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Informationen zum Dokument  BGer 5A_431/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_431/2007 vom 22.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_431/2007/bnm
 
Verfügung vom 22. August 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Liegenschaftsschätzung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau (kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs),
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. August 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Bank Z.________, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau (kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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