BGer 6B_294/2007 | |||
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BGer 6B_294/2007 vom 13.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_294/2007 /bri
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Urteil vom 13. August 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Vorladung in den Strafvollzug,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 15. Mai 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 20. Februar 2007 zum Vollzug einer Gefängnisstrafe von drei Monaten Dauer auf den 16. April 2007 in den Normalvollzug aufgeboten. In ihrem Rekurs vom 20. März 2007 beantragte X.________, es sei ihr zu ermöglichen, die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Verfügung vom 15. Mai 2007 ab.
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X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei ihr der Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit zu ermöglichen.
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2.
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Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin drei Angebote der zuständigen Behörde vom 21. Dezember 2005, 7. Februar 2006 und 17. März 2006, die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit abgelten zu können, nicht beantwortet, weshalb die Angelegenheit, wie in den Angeboten angedroht, dem Strafvollzugsdienst zur Vorladung in den Normalvollzug übergeben worden sei (angefochtener Entscheid S. 2 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin behauptet, dies entspreche nicht den Tatsachen, da sie das zweite Angebot vom 7. Februar 2006 mit einem Schreiben vom 7. März 2006 beantwortet habe. Ein solches Schreiben liegt nicht bei den Akten, und die Beschwerdeführerin vermag nicht nachzuweisen, dass sie es tatsächlich abgeschickt hat. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend.
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Bereits im ersten Angebot vom 21. Dezember 2005 und erneut im zweiten Angebot vom 7. Februar 2006 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, persönlich bei der Fachstelle Gemeinnützige Arbeit vorbeizukommen. Nachdem sie auf das erste Angebot nicht reagiert hatte, will sie das zweite Angebot am 7. März 2006 dahin beantwortet haben, dass sie geschäftlich stark engagiert sei und deshalb bis zum gewünschten Termin am 9. März 2006 nicht vorsprechen könne. In der Folge wurde ihr am 17. März 2006 ein drittes Angebot gemacht, gemäss welchem sie bis zum 11. April 2006 hätte vorsprechen sollen. Diese Frist ist ohne Reaktion ihrerseits verstrichen. Dieses Verhalten war trölerisch. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht zwar auf Probleme, die sie mit einer Drittperson und mit der Übergabe ihres Hotels gehabt habe. Was diese Probleme indessen damit zu tun haben könnten, dass sich die Beschwerdeführerin der Fachstelle Gemeinnützige Arbeit gegenüber geradezu mutwillig verhalten hat, ist nicht ersichtlich. Sie hat heute die Folgen ihres Verhaltens zu tragen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
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3.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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