VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2P_27/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2P_27/2007 vom 22.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.27/2007 /leb
 
Urteil vom 22. August 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,
 
gegen
 
Kantonspolizei Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
 
1. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Rückforderung von Ausbildungskosten),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
 
vom 17. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ (geb. 1978) absolvierte vom 3. Januar bis zum 13. Dezember 2002 die Polizeischule in Chur. Unter Ziffer 7.2 des Spezialbefehls vom 26. November 2001 (Schulbefehl Polizeischule 2002), welcher sich auf das inzwischen aufgehobene Rekrutierungs- und Beförderungsreglement der Kantonspolizei Graubünden vom 27. Oktober 1998 (RBR) stützt und u. a. sämtlichen Polizeianwärtern ausgehändigt wurde, wird die Rückerstattungspflicht der Ausbildungskosten wie folgt geregelt:
 
Rückerstattung
 
Die Rückerstattungspflicht (Art. 12 RBR) bei Austritt aus dem Polizeikorps vor Ablauf der Verpflichtungszeit beträgt:
 
- während der letzten 3 Monate der Polizeischule Fr. 20'000.--
 
- im 1. Dienstjahr Fr. 30'000.--
 
- im 2. Dienstjahr Fr. 22'500.--
 
- im 3. Dienstjahr Fr. 15'000.--
 
- im 4. Dienstjahr Fr. 7'500.--
 
Mit der Vollendung des 4. Dienstjahres erlischt die Rückerstattungspflicht.
 
Mit unterzeichneter vorgedruckter Erklärung, datiert vom 21. Februar 2002, bestätigte X.________, dass er von dieser Rückerstattungsverpflichtung Kenntnis genommen hatte.
 
B.
 
Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 12. Dezember 2002 wurde X.________ ab 1. Januar 2003 vom Kanton Graubünden als Polizist mit einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt. Als Rechtsgrundlage für den genannten Vertrag wurde u.a. die inzwischen ebenfalls aufgehobene Verordnung vom 27. September 1989 über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalverordnung, PV) genannt.
 
Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 kündigte X.________ das Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Graubünden auf den 30. September 2003 mit der Begründung, er werde am 1. Oktober 2003 bei der Stadtpolizei Zürich in das zweite Schuljahr einsteigen.
 
C.
 
Am 8. September 2004 stellte die Kantonspolizei Graubünden X.________ mit dem Vermerk "Rückerstattung von Ausbildungskosten" Fr. 30'000.-- in Rechnung. Diese Rechnung blieb unbezahlt.
 
D.
 
Am 2. Juni 2006 erhob die Kantonspolizei Graubünden für den Kanton Graubünden verwaltungsgerichtliche Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, X.________ sei zu verpflichten, dem Kanton Graubünden Ausbildungskosten für die Polizeischule in der Höhe von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 4,5 % seit dem 9. Oktober 2004 zu erstatten.
 
Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Klage am 17. November 2006 gut. Sein begründetes Urteil versandte das Gericht am 6. Dezember 2006.
 
E.
 
Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. November 2006 aufzuheben.
 
Die Kantonspolizei Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden stellt denselben Antrag.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
2.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den mangels Zulässigkeit eines anderen eidgenössischen Rechtsmittels nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 und Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit der die Klage des Kantons Graubünden gutgeheissen und er zur Rückzahlung von Ausbildungskosten in der Höhe von Fr. 30'000.- nebst Zins verpflichtet wird, in seiner Rechtsstellung betroffen und nach Art. 88 OG zur Beschwerde legitimiert.
 
2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots, kann er sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als willkürlich zu bezeichnen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 11/12).
 
2.3 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden. Es sind nur solche neuen Vorbringen erlaubt, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt, sowie Gesichtspunkte, die sich derart aufdrängen, dass sie von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57, mit Hinweisen).
 
3.
 
Das Verwaltungsgericht hat vorliegend zunächst erwogen, dem Streit liege ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis zugrunde. Das Gericht sei gestützt auf Art. 14 lit. c des Gesetzes vom 9. April 1967 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG) deshalb sachlich und örtlich zuständig, über die anhängig gemachte Forderung im Klageverfahren zu befinden (E. 1 des angefochtenen Entscheides). Materiell sei auf den unmissverständlichen Inhalt des Schulbefehls sowie auf die vom Beklagten unterzeichnete Verpflichtungsbestätigung abzustellen. Wann genau der - laut Tagesjournal am 28. Februar 2002 noch in der Schulklasse besprochene - Rückzahlungsverpflichtungsschein handschriftlich signiert und von der Schulleitung eingesammelt worden sei, spiele keine zentrale Rolle. Massgebend sei einzig, dass der Beklagte klar sein Einverständnis für die degressiv ausgestaltete Skala betreffend die Rückerstattung der Ausbildungskosten kundgetan habe. Überdies sei der Beklagte auf eine konkrete Nachfrage hin umfassend über die finanziellen Konsequenzen bei einem vorzeitigen Verlassen der "Erststelle" ins Bild gesetzt worden, was ihn nicht daran gehindert habe, sein Dienstverhältnis nach nur sechs Monaten aus ausschliesslich privaten Gründen aufzulösen. Angesichts einer unwiderlegt gebliebenen Vollkostenrechnung von Fr. 108'960.-- (Zahlenmaterial der Polizeischule Amriswil 2004) für die einjährige Grundausbildung zum Kantonspolizisten erscheine eine Rückerstattung von Fr. 30'000.-- auch nicht übermässig hoch und von einer unzulässigen Beschränkung der Kündigungsfreiheit könne nicht die Rede sein (E. 2 und 3). Am erhobenen Verzugszins und dem ermittelten Beginn des Zinsenlaufes gebe es ebenfalls nichts zu rütteln (E. 4).
 
4.
 
Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerdeschrift erschöpft sich in weiten Teilen in appellatorischen Ausführungen, auf die im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.2).
 
4.1 Dies gilt zunächst für die Rüge, wonach der klagende Kanton durch den Regierungsrat und nicht durch die Kantonspolizei hätte handeln müssen. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit einem Hinweis auf die Art. 42 Abs. 4 der Kantonsverfassung verankerte allegemeine Kompetenz der Regierung, den Kanton nach innen und aussen zu vertreten, ohne darzutun, dass und inwiefern es gegen das Willkürverbot verstösst, vorliegend die spezielle Regelung gemäss Art. 50 lit. f der Verordnung vom 14. Dezember 2004 zum Finanzhaushaltsgesetz (wonach finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten durch die Dienststellen geltend gemacht werden) - auf welche die Kantonspolizei ihre Vertretungskompetenz stützte - als anwendbar zu betrachten. Die betreffende Rüge ist zudem neu und schon aus diesem Grunde nicht zu hören (E. 2.3).
 
4.2 Ebenfalls ungenügend begründet ist der Einwand, wonach die vorliegende Streitsache nicht im Klageverfahren durch das Verwaltungsgericht, sondern im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege auf Beschwerde hin durch den Regierungsrat hätte beurteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die Bestimmung von Art. 14 lit. c des damals noch geltenden Verwaltungsgerichtsgesetzes aus dem Jahre 1967 willkürlich angewendet haben soll. Diese Bestimmung legte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung vermögensrechtlicher Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis im Klageverfahren fest, "soweit keine andere Behörde bestimmt ist". Der vom Beschwerdeführer erwähnte Fall, in welchem das Verwaltungsgericht entschieden hatte, die Zuständigkeit für die Entscheidung personalrechtlicher Angelegenheiten (wozu auch die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten gehörten) liege im Kanton Graubünden für die kantonalen Mitarbeiter letztinstanzlich bei der Regierung (Urteil vom 5. September 1995, publiziert in PVG 1995 3/9 S. 37), ist mit der vorliegenden Streitsache nicht vergleichbar: Im erwähnten Fall ging es um - dem Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (Verfügung, Beschwerde) zugängliche - Wohnsitzzulagen, die von kantonalen Beamten beansprucht wurden, und nicht um eine aus vertraglicher Vereinbarung entstandene (vgl. Urteil 2P.136/2005, E. 3.3) Pflicht zur Rückerstattung eines Teils der Ausbildungskosten, welche die während der Ausbildung bzw. innerhalb der ersten vier Dienstjahre aus dem Polizeidienst ausscheidenden ehemaligen Mitarbeiter trifft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe eine langjährige Praxis übergangen bzw. hätte zumindest darlegen müssen, weshalb es hievon abweichend seine Zuständigkeit bejahe, gehen damit an der Sache vorbei.
 
5.
 
5.1 Dem Verwaltungsgericht kann sodann keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden, wenn es davon absah, die vom Beschwerdeführer bezüglich der Frage des genauen Zeitpunktes der Unterzeichnung des Rückerstattungsverpflichtungsscheines angerufenen Zeugen einzuvernehmen. Aus der Begründung des Urteils (S. 7) geht hervor, dass das Gericht diese Frage als unerheblich betrachtete, weshalb es insoweit nicht verpflichtet war, hierüber Beweis zu erheben.
 
5.2 Die Auffassung des Gerichts, wonach auch die vom Beschwerdeführer allenfalls verspätet unterzeichnete bzw. ein falsches Datum aufweisende Rückerstattungsverpflichtung eine verbindliche Schuldpflicht begründet habe, erscheint - jedenfalls unter den vorliegend gegebenen Umständen - nicht unhaltbar. Die Pflicht zur Rückerstattung eines Teils der Ausbildungskosten bei vorzeitigem Austritt aus dem Polizeidienst ergab sich nicht nur aus dem einschlägigen Reglement, sondern auch aus dem Schulbefehl der Polizeischule 2002 vom 26. November 2001 (vgl. vorne "A."), und sie wurde gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil (S. 7) laut Tagesjournal vom 28. Februar 2002 auch in der betreffenden Schulklasse besprochen. Wohl sah Art. 12 Abs. 1 des genannten Reglements vor, dass die betreffende schriftliche Verpflichtungserklärung "bei Eintritt" in die Polizeischule abzugeben war. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass eine erst später unterzeichnete Verpflichtungserklärung der Rechtsverbindlichkeit entbehrt. Der Beschwerdeführer ging dementsprechend denn auch selber davon aus, dass er an diese Regelung gebunden sei (vgl. seine E-Mail-Nachricht vom 26. Mai 2003 an den Ausbildungschef des Polizeikommandos).
 
5.3 Schliesslich vermag unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes (dazu BGE 127 II 60 E. 5a S. 70; 125 II 129 E. 5b S. 134) auch der Einwand nicht durchzudringen, dass die Rückerstattungspflicht die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen dürfe bzw. die vorliegend statuierte vierjährige Dauer die Kündigungsfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers unverhältnismässig stark beeinträchtige. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers - der im Übrigen nicht im dritten oder vierten, sondern bereits im ersten Dienstjahr gekündigt hatte - sind appellatorisch und jedenfalls nicht geeignet, den Vorwurf der Willkür zu begründen. Letzteres gilt auch für den Einwand, wonach der zurückzuerstattende Betrag von Fr. 30'000.-- zu hoch sei.
 
6.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (1. Kammer) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).