BGer 2A.749/2006 | |||
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BGer 2A.749/2006 vom 09.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.749/2006 /leb
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Urteil vom 9. August 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Michal Kobsa,
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gegen
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Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
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Wohlfahrtsfonds KPMG Fides, p.A. KPMG Fides Peat, Postfach 766, 8026 Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.
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Gegenstand
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Teilliquidation,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
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vom 25. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der "Wohlfahrtsfonds KPMG Fides" (nachfolgend: Wohlfahrtsfonds) wurde mit Urkunde vom 3. Februar 1981 errichtet und am 19. März 1981 ins Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Er bezweckt die Unterstützung und Förderung von Personalvorsorgeeinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer der KPMG Holding und ihrer Tochtergesellschaften sowie bestimmter weiterer Gesellschaften, die Erbringung von Beiträgen an Arbeitnehmer und deren Angehörige und Hinterbliebene der begünstigten Gesellschaften, insbesondere bei Unfall, Invalidität, Alter und Tod oder bei allgemeiner unverschuldeter Notlage, sowie die Unterstützung und Förderung von Personalvorsorgeeinrichtungen zugunsten der Destinatäre innerhalb der von den Steuerbehörden zugelassenen Grenzen. Der Wohlfahrtsfonds nimmt an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Berufsvorsorgegesetz, BVG; SR 831.40) nicht teil.
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B.
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Im Zusammenhang mit dem Übertritt der Mitarbeiter der Einheit KPMG Consulting AG per Ende Dezember 2002 in die BearingPoint Switzerland AG wurde die Anschlussvereinbarung der KPMG Consulting AG mit der KPMG Fides Personalvorsorgestiftungen 1 und 2, Zürich, (nachfolgend: Personalvorsorgestiftungen 1 und 2) ebenfalls per Ende 2002 gekündigt. Am 12. Juni und 22. November 2002 orientierte der Wohlfahrtsfonds das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Luzern (nachfolgend: Aufsichtsbehörde), dass mit diesem Vorgang eine Teilliquidation ausgelöst werde. Mit Zirkularbeschluss vom 10. März 2004 genehmigte der Stiftungsrat des Wohlfahrtfonds gestützt auf den Bericht eines Experten für die berufliche Vorsorge im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2002 insbesondere die kollektive Übertragung der freien Mittel im Umfang von Fr. 230'442.-- an die Personalvorsorgestiftung der BearingPoint Switzerland AG zugunsten der übertretenden Versicherten sowie den Verteilschlüssel. Mit Schreiben vom 23. August 2004 orientierten die Personalvorsorgestiftungen 1 und 2 ihre Versicherten über die beschlossene Teilliquidation des Wohlfahrtfonds.
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C.
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Am 6. September 2004 erhob der Versicherte X.________, ehemaliger Mitarbeiter einer zur KPMG-Gruppe gehörenden Gesellschaft und Leistungsbezüger der Personalvorsorgestiftung 1, Einsprache gegen "jedwelche Liquidation", da damit die Auszahlung seiner Rente gefährdet sei. An einer Sitzung vom 3. November 2004 hielt der Stiftungsrat nach Prüfung der Einsprache am Bericht zur Teilliquidation per Ende Dezember 2002 fest.
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Mit Verfügung vom 11. April 2005 stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation des Wohlfahrtsfonds erfüllt seien, und genehmigte den Teilliquidationsplan. Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend: Beschwerdekommission). Diese wies die Beschwerde am 25. Oktober 2006 ab, soweit sie darauf eintrat.
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D.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Dezember 2006 an das Bundesgericht stellt X.________ die folgenden Anträge (beim darin genannten Beschwerdegegner 1 handelt es sich um die Aufsichtsbehörde, beim Beschwerdegegner 2 um den Wohlfahrtsfonds):
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"1. Das Urteil vom 25. Oktober 2006 der Eidgenössischen Beschwerdekommission ... sei aufzuheben.
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2. Es sei in der Sache selbst neu zu entscheiden und die Verwaltungsbeschwerde sei gutzuheissen, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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3.a) Die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 11. April 2005 sei aufzuheben.
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3.b) Die in der Verfügung des Beschwerdegegners 1 behandelte Teilliquidation des Vermögens des Beschwerdegegners 2 sei zu verbieten. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären.
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4.a) Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien zu verpflichten,
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- den Darlehensvertrag mit der KPMG Fides Personalvorsorgestiftung 1 über CHF 10'206'000.00 sowie die detaillierten Bonitätsprüfungsunterlagen zu edieren sowie
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- nachzuweisen,
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- dass die finanziellen Voraussetzungen der Teilliquidation und der vorgesehenen Überweisung von Mitteln an die Personalvorsorgestiftung der BearingPoint erfüllt sind und
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- dass hinsichtlich des Darlehens des Beschwerdegegners 2 an die KPMG Fides Personalvorsorgestiftung 1 von CHF 10'206'000.00 kein Kredit- resp. Bonitätsrisiko besteht.
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4.b) Nach Vorliegen der Unterlagen gemäss Ziff. 4.a hiervor sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben.
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5.a) Das Verfahren sei zu sistieren bis das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft III für Wirtschaftsdelikte des Kantons Zürich ... abgeschlossen ist und es sei nach Aufhebung der Sistierung dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Anträge und die Begründung zu ergänzen sowie Beweismittel einzureichen.
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5.b) Eventualiter, falls keine Sistierung gewährt wird, sei dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Antrags- und Begründungsergänzung anzusetzen.
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..."
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Der Wohlfahrtsfonds hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend: Aufsichtsbehörde), die am 1. Januar 2006 an die Stelle des früheren Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Luzern getreten ist (vgl. § 6 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Luzern vom 20. November 2000 in der Fassung vom 24. Januar 2005), schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht, das auf den 1. Januar 2007 an die Stelle der Beschwerdekommission getreten ist, sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
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E.
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Am 17. Mai 2006 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige ein gegen die Organe des Wohlfahrtsfonds. Mit Verfügung vom 17. August 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid erging vor dem 1. Januar 2007, d.h. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110; vgl. AS 2006 1242). Das Verfahren richtet sich daher noch nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG; siehe Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Die Aufsichtsbehörden im Bereich der Berufsvorsorge wachen darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 i.V.m. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Berufsvorsorgegesetz, BVG; SR 831.40). Ihre Verfügungen können an die Eidgenössische Beschwerdekommission weitergezogen werden (Art. 74 Abs. 2 lit. a BVG), deren Entscheide ihrerseits der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 74 Abs. 4 BVG; vgl. BGE 128 II 24 E. 1a S. 26). Zu den anfechtbaren Entscheiden zählen insbesondere solche über die Durchführung von Teilliquidationen bzw. über die Genehmigung von Plänen, welche im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation die Verteilung des Stiftungsvermögens auf die verschiedenen Destinatärsgruppen regeln (vgl. die nicht veröffentlichte Erwägung 1.1 von BGE 131 II 514 = Urteil des Bundesgerichts 2A.397/2003 vom 9. Juni 2005; Urteil 2A.639/2005 vom 10. April 2006, E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist als Versicherter der Personalvorsorgestiftung 1 durch den angefochtenen Entscheid berührt und damit gemäss Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde berechtigt.
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1.3 Nicht eingetreten werden kann allerdings auf das Rechtsbegehren, die Verfügung der Aufsichtsbehörde aufzuheben (Antrag 3.a der Beschwerdeschrift). Diese ist durch den Entscheid der Beschwerdekommission ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt); immerhin gilt sie als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33, mit Hinweisen).
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1.4 Sodann bildet Streitgegenstand einzig die Teilliquidation per Ende 2002. Bereits früher erfolgte Verteilungen von Stiftungsmitteln, insbesondere diejenige im Jahr 2001, sind hier hingegen nicht mehr zu beurteilen. Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden kann. Aus dem gleichen Grund kann sein Antrag im vorliegenden Verfahren auch nicht als Aufsichtsbeschwerde verstanden und entgegengenommen werden. Wollte er eine solche einreichen, hätte er dies separat und direkt an die zuständige Stelle zu tun.
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1.5 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und lit b OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG in fine sowie BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150).
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2.
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2.1 In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens (Antrag 5.a der Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift), auf verschiedene Beweisergänzungen (Eventualantrag in Ziffer 3.b sowie Antrag 4.a der Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift) sowie auf Einräumung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme bzw. zur Antrags- und Begründungsergänzung (Antrag 4.b und 5.a und b der Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift).
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2.2 Mit der Sistierung wird ein Verfahren ausgesetzt. In der Regel geht es dabei darum, das Ergebnis anderer Verfahren oder besonderer Verfahrensschritte abzuwarten, welche den weiteren Verfahrensablauf in prozessualer Hinsicht beeinflussen könnten (beispielsweise das Ergebnis eines parallelen Strafverfahrens oder von Einigungsverhandlungen zwischen den Parteien). Der Beschwerdeführer sieht einen solchen Grund zur Sistierung des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens in der hängigen Strafuntersuchung gegen die Organe des Wohlfahrtsfonds. Zu einer Sistierung besteht indessen kein Anlass, könnten die Ergebnisse des Strafverfahrens wegen des geltenden Novenverbots ohnehin nicht mehr im vorliegenden Verfahren eingebracht werden (vgl. E. 1.3).
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2.3 Was die ergänzenden Beweisanträge betrifft, so ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz an einem qualifizierten Mangel gemäss Art. 105 Abs. 2 OG leiden würden, d.h. insbesondere unvollständig oder offensichtlich unrichtig wären. In den Akten befinden sich insbesondere die massgeblichen Jahresabschlussbilanzen sowie ein ergänzender Expertenbericht. Die Unterlagen, die den Aufsichtsbehörden und der Vorinstanz vorlagen, erweisen sich damit nicht als ungenügend, und deren tatsächliche Feststellungen lassen sich darauf zurückführen und sind nachvollziehbar. Unter diesen Umständen besteht ebenfalls kein Anlass auf ergänzende Beweiserhebung.
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2.4 Schliesslich war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, seine Beschwerde umfassend zu begründen. Nach Art. 106 Abs. 1 OG ist die Beschwerdeschrift innert 30 Tagen einzureichen, und gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat sie nebst den Anträgen und allfälligen weiteren Angaben auch die Begründung zu enthalten. Eine Nachfrist zur nachträglichen Begründung ist nur anzusetzen, wenn die Begründung in der Beschwerdeschrift die nötige Klarheit vermissen lässt (Art. 108 Abs. 3 OG), was hier nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt darlegen, und seine Argumentation ist verständlich und klar. Überdies wurden ihm die dem Bundesgericht von den Behörden eingereichten Rechtsschriften und Akten antragsgemäss zugestellt. Er hat sich weder dazu geäussert noch einen zweiten Schriftenwechsel verlangt. Damit ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe auf weitere Äusserungen verzichtet, und es besteht kein Grund, ihm noch einmal formell Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung oder zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen, was unabhängig davon gilt, dass er sich in der Beschwerdeschrift eine allfällige nachträgliche Beschwerdeergänzung oder Replik vorbehalten hat (vgl. BGE 133 I 98).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Amts für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Luzern bzw. von deren Nachfolgebehörde, der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Er stützt sich dabei auf die Verfügungen des Amts für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 30. März 2005, worin das Vorhandensein freier Mittel bei den Personalvorsorgestiftungen 1 und 2 der KPMG Fides verneint wurde, und schliesst daraus, dass auch hier die zürcherische Aufsichtsbehörde zuständig gewesen wäre, die offenbar - nach der Auffassung des Beschwerdeführers - einen strengeren Massstab für die Anerkennung freier Mittel anwende als die zentralschweizerische Aufsichtsbehörde.
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3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es vorliegend nicht um die Personalvorsorgestiftungen der zürcherischen Anschlussgesellschaft, sondern um den Wohlfahrtsfonds der Muttergesellschaft KPMG Holding geht. Gemäss der Errichtungsurkunde vom 3. Februar 1981 hat der Wohlfahrtsfonds seinen Sitz in Luzern. Mit Entscheid vom 19. März 1981 des Stadtrates von Luzern übernahm dieser damals denn auch die Aufsicht über den Wohlfahrtsfonds. Und mit der revidierten Stiftungsurkunde vom 8. September 1992 wurde der Sitz in Luzern bestätigt bzw. aufrechterhalten. Diese Urkunde wurde am 29. Oktober 1992 vom Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern genehmigt und war im hier fraglichen Zeitpunkt noch immer in Kraft. Die Zuständigkeit der luzernerischen bzw. zentralschweizerischen Aufsichtsbehörde ist daher nicht zu beanstanden.
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4.
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4.1 Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42; AS 1994 S. 2386 ff., 2392), der bis zum Inkrafttreten der ersten BVG-Revision bzw. der neu ins Gesetz eingefügten Art. 53a ff. BVG in der Fassung vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 S. 1688 ff.) am 1. Januar 2005 Geltung hatte, besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel (Abs. 1 Satz 1). Ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche gegebenenfalls den von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Verteilungsplan zu genehmigen hat (Abs. 1 Sätze 2 und 3). Den Versicherten, die von einer Teilliquidation ihrer Vorsorgeeinrichtung betroffen sind, steht neben der eigentlichen Austrittsleistung zusätzlich ein (individueller oder kollektiver) Anspruch auf freie Mittel zu (BGE 131 II 514 E. 2 S. 516 f.). Diese sind aufgrund des Vermögens, das zu Veräusserungswerten einzusetzen ist, zu berechnen (Abs. 2). Für die Erstellung der dafür massgeblichen Teilliquidationsbilanz üben die dafür zuständigen Stiftungsorgane, im Rahmen der Schranken, die sich aus Verfassung, Gesetz und Reglement ergeben, ihr Ermessen frei aus (BGE 131 II 514 E. 5 S. 519; Urteil 2A.639/2005 vom 10. April 2006, E. 5.1). Das Vermögen ist dabei immerhin so einzusetzen, dass die tatsächliche finanzielle Lage der Stiftung deutlich sichtbar ist (Hermann Walser, Gesamt- und Teilliquidation patronaler Stiftungen, in: Hans Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 106).
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4.2 Der Stichtag für die Teilliquidation und damit für die Feststellung der damit zusammenhängenden freien Mittel bestimmt sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereignis. Vorliegend handelt es sich dabei um den Übertritt der Mitarbeiter der Firmeneinheit "KPMG Consulting AG" in die "BearingPoint Switzerland AG" per Ende 2002 und die daran geknüpfte Auflösung der entsprechenden Anschlussvereinbarung per 31. Dezember 2002. Zu Recht wurde daher der 31. Dezember 2002 als Stichtag bestimmt und wurden die freien Mittel auf der Grundlage der Jahresrechnung per 31. Dezember 2002 berechnet.
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4.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer daraus, dass die zürcherische Aufsichtsbehörde festgestellt hat, für die Personalvorsorgestiftungen 1 und 2 der zürcherischen Anschlussgesellschaft bestünden keine freien Mittel. Die finanzielle Situation und insbesondere das Vorliegen freier Mittel wurden für die drei fraglichen Vorsorgeeinrichtungen zu Recht je separat geprüft und bestimmt. Dass die Personalvorsorgestiftungen 1 und 2 der Anschlussgesellschaft über keine freien Mittel verfügen, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf den Wohlfahrtsfonds der Holdinggesellschaft zu und schliesst solche bei diesem nicht aus. Über diese unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse wurden die Destinatäre denn auch bereits mit dem Informationsschreiben der KPMG Fides Personalvorsorgestiftungen vom 23. August 2004 in Kenntnis gesetzt.
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4.4 Nachdem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht unvollständig oder offensichtlich unrichtig erhoben hat (vgl. E. 2.3), stellt sich einzig die Frage, ob ihre Berechnung der freien Mittel bzw. die aus den tatsächlichen Feststellungen gezogenen rechtlichen Folgerungen gegen Bundesrecht verstossen. Wie dargelegt (vgl. E. 4.1), verfügen die zu beaufsichtigenden Stiftungsorgane bei der Bestimmung der freien Mittel über ein erhebliches Ermessen, das sie immerhin pflichtgemäss ausüben müssen (vgl. Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 7 Rz. 129, S. 143; Rolf Widmer, Aufteilung der freien Stiftungsmittel, in: Hans Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 61 f.). Dies bedingt eine diesbezügliche Zurückhaltung der Aufsichtsorgane und beschränkt deren Kognition im Wesentlichen darauf, die entsprechende Ermessensausübung auf Überschreitung oder Missbrauch hin zu überprüfen.
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4.5 Die zuständigen Stiftungsorgane haben bei der Ermittlung der finanziellen Lage des Wohlfahrtfonds das Vermögen zu Veräusserungswerten berechnet (vgl. Art. 23 Abs. 2 FZG). Im Expertenbericht zur Teilliquidation wurde die Jahresrechnung 2002 ausdrücklich im Rahmen einer Verkehrswertbilanz erstellt. Auch das vom Beschwerdeführer besonders bestrittene so genannte Darlehen an die Personalvorsorgestiftung 1 im Betrag von 10,2 Millionen Franken wurde zum Veräusserungswert eingesetzt. Zwar fragt es sich, ob die Bezeichnung dieses Bilanzpostens als Darlehen zutreffend ist; aus dem Anhang zur Jahresrechnung ergibt sich aber, dass damit die Wertschriften des Wohlfahrtfonds gemeint waren, die offenbar im Pool der Personalvorsorgestiftung 1 von Dritten mitverwaltet wurden. Sind die entsprechenden Mittel somit durch die Wertschriften dieses Pools sichergestellt, kann an der Werthaltigkeit dieses Aktivums kein Zweifel bestehen. Der berücksichtigte Wert entspricht denn auch genau dem in der Bilanz ausgewiesenen Posten des Wohlfahrtfonds.
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Dass die Personalvorsorgestiftung 1 über keine eigenen freien Mittel verfügte und bei ihr möglicherweise sogar ein versicherungstechnisches Defizit bestand, besagt sodann nicht, dass sie auch obligationenrechtlich nicht in der Lage war, ihre Schulden zu bezahlen. Die Rechnungslegung der beruflichen Vorsorge folgt insofern eigenen Grundsätzen. Jedenfalls war die tatsächliche finanzielle Lage der Stiftung deutlich erkennbar. Weder erscheint denn auch die Rente des bei der Personalvorsorgestiftung 1 versicherten Beschwerdeführers aus heutiger Sicht gefährdet, noch sind seine bloss anwartschaftlichen Ansprüche auf Leistungen des Wohlfahrtfonds höher zu gewichten als diejenigen der ausgetretenen Mitarbeiter.
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4.6 Die Aufsichtsbehörden und die Vorinstanz konnten ihre Entscheide auf die Prüfungsberichte der Kontrollstelle und Expertenberichte abstützen. Offensichtliche Mängel bei den rechtlichen Schlussfolgerungen sind genauso wenig ersichtlich wie bei den tatsächlichen Feststellungen. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht konkret zu begründen, inwiefern die Jahresrechnung 2002 bzw. die Bestimmung der freien Mittel gegen die Stiftungsurkunde oder die darauf gestützten Reglemente verstossen oder sonstwie Bundesrecht verletzen sollten. Der angefochtene Entscheid hält mithin vor Bundesrecht stand.
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5.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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