BGer 2C_394/2007 | |||
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BGer 2C_394/2007 vom 15.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_394/2007 /leb
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Urteil vom 15. August 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern,
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Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland,
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Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 7. August 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der algerische Staatsangehörige X.________, geb. 1973, reiste nach eigenen Angaben am 30. November 1993 in die Schweiz ein und stellte am 1. Juni 1994 ein Asylgesuch. Am 5. August 1994 lehnte das Bundesamt für Migration das Gesuch ab und wies X.________ aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. Am 15. Mai 1999 wurde X.________ in seine Heimat zurückgeführt. In der Folge verfügte das Bundesamt eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer gegen X.________. Dieser reiste im Jahr 2002 dennoch wieder illegal in die Schweiz ein und wurde am 8. September 2003 erneut nach Algerien zurückgeführt.
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X.________ kehrte indes - nach eigenen Angaben im Mai 2005 - nochmals in die Schweiz zurück. Am 8. Oktober 2005 wurde er im Kanton Bern polizeilich angehalten und in Ausschaffungshaft genommen. Am 12. Dezember 2005 wurde er daraus wieder entlassen, nachdem eine Rückführung nach Algerien an seinem Widerstand gescheitert war.
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Vom 25. Januar bis zum 6. August 2007 befand sich X.________ wegen verschiedener Straftaten im Strafvollzug. Am 30. Juli 2007 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern die Ausschaffungshaft auf den Tag der Haftentlassung an. Am 6. August 2007 wurde X.________ nach der Haftentlassung direkt dem Migrationsdienst des Kantons Bern zugeführt und in Ausschaffungshaft gesetzt. Am 7. August 2007 prüfte der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft und bestätigte sie bis zum 5. November 2007.
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1.2 Mit handschriftlicher Eingabe vom 10. August 2007 in englischer Sprache wendet sich X.________ an das Bundesgericht und ersucht darum, seinen Fall nochmals zu prüfen. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG mit dem sinngemässen Antrag auf Haftentlassung entgegenzunehmen. Gegenstand des Haftprozesses und damit auch des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet allerdings nur die Frage der Zulässigkeit der Haft; die dieser zugrundeliegende Wegweisung kann das Bundesgericht hingegen nur dann überprüfen, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG sowie BGE 121 II 59 E. 2c).
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2.
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2.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.). Die Haft soll als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1 S. 58; 126 II 439 E. 4; 125 II 377 E. 4 S. 383).
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2.2 Der Haftrichter stützte die Ausschaffungshaft auf den asylrechtlichen Wegweisungsentscheid vom 5. August 1994. Dieser wurde jedoch mit der Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat am 15. Mai 1999 vollzogen und kann nicht mehr Grundlage der Ausschaffungshaft bilden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.2). Das führt indessen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Haftentscheids. Der Migrationsdienst des Kantons Bern hat nämlich in seiner als Haftanordnung bezeichneten Verfügung vom 30. Juli 2007 ausdrücklich bestimmt, dass der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückzuführen sei, womit zumindest sinngemäss eine formlose Wegweisung angeordnet wurde, die ihm zusammen mit dem Haftentscheid eröffnet wurde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.343/2002 vom 18. Juli 2002, E. 2). Unter den gegebenen Umständen könnte sogar in der Haftanordnung selbst eine formlose Wegweisung des Beschwerdeführers erblickt werden, wozu der Migrationsdienst ohne weiteres befugt war (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.2).
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Die Wegweisung ist auch nicht offensichtlich unzulässig, wird diese doch weder durch die angeblichen, auf ordentlichen strafrechtlichen Zusammenhängen beruhenden Schwierigkeiten mit der algerischen Polizei noch durch die behauptete private Fehde aufgrund eines tödlichen Verkehrsunfalls, an dem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein soll, in Frage gestellt. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer angerufenen angeblich schwierigen Lebensumstände in seiner Heimat für die hier einzig zu prüfende Haftfrage nicht von Bedeutung.
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2.3 Beim Beschwerdeführer sind mehrere Haftgründe erfüllt. Bereits wegen der trotz gültiger Einreisesperre erfolgten Einreise besteht ein Haftgrund, da der Beschwerdeführer nicht sofort weggewiesen bzw. wieder ausgeschafft werden konnte (Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. c ANAG; Nichtbeachtung einer Einreisesperre). Aufgrund verschiedener Straftaten, für die der Beschwerdeführer strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, unter anderem Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Körperverletzung und Tätlichkeiten, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, liegt auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (ernsthafte Bedrohung oder erhebliche Gefährdung von Personen) vor. Erfüllt ist ebenfalls der Haftgrund der so genannten Untertauchensgefahr (Art. 13b lit. c ANAG), nachdem der Beschwerdeführer während seiner mehrfachen Anwesenheiten in der Schweiz unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, bereits mehrmals untergetaucht ist, sich zumindest einmal gegen einen Ausschaffungsversuch zur Wehr gesetzt und auch sonst behördliche Anordnungen missachtet hat; überdies kann auch seine Straffälligkeit als Indiz für Untertauchensgefahr gewertet werden (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a, 148 E. 2b/aa S. 152; 119 Ib 193 E. 2b S. 198); zudem gab der Beschwerdeführer an, in einen Drittstaat ausreisen zu wollen, ohne dass ersichtlich wäre, wie er dies legal tun könnte, was ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht (dazu BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Fehlverhalten angeblich bereut, ändert nichts daran, dass er damit die genannten Haftgründe gesetzt hat.
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2.4 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wieder in Haft genommen werden durfte, nachdem er seit seiner letzten Einreise in die Schweiz bereits einmal vom 8. Oktober bis zum 12. Dezember 2005 in Ausschaffungshaft gewesen war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine erneute Inhaftierung jedenfalls dann grundsätzlich zulässig, wenn die gesetzlich mögliche Höchstdauer der Haft noch nicht erreicht wurde und der Haftgrund nach wie vor besteht (BGE 125 II 465 E. 3b S. 468), wie dies vorliegend zutrifft. Gemäss den dem Bundesgericht vorliegenden Akten sind nunmehr offenbar die für eine Ausschaffung erforderlichen Reisepapiere beim Bundesamt für Migration vorhanden. Das rechtfertigt nicht nur eine neue Inhaftierung des Beschwerdeführers, sondern belegt auch die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft und die Durchführbarkeit der ihr zugrundeliegenden Wegweisung.
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2.5 Nachdem die übrigen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft ebenfalls erfüllt sind, hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand.
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3.
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Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist beim offensichtlich bedürftigen Beschwerdeführer praxisgemäss abzusehen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. August 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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