BGer 9C_77/2007 | |||
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BGer 9C_77/2007 vom 22.08.2007 | |
Tribunale federale
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9C_77/2007 {T 0/2}
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Urteil vom 22. August 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiber Wey.
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Parteien
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H,_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, Postfach 551, 8750 Glarus,
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gegen
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IV-Stelle Glarus, Postfach, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 22. August 2005 und Einspracheentscheid vom 3. November 2005 verneinte die IV-Stelle Glarus einen Anspruch der 1958 geborenen H,_________ auf eine Rente sowie auf Umschulungsmassnahmen mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2007 ab.
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H,_________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Umschulung. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 11. Mai 2007 abgewiesen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
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2.
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Streitig und aufgrund der Beschwerde zu prüfen ist die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung.
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2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 4. April 2005 sowie des Ergänzungsberichts vom 30. Mai 2005 des Medizinischen Zentrums X.________ - mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diagnostizierten Leiden (insbesondere chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links und Zervikobrachialsyndrom rechts) im angestammten Beruf als Wirtin zu 75 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit (kein Heben und Tragen schwerer Gegenstände, kein Arbeiten in Flexionsstellung, keine Überkopfarbeiten, keine belastende Tätigkeit aus dem Schultergürtel und keine Kraftanstrengungen mit dem rechten Arm und der rechten Hand) zu 100 % arbeitsfähig ist. Dieser Betrachtungsweise widerspricht die Beschwerde namentlich gestützt auf den Bericht des behandelnden Chirurgen Dr. med. Holdener, Zürich, vom 19. September 2005, der bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen (lumbovertebrales und zervikozephales Syndrom) für eine der Behinderung angepasste Arbeit eine bloss 50%ige Leistungsfähigkeit attestierte. Ob die Vorinstanz im Rahmen der früheren freien Tatsachenüberprüfung (Art. 132 [Abs. 1] lit. b OG) auf die vom Medizinischen Zentrum X.________ abweichenden Beurteilungen hätte abstellen sollen, kann offen bleiben, da die auf (teilweise antizipierter) Beweiswürdigung beruhenden Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig sind. Im Übrigen ist die allgemein gehaltene Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________, wonach dessen Beurteilungen "notorisch einseitig zu Gunsten der IV" ausfallen würden, unbegründet.
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2.2 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin das vom kantonalen Gericht ermittelte Valideneinkommen. Die Vorinstanz hat dabei in sachverhaltlicher Hinsicht - namentlich gestützt auf die Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Dezember 1998 - Folgendes festgestellt: Mit Kündigung vom 15. Dezember 1998 löste der Arbeitgeber (Vater der Versicherten, in dessen Gasthaus C.________ sie jahrelang als geschäftsführende Wirtin tätig war) das Arbeitsverhältnis ab 1. April 1999 auf. Anschliessend arbeitete die Beschwerdeführerin in Teilzeit als Serviceangestellte in einem Restaurant in E.________ (keine genaueren Angaben aktenkundig) und wurde ab Juni 1999 als Pächterin des Restaurants S._________ selbständigerwerbend. Den ersten der beiden ihre körperlichen Beschwerden auslösenden Unfälle erlitt sie am 21. Mai 1999, als sie aus 5 Metern Höhe von einem Sessellift stürzte. Auf dieser Grundlage betrachtete das kantonale Gericht den in den Jahren vor diesem Unfall als Angestellte erzielten (von Fr. 46'800.- um die bis 2004 eingetretene Nominallohnentwicklung erhöhten) Jahresverdienst von Fr. 50'764.15 als letztes Gehalt vor Eintritt des Gesundheitsschadens.
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2.3
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Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu ermitteln, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 205). Das Vorgehen des kantonalen Gerichts ist daher nicht zu beanstanden: So ist etwa der Einwand der Beschwerdeführerin unbehelflich, es sei ein zu tiefes Valideneinkommen angenommen worden, weil die als Naturalleistungen (Kost und Logis für die Versicherte und ihre Familie) ausgerichteten Lohnanteile nicht miteinbezogen worden seien. Denn die Arbeitgeberbescheinigung enthält in der entsprechenden Rubrik (Code 5 = Naturalleistungen für Unterkunft, Frühstück, Mittagessen und Abendessen) keine Angaben, die einen solchen Schluss zulassen würden; auch aus den übrigen Akten geht nichts Dahingehendes hervor. Ferner hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprachebegründung vom 13. Oktober 2005 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 50'764.15 schon einmal ausdrücklich anerkannt. Ein Grund für den vollzogenen Meinungsumschwung ist nicht ersichtlich.
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2.4 Darüber hinaus übt die Versicherte Kritik an der vorinstanzlichen Bemessung des Invalideneinkommens. Das kantonale Gericht hat dieses nicht auf der Grundlage des (tiefen) tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens als selbständige Wirtin (vgl. Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 8. August 2005) ermittelt, sondern ist davon ausgegangen, der Versicherten sei die Aufnahme einer (besser bezahlten) leidensangepassten Erwerbstätigkeit zumutbar und hat daher auf lohnstatistische Angaben abgestellt. Sie geht somit davon aus, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständige Wirtin nicht in bestmöglicher Weise eingegliedert ist und lehnt die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf dem Wege eines Betätigungsvergleichs mit anschliessender erwerblicher Gewichtung der behinderungsbedingten Leistungsbeeinträchtigung daher ab. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin geht aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation im Übrigen davon aus, es werde "auf die Länge nicht möglich sein, den Wirteberuf aufrecht zu erhalten" und beantragt dementsprechend Umschulungsmassnahmen (vgl. E. 3).
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Gemäss den obigen Ausführungen (E. 2.1) ist die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, sodass ihr aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 113 V 22 E. 4a S. 28, je mit Hinweisen) die Selbsteingliederung durch Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit obliegt. Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung eines 15%igen leidensbedingten Abzugs ein auf der Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 41'559.35 für das Jahr 2004 annimmt, handelt sie somit bundesrechtskonform (vgl. etwa BGE 126 V 75 E. 3b S. 76).
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2.5 Nach dem Gesagten hält der sich aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergebende rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 18 % stand.
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3.
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Damit mangelt es der Versicherten hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG bereits an der invaliditätsmässigen Voraussetzung, wonach sie wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleiden muss (vgl. BGE 124 V 108 E. 2b S. 110), sodass der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt kein Bundesrecht verletzt.
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4.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
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5.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 22. August 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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