BGer 1C_211/2007 | |||
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BGer 1C_211/2007 vom 16.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_211/2007 /daa
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Urteil vom 16. August 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
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Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,
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Postfach 3214, 6431 Schwyz,
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Sicherungsentzug,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 21. Juni 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog X.________ mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. X.________ wurde ausserdem verpflichtet, sich einem verkehrsmedizinischen Untersuch beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) in Zürich zu unterziehen. Nach der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 28. November 2006 kam das IRM in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2006 zum Ergebnis, dass die Fahreignung von X.________ zum aktuellen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne.
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Nach einer weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 15. Februar 2007 führte das IRM im Gutachten vom 13. März 2007 aus, es könne X.________ positiv angerechnet werden, dass er seit etwa Anfang 2007 anhand von regelmässig durchgeführten Urinkontrollen eine Cannabisabstinenz nachweisen könne. Der Beobachtungszeitraum sei indessen noch zu kurz, um die Fahreignung befürworten zu können. Gestützt auf dieses Gutachten verfügte das Verkehrsamt am 3. April 2007 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und knüpfte die Wiedererteilung des Führerausweises an die Erfüllung von verschiedenen Auflagen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. Juni 2007 im Sinne der Erwägungen abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass eine Wiedererteilung des Führerausweises ausser Betracht falle, solange der Beschwerdeführer den Nachweis für eine ambulante psychiatrische Behandlung einerseits und die Cannabisabstinenz andererseits für einen Beobachtungszeitraum von mindestens sechs Monaten nicht erbringe.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 7. August 2007 (Postaufgabe 11. August 2007) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Juni 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde abwies. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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