BGer 5A_268/2007 | |||
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BGer 5A_268/2007 vom 16.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_268/2007 /bnm
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Urteil vom 16. August 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Zustellung des Zahlungsbefehls,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 8. Mai 2007 (NR070018/U).
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Sachverhalt:
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A.
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Am 11. November 2006 gelangte X.________ an das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er beschwerte sich, dass ihm das Betreibungsamt Winterthur-Stadt am 3. November 2006 ein Schreiben mit A-Post mit der Aufforderung zugesandt habe, sich während der Öffnungszeiten auf die Amtsstelle zu begeben und spätestens innerhalb von drei Tagen einen Zahlungsbefehl abzuholen.
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B.
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Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde unter Kostenfolgen ab. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches mit Beschluss vom 8. Mai 2007 die Kostenauflage aufhob und im Übrigen die Beschwerde abwies.
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C.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt X.________ dem Bundesgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, "die Zustellung von Betreibungsdokumenten in der bundesgesetzlich vorgesehenen Form unter Einhaltung von SchKG und GebV SchKG durchzuführen"; eventualiter sei das Schreiben zur Abholung anzupassen bzw. die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
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Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer verlangt in der Sache sinngemäss die Aufhebung des Schreibens des Betreibungsamtes vom 3. November 2006. Auf seine Vorbringen ist nur soweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügen.
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1.3 Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351).
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2.
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Der vorliegende Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde hat u.a. die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Abholung eines Zahlungsbefehls zum Gegenstand.
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2.1 Die Aufforderung zur Abholung einer Betreibungsurkunde bedeutet noch keine Zustellung; diese ist erst mit der Übergabe der Urkunde erfolgt (Angst, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 14 zu Art. 64 SchKG). Eine - allenfalls mangel- oder fehlerhafte - Zustellung des Zahlungsbefehls ist als Verfügung gemäss Art. 17 SchKG mit Beschwerde anfechtbar (vgl. BGE 104 III 12 E. 1 S. 13). Die Zustellung eines Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, so dass sich entsprechende Erörterungen erübrigen. Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Amt ausdrücklich nicht in Frage.
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2.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Aufforderung zur Abholung des Zahlungsbefehls (im Falle der Nichtbefolgung) mit keinerlei Sanktionen verbunden sei und keine Gebühr für die Abholungseinladung vor dem ersten Zustellversuch erhoben werde bzw. in der gemäss Art. 16 GebV SchKG vorgesehenen Grundgebühr (für die nachfolgende Zustellung des Zahlungsbefehls) enthalten sei; dem Beschwerdeführer könnten durch die Abholungsaufforderung selber keinerlei Nachteile erwachsen. In der Tat ist der Beschwerdeführer als Schuldner nicht zur Abholung des Zahlungsbefehls verpflichtet (Angst, a.a.O.). Das angefochtene Schreiben des Betreibungsamtes geht insoweit nicht über die Mitteilung hinaus, dass auf dem Amt ein ausgefertigter, zustellbereiter Zahlungsbefehl liegt. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die blosse Abholungseinladung das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben wird (BGE 116 III 91 E. 1 S. 93) und die Rechtsstellung des Schuldners, an welchen sie sich richtet, in einer bestimmten, konkreten Weise beeinträchtigt wird (BGE 96 III 35 E. 2c S. 44; vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 48 f. zu Art. 17 SchKG). Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben zur Abholung des Zahlungsbefehls - mangels Wirkung auf das Betreibungsverfahren - keine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG darstellen. Daran vermag die Meinung des Beschwerdeführers, dass andere "unerfahrene" Bürger dem Schreiben Folge leisten und sich auf das Betreibungsamt begeben könnten, nichts zu ändern.
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2.3 Soweit mit dem angefochtenen Entscheid über die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls entschieden wurde, liegt demnach kein Entscheid gemäss Art. 90 BGG vor, weil nicht über eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG entschieden wurde. Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Ausführungen gegen die Abholungseinladung wendet, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und kann er mit seiner Kritik, dass er als Schuldner zu Unrecht "verpflichtet" worden sei, den Zahlungsbefehl abzuholen, nicht gehört werden.
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3.
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Sodann hat der vorliegende Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde die Fristansetzung von drei Tagen, innerhalb derer der Zahlungsbefehl abgeholt werden kann, zum Gegenstand.
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3.1 Mit der Fristansetzung entscheidet das Betreibungsamt, dass es während drei Tagen keine Massnahmen treffen wird, um den ausgefertigten, zustellbereiten Zahlungsbefehl dem Schuldner zuzustellen. Dies stellt insoweit eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG dar, als damit das Vollstreckungsverfahren (bzw. dessen Einleitung) für maximal drei Tage gestoppt wird und die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers beeinträchtigt werden kann.
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3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Frist von drei Tagen "unverhältnismässig kurz" und zu verlängern sei. Der Einwand geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls im Interesse des Gläubigers (und zur Gleichbehandlung der Gläubiger) innert kurzer Frist erfolgen soll (vgl. Art. 71 Abs. 1 SchKG; Wüthrich/Schoch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 1 zu Art. 71 SchKG) und daher eine Verlängerung im Interesse des Schuldners ausser Betracht fällt. Er legt nicht dar, inwiefern er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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4.
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Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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