburg für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einer alleinstehenden Person zur Anwendung kommt), geht auf die Eigeninitiative der zuständigen Sachbearbeiterin der Versicherung und nicht etwa auf eine dahingehende Anweisung des Beschwerdeführers zurück. Es finden sich zwar in den Akten gewisse Hinweise darauf, dass Beschwerdeführer und Anzeigerin im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf einer Letzterer gehörenden Eigentumswohnung über andere Wege zur Tilgung der Honorarforderung diskutiert haben. Allerdings ergibt sich diesbezüglich nichts Schlüssiges und weder macht der Beschwerdeführer selber geltend, er habe erfolglos eine andere Lösung zur Sicherung seines Honorars gesucht, noch hat die Vorinstanz dahingehende Feststellungen getroffen. Mithin hat das Bundesgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - ohne die elementarsten Interessen seiner Klientin mitzuberücksichtigen - auf der Auszahlung der Krankentaggelder an sich selber beharrte. Seine Behauptung, diesbezüglich erst nach der Niederlegung des Mandats aktiv geworden zu sein, grenzt an Mutwilligkeit: Der Beschwerdeführer hat sein Mandat mit Schreiben vom 24. Mai 2005 niedergelegt und beschwert sich in einem an die Versicherung gerichteten Brief gleichen Datums, dass die Überweisung der zedierten Gelder trotz mehrerer telefonischer Kontakte mit der zuständigen Sachbearbeiterin noch nicht veranlasst worden sei.
 
12.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht nur den Verstoss gegen die Berufspflichten, sondern macht am Rand auch geltend, die Auferlegung eines sechsmonatigen Berufsausübungsverbots gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA sei unverhältnismässig.
 
12.1 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktion vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde ist. Anders als bei der Frage, ob ein disziplinarwidriges Verhalten vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt sich dieses Zurückhaltung, wenn es um die anzuordnende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint. Hinsichtlich der Disziplinarmassnahme des (befristeten) Berufsverbots gilt es zu beachten, dass es sich dabei um die schwerstmögliche Sanktion handelt. Als solche ist sie grundsätzlich erst im Wiederholungsfall zu ergreifen, wenn sich gezeigt hat, dass der Betroffene sich durch mildere Massnahmen nicht zum Einhalten der Berufsregeln bewegen lässt (vgl. Urteil 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, E. 4.1, Publikation im Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht vorgesehen).
 
12.2 Der Beschwerdeführer musste bereits früher wegen zweier schwerer Verletzungen der Berufspflichten diszipliniert werden: Am 26. August 2002 belegte ihn die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen mit einem auf sechs Monate befristeten Berufsausübungsverbot, weil er zum einen eine Urkunde gefälscht und zum andern von seiner Mandantin ein Honorar eingefordert hatte, obschon er als - vom Kanton bezahlter - unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt war (vgl. Urteil 2P.103/2003 vom 2. Mai 2003). Zuvor war er wegen der erwähnten Urkundenfälschung bereits von den Strafbehörden zu einer (bedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt worden (vgl. Urteil 6S.376/2001 vom 13. November 2001). Eine weitere Verletzung der Berufspflichten hat er begangen, indem er sich in zwei Telefonverzeichnissen unter einer täuschenden und irreführenden Bezeichnung hat eintragen lassen; mit Blick auf das verhängte Berufsausübungsverbot wurde diesbezüglich jedoch keine zusätzliche Disziplinarmassnahme ergriffen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. Juni 2003). Nunmehr hat sich der Beschwerdeführer einen ganzen Komplex von Regelverstössen zu Schulden kommen lassen, wobei er ganz offensichtlich verkennt, dass - auch wenn jede Berufspflichtverletzung für sich allein genommen nur mittelschwerer Natur sein mag - diese insgesamt doch schwer wiegen. Mit Blick auf das geschilderte bisherige berufliche Verhalten des Beschwerdeführers sowie dessen völlige Uneinsichtigkeit ist das Verhängen eines befristeten Berufsausübungsverbots nicht zu beanstanden.
 
12.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA kann ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre ausgesprochen werden. Eine Dauer von sechs Monaten mag im vorliegenden Fall zwar hart erscheinen, ist aber nicht bundesrechtswidrig: Der Beschwerdeführer hat sich durch das 2002 (ebenfalls für sechs Monate) ausgesprochene Berufsausübungsverbot nicht beeindrucken lassen und nur eineinhalb Jahre, nachdem diese Disziplinarmassnahme im Herbst 2003 vollzogen war, erneut massiv gegen die Berufspflichten verstossen. Besonders ins Gewicht fällt, dass es sich dabei wieder um Verfehlungen handelt, welche, wie schon die Urkundenfälschung und die Missachtung der Regeln der unentgeltlichen Prozessführung, ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers für den Anwaltsberuf wecken. Die hier zu beurteilenden Berufspflichtverletzungen - das Verschweigen der (für die Klientin vorteilhafteren) subsidiären Regelung der kantonalen Honorarordnung, die übersetzte Honorarforderung, die für die Honorarrechnung einverlangte Schuldanerkennung sowie das Vorgehen im Zusammenhang mit den Zessionen der Krankentaggelder - waren letztlich alle auch darauf ausgerichtet, die Anzeigerin zu übervorteilen. Gegenüber einer Klientin, welche mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung konfrontiert ist und sich deshalb auch psychisch in einer schwierigen Lage befindet, ist ein solches Verhalten eines Rechtsanwalts besonders unwürdig. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht näher zu begründen, weshalb die verfügte Disziplinarmassnahme unverhältnismässig sein sollte: Er argumentiert insoweit lediglich mit der - wie gesehen - unzutreffenden Behauptung, die Vorinstanz habe den Vorwurf, er habe sich doppelt bezahlen lassen wollen, "gänzlich fallen gelassen" (vgl. E. 10). Auch wenn der Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA, den sich der Beschwerdeführer nach den Erwägungen des angefochtenen Entscheids hat zu Schulden kommen lassen, weniger schwer wiegen mag als der ursprüngliche Vorwurf der Anwaltskammer, erscheint die verhängte Sanktion deswegen nicht als offensichtlich übersetzt und willkürlich.
 
13.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verfahren 2A.733/2006 und 2P.318/2006 werden vereinigt.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
3.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juli 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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