BGer U 464/2006 | |||
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BGer U 464/2006 vom 06.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 464/06
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Urteil vom 6. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Parteien
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C.________, 1981, Beschwerdeführer,
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gegen
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Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 30. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1981 geborene C.________ war im Rahmen seiner Anstellung an der Réception des Hotels X.________ in Y.________ bei der Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (Hotela) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Er zog sich am 26. Juli 2002 anlässlich eines Sturzes auf der Bordercross-Piste eine Hirnerschütterung zu und war in der Folge während drei Tagen arbeitsunfähig. Die Hotela anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die Heilbehandlung auf. Es persistierten Kopfschmerzen. Eine Abklärung durch Dr. med. T.________, Neurologie FMH, ergab laut Bericht vom 25. Oktober 2002 keine pathologischen Befunde. Dieser Arzt qualifizierte die ihm geschilderten Beschwerden ebenso als postcommotionelle Kopfschmerzen, wie die im Februar 2003 konsultierte neue Hausärztin, Dr. med. Z.________, Ärztin für Allgemeinmedizin und Akupunktur. Mit Verfügung vom 17. April 2003 lehne die Hotela ihre Leistungspflicht ab Februar 2003 mangels natürlicher Kausalität zwischen dem Unfall und den ab diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess mit Entscheid vom 18. Juni 2004 eine gegen den die Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut und wies die Unfallversicherung an, die gesetzlichen Leistungen auch ab Februar 2003 zu erbringen. Auf Grund eines weiteren Berichts der Dr. Z._______ lehnte die Hotela mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 ihre Leistungspflicht ab 17. Dezember 2003 erneut ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 1. April 2005).
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2006 ab.
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C.
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C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den Antrag, die Hotela habe weiterhin alle Kosten im Zusammenhang mit der Heilung und der Abklärung seiner Kopfschmerzen zu übernehmen.
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Die Hotela schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis vom 26. Juli 2002) auf den 17. Dezember 2003. Während die Hotela und das kantonale Gericht hinsichtlich der über den genannten Zeitpunkt hinaus vom Versicherten geklagten Beschwerden den Kausalzusammenhang mit dem Unfall verneinen, macht der Beschwerdeführer geltend, er leide seit dem Unfall an Kopfschmerzen, die er vor dem Ereignis nicht gekannt habe. Die Behandlung sei nie abgeschlossen worden. Die Beschwerdegegnerin sei daher weiterhin leistungspflichtig.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zu dem für diese vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, eine Tatfrage ist, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 Erw. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Auch ein Rückfall vermag eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auszulösen, wenn zwischen den neuerlichen Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher (und adäquater) Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f. in fine; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 341 in fine [U 38/01]). Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild, erhält sich die kausale Signifikanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig. Beschwerdefreiheit allein ist freilich nicht grundsätzlich mit dem Erreichen des Status quo sine gleichzusetzen, ansonsten Rückfälle schon rein begrifflich ausgeschlossen wären (Urteil L. vom 3. Januar 2006, U 401/05). Anzumerken bleibt, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt, oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind oder nicht (Urteil F. vom 23. November 2005, U 173/05, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. S.________, stellte am 27. Juli 2002 die Diagnosen einer commotio cerebri und einer Distorsion der Halswirbelsäule. Nach Verordnung von Ruhe und Analgetika schloss er seine Behandlung am 23. August 2002 ab. Dr. med. L.________, FMH innere Medizin, suchte der Beschwerdeführer einzig am 26. August 2002 auf. Eine neurologische Untersuchung wegen Kopfschmerzen bei einem Status nach commotio cerebri zeigte dabei keine Hinweise für entsprechende Defizite. Die Behandlung erschöpfte sich in der Abgabe von Paracetamol in Reserve. Am 24. Oktober 2002 untersuchte der Neurologe Dr. med. T.________ den Versicherten. Er berichtet, dass nach dem Sturz beim Snowboardfahren eine kurze Bewusstlosigkeit von weniger als einer Minute bestand und der Verunfallte mit einem dumpfen Brummen im ganzen Kopf aber ohne Erbrechen nach einer Viertelstunde selbstständig ins Dorf zurückfuhr. Die klinisch-neurologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Dysfunktion im Bereiche der HWS. Der Arzt stufte die geschilderten Beschwerden als postcommotionelle Kopfschmerzen ein, wobei er auch über ähnliche Beschwerden in jungen Jahren des Patienten berichtete, die durch den Unfall verstärkt worden seien. Zur selben Diagnose gelangte Dr. med. Z.________, Ärztin für Allgemeinmedizin und Akupunktur, in ihrem Zeugnis vom 26. März 2003. Sie hatte die Behandlung mittels Physiotherapie und Akupunktur am 3. Februar 2003 übernommen. Ein Schädel-CT vom 11. Februar 2003 ergab einen altersentsprechenden Normbefund. Gemäss Zeugnis der genannten Ärztin vom 6. Juli 2004 wurden nach dem 15. April 2003 keine Behandlungen mehr durchgeführt oder verordnet. Nach zwei Konsultationen ohne Behandlung Ende Oktober/Mitte November 2003 wurde eine MRI-Untersuchung der HWS vorgenommen, welche zirkuläre Bandscheibenprotrusionen C5/C6 und C6/C7 mit erworbener Spinalstenose C6/C7 und einer Foramenstenose C6/7 links grösser als rechts zeigte. Der Befund wurde als nicht behandlungsbedürftig erachtet.
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4.2 Der geschilderte Verlauf zeigt, dass nach dem 15. April 2003 bis zur verfügten Leistungseinstellung auf den 17. Dezember 2003 keine Behandlung der postcommotionellen Beschwerden mehr vorgenommen wurde. Die in der MRI-Untersuchung gefundene Bandscheibenproblematik ist keine Unfallfolge und löst daher auch keine entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Laut Zeugnis der Dr. Z.________ vom 20. August 2004 erfolgte die nächste Konsultation erst wieder am 27. Juli 2004. Der Beschwerdeführer habe angegeben, wieder zunehmend unter Kopfschmerzen zu leiden. Da die erste Akupunktur-Serie einen ordentlichen Therapieerfolg gezeigt habe, empfehle sie eine Wiederholung. Damit ist jedoch in keiner Weise begründet, inwiefern die nunmehr beklagten Kopfschmerzen in ursächlicher Hinsicht auf die Hirnerschütterung vom 26. Juli 2002 zurückzuführen sind. Es ist notorisch, dass Kopfschmerzen auch ohne Unfall überaus häufig sind. Auch der Beschwerdeführer selbst hat offenbar in Jugendjahren darunter gelitten. Die Tatsache allein, dass diese - zwei Jahre - nach dem Unfall aufgetreten sind, belegt nicht, dass sie in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit diesem stehen. Ein solcher ist aber erforderlich um die Leistungspflicht auszulösen.
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Es hat demnach beim kantonalen Gerichtsentscheid sein Bewenden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 6. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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