BGer 9C_431/2007 | |||
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BGer 9C_431/2007 vom 27.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_431/2007
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Urteil vom 27. Juli 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Parteien
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P.________, 1960, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 22. Mai 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der selbstständig Erwerbstätige P.________ (geboren 1960) meldete sich am 1. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 18. Juli und 22. September 2005 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine halbe Invalidenrente zu. Am 20. November 2006 stellte er ein Gesuch mit dem Antrag, die Verfügung vom 22. September 2005 sei aufzuheben und das Valideneinkommen sei unter Berücksichtigung des Einkommens 2002 von Fr. 316'958.80 neu zu berechnen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 trat die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein; zur Begründung führte sie an, in den Jahren 1997-1999 seien eher unterdurchschnittliche Einkommen von rund Fr. 118'733.- pro Jahr und im Jahr 2002 für ein eher überdurchschnittliches Einkommen (Fr. 335'200.-) abgerechnet worden. Der Eintritt des Gesundheitsschadens sei im Mai 2003 erfolgt. Gemäss Buchungen aus dem individuellen Kontoauszug (IK) der Jahre 1997-2002 ergebe sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 177'179.-. Das mit den Geschäftsabschlüssen 2000/2001 ermittelte Valideneinkommen betrage rund Fr. 172'889.- pro Jahr.
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B.
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Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2007 nicht ein.
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C.
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P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Rentenneuberechnung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Mai 2004 zuzusprechen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG (am 1. Januar 2003) von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 oben mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 8 E. 2a S. 12 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479), wurde demnach in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 und E. 4.2.1 S. 54; Kieser, ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 53).
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2.2 Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55) der Verwaltung kann das Gericht nach dem hievor Gesagten auch unter der Geltung des ATSG nicht eintreten. Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine S. 54 f.).
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2.3 Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62).
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3.
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3.1 Die IV-Stelle ist nach dem klaren Wortlaut des Dispositivs des Schreibens vom 23. Januar 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, zählte die IV-Stelle in der Begründung des Nichteintretensentscheids die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung auf und führte die Berechnungsgrundsätze für das Valideneinkommen, insbesondere bei Gewinnschwankungen, an. Ferner hat das kantonale Gericht unwidersprochen festgestellt, dass die IV-Stelle keine neuen Abklärungen vorgenommen hat. Daraus zog es den Schluss, die IV-Stelle habe sich darauf beschränkt, Ausführungen allgemeiner Art zu machen und auf die Berechnung des Valideneinkommens gemäss der ursprünglichen Rentenverfügung vom 18. Juli/22. September 2005 hinzuweisen. Damit habe sie die ursprüngliche Verfügung keiner neuen materiellen Beurteilung unterzogen.
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3.2 Diese Betrachtungsweise ist im Lichte von Art. 53 Abs. 2 ATSG und der darin kodifizierten früheren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 117 V 8, 116 V 62) bundesrechtskonform. Die hiegegen in der Beschwerde erhobenen Einwände sind allesamt unbehelflich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt ihres Schreibens vom 23. Januar 2007 abgelehnt. Das Nichteintreten erfolgte ohne weitere Abklärungen nach äusserst summarischer Prüfung. Von einem Eintreten der IV-Stelle auf das Rückkommensgesuch, das heisst von dessen materieller Behandlung und einem erneut ablehnenden Sachentscheid durch die Verwaltung im Sinne der vorstehenden E. 2.3 (vgl. auch BGE 117 V 8 E. 2b/aa S. 13 mit Hinweisen) kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Selbst wenn das Schreiben vom 23. Januar 2007 als neuer Sachentscheid qualifiziert würde, wäre die gerichtliche Prüfung nach BGE 116 V 62 auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung sowie erhebliche Bedeutung der Berichtigung) gegeben sind. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit könnte jedoch nicht gesprochen werden, da bei Selbstständigerwerbenden mit stark schwankenden Einkünften das Valideneinkommen aufgrund des auf mehrere Jahre bezogenen durchschnittlichen Jahreseinkommens festzulegen wäre (vgl. ZAK 1985 S. 466) und für die Jahre 1997 bis 2002 angesichts des Invalideneinkommens von Fr. 81'834.- selbst bei Berücksichtigung des 2002 im IK eingetragenen Einkommens von Fr. 335'200.- kein zu einer Dreiviertelsrente führender Validenlohn resultieren würde.
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4.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den unterlegenen Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) erledigt wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 27. Juli 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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