BGer 6B_254/2007 | |||
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BGer 6B_254/2007 vom 10.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_254/2007 /bri
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Urteil vom 10. August 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Favre und Mathys,
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Gerichtsschreiber Willisegger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Markus Weber,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Amtsvormund B.________, Amtsvormundschaft Stadt Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
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1. Kammer, vom 29. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Aarau sprach X.________ mit Urteil vom 21. September 2005 des gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 15 Monaten. Zudem verpflichtete es ihn, A.________ Schadenersatz von Fr. 527'314.-- zu bezahlen.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine von X.________ erhobene Berufung am 29. März 2007 ab.
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C.
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X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Stellungnahmen zur Beschwerde wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007, ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) und eine willkürliche Anwendung von kantonalem Prozessrecht (§ 25 und § 144 Abs. 1 StPO/AG).
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2.1 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 mit Hinweisen). Der Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen dient sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum anderen vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354 mit Hinweisen).
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Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache konkretisiert durch die formellen Anforderungen, welche das kantonale Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet der Grundsatz in Art. 32 Abs. 2 BV. Danach hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Ferner räumt auch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK einen Anspruch darauf ein, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; 120 IV 348 E. 3g S. 357, je mit Hinweisen).
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2.2 Mit Anklageschrift vom 3. Mai 2005 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betruges wie folgt:
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"Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 19. Januar 2000 bis 15. Januar 2004 unter verschiedenen Malen in Aarau von A.________ Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe (z.T. Fr. 100.-- bis 20'000.-- oder 50'000.-- pro Übergabe) erhältlich gemacht, indem er ihr gegenüber vorgab, er bzw. seine Familienangehörigen befänden sich in Notsituationen. Der Beschuldigte und die Geschädigte führten während dieser Zeit eine Liebesbeziehung und die Geschädigte vertraute dem Beschuldigten. Dieser konnte durch seine Falschangaben die Geschädigte zur Übergabe eines Gesamtgeldbetrages von insgesamt Fr. 527'314.-- bewegen. Dadurch hat der Beschuldigte regelmässige Einnahmen erzielt und finanzierte sich wohl einen Teil seines Lebensunterhaltes."
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2.3 Die Vorinstanz führt aus, die Anklageschrift genüge dem Anklagegrundsatz. Alle Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB seien in ihr enthalten. Dass die Daten der einzelnen Betrugshandlungen nicht genannt würden, sei nicht zu beanstanden, weil es sich beim gewerbsmässigen Betrug um ein Kollektivdelikt handle und dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, die Geschädigte regelmässig auf die gleiche Art betrogen zu haben. In einem solchen Fall müsse der genaue Zeitpunkt der einzelnen Betrugshandlungen nicht aufgeführt werden, abgesehen davon, dass Ungenauigkeiten in den Zeitangaben generell zu tolerieren seien. Im Übrigen ergäben sich die entsprechenden, nicht tatrelevanten Daten aus den Akten, auf die in der Anklage verwiesen werde. Die fehlende zeitliche Fixierung der verschiedenen Betrugshandlungen habe den Anklagten denn auch nicht gehindert, sich materiell zu verteidigen. Es komme hinzu, dass er den Anklagevorwurf insgesamt bestreite, indem er geltend macht, die Geschädigte nie durch Falschangaben getäuscht zu haben. Damit spiele das Datum der einzelnen Vorfälle auch keine relevante Rolle (angefochtener Entscheid, Ziff. I/3.3 S. 11 ff.).
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Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt, gestützt auf das anfängliche Geständnis des Beschwerdeführers, die Aussagen der Beschwerdegegnerin und deren handschriftliche Buchführung, worin sie bei jedem Eintrag den Geldbetrag, das Datum sowie den Namen des Beschwerdeführers vermerkte, als vollumfänglich erstellt (angefochtener Entscheid, Ziff. II/1.1-1.4, insbes. Ziff. 1.3.2 S. 23).
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2.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, in der Anklageschrift würden Zeitpunkt, Anzahl und Höhe der einzelnen Betrugshandlungen nicht genügend individualisiert. Die zeitliche Fixierung der Taten sei verfassungsrechtlich unverzichtbar. Der Mangel würde dadurch verschlimmert, dass die Anklage als Beweismittel einzig die Beschwerdegegnerin als Zeugin sowie die übrigen Akten nenne, nicht aber die von der Vorinstanz genannte Auflistung über die erfolgten Zahlungen. Der Verteidigung sei es deshalb nicht möglich gewesen, die einzelnen Tatvorwürfe zu prüfen.
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3.
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3.1 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4344, unter Verweis auf BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).
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Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmungen des kantonalen Rechts (§ 25 und § 144 Abs. 1 StPO/AG), deren Anwendung er als willkürlich bezeichnet. Er legt jedoch in keiner Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid diese Bestimmungen offensichtlich verletzt haben soll. Mangels einer entsprechenden substantiierten Rüge ist nicht weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet hat.
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3.2 Damit das Strafverfahren vor der Verfassung standhält, muss der Angeklagte genau wissen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 348 E. 2b S. 353 f.). Die Tatkonkretisierung hat die Aufgabe, das Gericht an die Anklageschrift zu binden, vor allem insoweit, als die in ihr enthaltenen Angaben unerlässlich sind, um die Tat unverwechselbar zu kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 1P.494/2002 vom 11. November 2002, publiziert in Pra 2003 Nr. 81 S. 444; Armand Meyer, Die Bindung des Strafrichters an die eingeklagte Tat, Diss. Zürich 1972, S. 107). Bei mehrfacher bzw. wiederholter Tatbegehung sind regelmässig mehrere konkrete Interessen verletzt. Es handelt sich um selbständige Taten, die einzeln in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen (BGE 120 IV 348 E. 3f S. 357 unter Hinweis auf Armand Meyer, a.a.O., S. 139). Bei gewerbsmässiger Begehung verhält es sich insoweit anders, als mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen bereits durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen werden. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv durch einen alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. Gesamtvorsatz (siehe dazu BGE 118 IV 91 E. 4c S. 93). Wirft die Anklage Gewerbsmässigkeit vor, kommt es deshalb nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgeworfen werden können, sondern darauf, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen lassen (siehe Meyer, a.a.O., S. 140 f.).
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3.3 Im hier zu beurteilenden Fall geht aus der Anklageschrift unter anderem die gewerbsmässige Begehung ("regelmässige Einnahmen", "finanzierte sich einen Teil des Lebensunterhaltes"), das gleichartige Tatvorgehen ("Vorgabe von Notsituationen", "unter verschiedenen Malen"), der Deliktszeitraum ("19. Januar 2000 bis 15. Januar 2004", "während der Liebesbeziehung"), die Höhe einzelner Zahlungen der Geschädigten ("Fr. 100.-- bis 20'000.-- oder 50'000") sowie der Gesamtdeliktsbetrag ("Fr. 527'314.--") klar hervor. Der Anklagevorwurf wird dadurch unverwechselbar und genügend konkret gekennzeichnet.
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Die Umschreibung der Anklage beruht zum grössten Teil auf dem anfänglichen Geständnis des Beschwerdeführers, wie sich aus dem in der Anklageschrift enthaltenen Verweis auf die Akten ergibt (Dossier 1, act. 335 ff.; 169 ff.). Es kann daher keine Rede davon sein, er habe nicht gewusst, was ihm vorgeworfen wird, bzw. er sei von den Vorwürfen überrascht worden. Ebenso wenig ist ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass und inwiefern er sich nicht wirkungsvoll hätte verteidigen können oder ihm ein faires Verfahren verweigert worden wäre.
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Unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung die handschriftliche Buchführung der Beschwerdegegnerin erwähnt. Da dies zu Beweiszwecken geschah, nicht aber dazu, den Tatvorwurf in Abweichung der Anklage zu definieren, liegt kein unzulässiger Rückgriff auf die Akten vor (Meyer, a.a.O., S. 67 Anm. 6). Der Beschwerdeführer macht denn auch gar nicht geltend, dem Urteil läge eine von der Anklage abweichende Tat zugrunde.
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Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK bezüglich des gewerbsmässigen Betrugsvorwurfs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin ist demzufolge zu verneinen, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie eine pathologische Spielsucht verneint habe. Sie habe die Schlussfolgerung des Gutachtens der psychiatrischen Klinik Köngisfelden vom 11. Dezember 2006 ungeprüft übernommen und die gegenteilige Einschätzung im ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 6. September 2005 ausser Acht gelassen.
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4.1 Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Willkür liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn das Urteil sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn es im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f., mit Hinweis).
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4.2 Die Vorinstanz kommt nach ausführlicher Würdigung des psychiatrischen Gutachtens vom 11. Dezember 2006 sowie der ergänzenden Begutachtung vom 8. Januar 2007 zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Ein Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsveränderung und den ihm vorgeworfenen Taten bestehe jedoch nicht, und er sei diesbezüglich voll zurechnungsfähig gewesen. Mit den Gutachtern sei auch davon auszugehen, dass keine pathologische Spielsucht vorliege. Der Beschwerdeführer habe nach der Haft im Jahre 2004 mit dem Spielen aufgehört und sei seither nie mehr in einem Spielsalon oder Casino gewesen. Die Feststellung im Gutachten, eine spielsüchtige Person hätte nach weiteren Möglichkeiten gesucht, um dem Glücksspiel nachzugehen, sei ohne weiteres nachvollziehbar. Erfahrungsgemäss sei es äusserst schwierig und selten, von einer Sucht von einem Tag auf den anderen wegzukommen. Die Spielabstinenz nach der Haftentlassung vom 5. Februar 2004 spreche daher klar gegen eine pathologische Spielsucht. Ferner spreche dagegen, dass von einem finanziellen Ruin, wie bei Spielkranken regelmässig zu beobachten, bei Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10'000.-- noch nicht die Rede sein könne, und dass der Beschwerdeführer das Spielen selbst bloss als "Hobby" bezeichnet habe (angefochtener Entscheid, Ziff. I/4.2 S. 14 ff.).
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4.3 Der Beschwerdeführer hat bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht, der Arztbericht des SRK vom 6. September 2005 bleibe unberücksichtigt. Die Vorinstanz übergeht den Einwand keineswegs. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass der Bericht in das Gutachten der Klinik Königsfelden vom 11. Dezember 2006 eingeflossen ist und die Gutachter bei der behandelnden Ärztin Fremdauskünfte einholten (angefochtener Entscheid, Ziff. 4.2.1 S. 14 und Ziff. 4.2.2.1 S. 15). Der Beschwerdeführer zeigt im vorliegenden Verfahren nicht auf, dass und inwiefern das jüngere, umfassendere Gutachten nicht schlüssig und das Abstellen darauf unhaltbar sein sollte. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für den Nachweis von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Die Willkürrüge ist - soweit überhaupt hinreichend substantiiert - unbegründet.
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5.
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Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB einzig vor, er habe nicht arglistig gehandelt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Opfermitverantwortung verneint, und die Sachverhaltsfeststellungen dazu seien teilweise in Verletzung der Unschuldsvermutung ergangen.
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5.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). In gleicher Weise umschreibt das Gesetz den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nach Art. 97 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG gegeben sind.
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Was der Beschwerdeführer gegen den im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt vorbringt, genügt diesen Anforderungen nicht. Er beschränkt sich darauf, einzelne Feststellungen zu bestreiten oder unter Hinweis auf die Untersuchungsakten anders darzustellen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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5.2 Das Tatbestandsmerkmal der Arglist gemäss Art. 146 StGB ist bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a S. 171, je mit Hinweisen).
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Bei der Prüfung der Frage, ob Arglist gegeben sei, ist auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Lage und Schutzbedürftigkeit des Opfers im Einzelfall, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder aufgrund des Alters oder einer Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Das Ausnützen einer derartigen Lage ist gerade eine der Erscheinungsformen der Arglist (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 120 IV 186 E. 1, mit Hinweisen).
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5.3 Die Vorinstanz bejaht das Tatbestandsmerkmal der Arglist aus folgenden Gründen: Die 69-jährige Beschwerdegegnerin habe den um 35 Jahre jüngeren Beschwerdeführer geliebt, sei von ihm emotional abhängig gewesen und habe ihm voll und ganz vertraut. Nicht zuletzt aufgrund des Alters und ihrer Isolation sei sie das ideale Opfer und ihm praktisch schutzlos ausgeliefert gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr vorgespiegelt, er oder seine Familienangehörige befänden sich in Notsituationen, wofür er dringend Geld brauche, etwa um seine Ausweisung abzuwenden, für medizinische Notfälle von Angehörigen im Ausland, Todesfälle, Fluchten usw., und habe jeweils vorgegeben, das Geld entgegen seiner wahren Absicht vereinbarungsgemäss zurückzubezahlen. Damit habe er die Beschwerdegegnerin über wahrweitswidrige Tatsachen (Notsituationen, Zahlungswille) getäuscht, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar seien, und damit gerechnet, dass sie keine Abklärungen treffen werde. Er habe die Liebe und das Vertrauen der Beschwerdegegnerin gezielt ausgenützt, und sie zudem massiv unter Druck gesetzt, indem er mit Selbstmord drohte oder die erhofften Rückzahlungen von weiteren Geldleistungen abhängig machte, wenn sie Zweifel äusserte (angefochtener Entscheid, Ziff. II/1.4.1 f., S. 24 ff.)
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5.4 Die Vorinstanz hat die Arglist zutreffend bejaht. Angesichts der offenkundigen Unterlegenheit des Opfers und des gezielten Ausnützens durch den Beschwerdeführer geht der Einwand der Opfermitverantwortung von vornherein fehl (BGE 120 IV 186 E. 1a S. 188).
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6.
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Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehren nicht bewilligt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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