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Informationen zum Dokument  BGer 5A_417/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_417/2007 vom 21.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_417/2007 /blb
 
Urteil vom 21. August 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die (von der unteren Aufsichtsbehörde) verweigerte Wiederherstellung der verpassten Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Verfügung vom 27. Juli 2007 (unter Zustellung einer Kopie seiner Beschwerdeschrift) aufgefordert worden ist, die Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen und dem Bundesgericht die unterzeichnete Rechtsschrift innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu retournieren, mit der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 42 Abs. 5 BGG),
 
dass die (an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte) Verfügung vom 27. Juli 2007 vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden ist, weshalb sie als am letzten Tag der 7-tägigen postalischen Abholfrist, d.h. als am 6. August 2007 zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der ihm angesetzten Frist keine unterzeichnete Beschwerdeschrift hat zukommen lassen,
 
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass im Übrigen auf die den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende Beschwerde auch bei rechtzeitiger Retournierung eines unterzeichneten Beschwerdeexemplars nicht eingetreten worden wäre,
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und der ... schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. August 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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