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Informationen zum Dokument  BGer 2D_24/2007  Materielle Begründung
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BGer 2D_24/2007 vom 02.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2D_24/2007 /ble
 
Urteil vom 2. August 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
 
gegen
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Postfach 4168, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung,
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 28. Februar 2007.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 28. Februar 2007, womit dieses eine Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen X.________, geboren am 1. November 1966, betreffend Verweigerung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen hat,
 
in die am 12. April 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde von X.________,
 
in die Vernehmlassung des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. Mai 2007, welches beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, sowie in die von ihm eingereichten Akten,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer vorerst die Verletzung von Art. 11 ANAV rügt,
 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), weshalb die vom Beschwerdeführer bemängelte Anwendung von Art. 11 ANAV als solche durch das Bundesgericht nicht unmittelbar, sondern nur im Zusammenhang mit einer konkret erhobenen Verfassungsrüge überprüft werden kann,
 
dass gemäss Art. 115 lit. b BGG zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nur legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat,
 
dass als verfassungsmässiges Recht einzig das Willkürverbot angerufen wird,
 
dass das Willkürverbot für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschafft, sondern die Berechtigung zur Erhebung der Willkürrüge im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer auf eine durch Gesetz oder ein spezielles Grundrecht geschützte Rechtsstellung berufen kann,
 
dass mithin der Ausländer den eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigernden Entscheid nicht mit subsidiärer Verfassungbeschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots anfechten kann, wenn kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht (BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, zur Publikation bestimmt),
 
dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat, weshalb er zur Willkürrüge und entsprechend zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert ist,
 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. August 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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