BGer 4C.44/2006 | |||
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BGer 4C.44/2006 vom 08.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.44/2006 /len
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Urteil vom 8. August 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiberin Sommer.
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Parteien
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A.________,
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Kläger und Berufungskläger,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst,
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gegen
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B.________,
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Beklagten und Berufungsbeklagten.
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Gegenstand
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Auftrag; Sorgfaltspflicht des Anwalts,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Kläger) hatte in C.________ (Kroatien) ein Boot stationiert, das am 10./11. August 1999 durch eine unbekannte Täterschaft beschädigt wurde. Er beauftragte im Juni 2001 Rechtsanwalt B.________ (Beklagter) mit der Wahrung seiner Interessen gegenüber der Versicherungsgesellschaft D.________ Versicherungen. In der Folge warf der Kläger dem Beklagten vor, den Auftrag unsorgfältig erfüllt zu haben. Da der Beklagte die Verjährungsfrist nach Art. 46 VVG nicht beachtet habe, hätten sich die D.________ Versicherungen im Dezember 2001 auf die Verjährung berufen und lediglich noch ein ungenügendes Angebot zur Erledigung der Streitsache unterbreitet.
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B.
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Am 9. Oktober 2002 erhob der Kläger gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Horgen Klage auf Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 33'440.60 nebst Zins. Mit Urteil vom 20. Juli 2004 wies das Bezirksgericht Zürich, an das die Streitsache zuständigkeitshalber überwiesen worden war, die Klage ab.
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Dagegen gelangte der Kläger an das Obergericht des Kantons Zürich, das mit Urteil vom 12. Dezember 2005 die Klage ebenfalls abwies.
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Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Kläger sowohl Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. März 2007 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit heutigem Datum hat das Bundesgericht eine vom Kläger gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
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C.
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Der Kläger begehrt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 33'440.60 nebst Zins zu 5 % seit 15. August 1999 zu bezahlen. Eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, Art. 394 ff. OR, insbesondere Art. 398 OR, verletzt zu haben. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien sämtliche Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten erfüllt.
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Die Vorinstanz bejahte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten. Die Frage des Kausalzusammenhangs liess sie offen, da sie zum Schluss gelangte, dass es bereits an der gehörigen Substantiierung des Schadens und an dessen Nachweis mangle. Sie folgte der Auffassung des Klägers nicht, der in den Schreiben des Beklagten an die D.________ Versicherungen vom 27. Juli 2001 und vom 14. Dezember 2001 ein aussergerichtliches Zugeständnis des Beklagten betreffend die Schadenshöhe erblickt und daher den Schaden für nicht beweispflichtig hält. Die Vorinstanz erwog, im Schreiben vom 27. Juli 2001 habe der Beklagte bloss erklärt, welchen Schadensbetrag der Kläger geltend mache ("Mein Mandant beziffert den Schaden wie folgt"), und die Adressatin um entsprechende Regulierung des Falls ersucht. Nicht anders präsentiere sich die Sache aufgrund des Schreibens vom 14. Dezember 2001, worin der Beklagte gestützt auf die Ermächtigung des Klägers einen Vergleich über die Hälfte des behaupteten - und offensichtlich damals schon bestrittenen - Schadens offeriert habe. Damit lasse sich nicht eine Anerkennung des Schadens durch den Beklagten im vorliegenden Prozess konstruieren. Ganz allgemein sei festzuhalten, dass ein Anwalt, der im Streitfall die Darstellung seines Klienten vertrete, sich diese nicht persönlich zu eigen mache und er auch nicht darauf behaftet werden könne. Dies gelte umso mehr, wenn er der Gegenpartei lediglich mitteile, was sein Mandant fordere.
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Was der Kläger dagegen vorbringt, vermag keine Verletzung von Bundesrecht zu begründen. Seine Ausführungen zur Sorgfaltspflichtverletzung stossen ins Leere, hat doch die Vorinstanz eine solche bejaht. Der Beurteilung der beiden Schreiben des Beklagten an die D.________ Versicherungen vom 27. Juli 2001 und vom 14. Dezember 2001 durch die Vorinstanz stellt der Kläger lediglich seine eigene Auffassung entgegen. Diese Darlegungen helfen ihm indes nicht weiter, soweit sie sich nicht ohnehin als im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4; 127 III 73 E. 6a S. 81, 543 E. 2c S. 547). Darauf ist nicht einzutreten. Dass die Vorinstanz aus den beiden genannten Schreiben kein Zugeständnis des Schadens durch den Beklagten ableitete, stellt keine Bundesrechtsverletzung dar. Eine Verletzung von Art. 394 ff. OR, insbesondere von Art. 398 OR, ist somit nicht dargetan.
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3.
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Ebenso wenig liegt eine vom Kläger gerügte Verletzung von Art. 8 ZGB vor. Da die Vorinstanz nicht von einem Zugeständnis des Schadens auszugehen hatte, auferlegte sie den Beweis für den Schaden zu Recht dem Kläger.
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4.
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Der Kläger macht sodann eine Verletzung von Art. 46 VVG geltend.
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Diese Rüge kann nicht nachvollzogen werden. Es trifft nicht zu, wie der Kläger ausführt, dass die Vorinstanz die Auffassung vertreten habe, die Frage der Verjährung sei gar nicht zu prüfen. In Bezug auf den Kausalzusammenhang war fraglich, ob die D.________ Versicherungen an der Verjährungseinrede festgehalten haben. Die Vorinstanz konnte jedoch die Frage des Kausalzusammenhangs offen lassen, da sie die Klage bereits mangels Substantiierung und Beweises des Schadens abwies. Indem der Kläger das Gegenteil behauptet und erneut auf der Meinung beharrt, der Schaden sei vom Beklagten zugestanden worden und daher nicht mehr beweisbedürftig gewesen, vermag er keine Verletzung von Art. 46 VVG aufzuzeigen.
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5.
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Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Der Beklagte hat sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten lassen, sondern handelt als Anwalt in eigener Sache. Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei wird gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen, ausser wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 125 II 518 E. 5b S. 519 f. mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt und werden vom Beklagten auch nicht aufgezeigt. Daher steht ihm keine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'988.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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