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Informationen zum Dokument  BGer P 25/2006  Materielle Begründung
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BGer P 25/2006 vom 23.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
P 25/06
 
Urteil vom 23. August 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Parteien
 
1. M.________, 1949,
 
2. B.________, 1954,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
beide vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
 
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1931 in Serbien geborene, seit 1. Juli 1996 eine ausserordentliche sowie seit 1. Januar 1997 eine ordentliche AHV-Rente beziehende V.________ erhielt per 1. Januar 1997 Zusatzleistungen zur AHV (in Form von Ergänzungsleistungen [EL], Beihilfen, Gemeindezuschüssen und Einmalzulagen) zugesprochen. Diese wurden, nachdem er im Mai 1998 geheiratet und seine Ehefrau im Juli 1999 aus Serbien in die Schweiz eingereist war, auf 1. August 1999 neu berechnet. Mit Rückerstattungsentscheiden vom 10. Juli 2002 forderte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) V.________ auf, die infolge mehrheitlichen Aufenthaltes im Ausland und dadurch bedingtem fehlendem Lebensmittelpunkt in der Schweiz vom 1. März 1998 bis 31. (recte: 28.) Februar 2002 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 58'319.- (März 1998 bis Juli 1999: Fr. 16'980.- [Fr. 11'110.- EL, Fr. 3232.- Beihilfen, Fr. 2638.- Gemeindezuschüsse]; August bis Dezember 1999: Fr. 9950.- [Fr. 7235.- EL, Fr. 1515.- Beihilfen, Fr. 1200.- Gemeindezuschüsse]; Januar 2000 bis Februar 2002: Fr. 31'389.- [Fr. 21'886.- EL, Fr. 7777.- Beihilfen, Fr. 526.- Gemeindezuschüsse, Fr. 1200.- Einmalzulagen) zurückzuzahlen. Nachdem der Leistungsansprecher am 16. Juli 2002 an einer Krebserkrankung gestorben war, hob das AZL die Entscheide vom 10. Juli 2002 auf und verpflichtete die gesetzlichen Erbinnen, die beiden Töchter (M.________, geb. 1949, und B.________, geb. 1954) sowie die Witwe des Verstorbenen (R.________, geb. 1952) zur Rückzahlung der ausstehenden Summe unter solidarischer Haftbarkeit (Rückerstattungsentscheid vom 1. November 2002). Die dagegen von den beiden Töchtern erhobene Einsprache hiess der Bezirksrat Zürich teilweise gut und änderte die Verfügung vom 1. November 2002 dahingehend ab, dass der geschuldete Betrag um Fr. 16'980.- auf Fr. 41'339.- gekürzt wurde, da der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vom 1. März 1998 bis 31. Juli 1999 ausbezahlten Leistungen verwirkt sei (Beschluss vom 11. November 2004).
 
B.
 
Die hiegegen von den Töchtern eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. März 2006 ab.
 
C.
 
M.________ und B.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien sie von der Rückerstattung der Zusatzleistungen zur AHV-Rente ihres verstorbenen Vaters zu befreien.
 
Während das AZL auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich der Bezirksrat Zürich eines ausdrücklichen Antrags. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 17. März 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG; BGE 122 V 221 E. 1 [mit Hinweis] S. 222).
 
3.
 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das AZL (nachfolgend: Beschwerdegegner) zu Recht vom verstorbenen V.________ bzw. von dessen Töchtern die im Zeitraum von August 1999 bis Februar 2002 erbrachten (bundesrechtlichen) EL in Höhe von insgesamt Fr. 29'121.- zurückfordert. Auf Grund der Aktenlage infolge Verwirkung richtigerweise nicht mehr im Streite steht demgegenüber die Rückerstattung der von März 1998 bis Juli 1999 entrichteten Leistungen.
 
3.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf EL von Schweizer Bürgern (Art. 2 Abs. 1 ELG) und von Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG), welche eine Rente der AHV beziehen (Art. 2a ELG), sowie den Begriff des Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 ZGB; BGE 127 V 237 E. 1 S. 239, 99 V 106 E. 2 S. 108, 85 II 318 E. 3 S. 321; vgl. auch Urteil des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3a mit Hinweisen) und denjenigen des gewöhnlichen Aufenthaltes (BGE 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 V 180 E. 4 S. 182 f.; ZAK 1992 S. 38 f. E. 2a; Urteil des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3b mit Hinweisen [u.a. auf das nicht publizierte Urteil des EVG P 50/99 vom 20. Dezember 1999, E. 1a]) zutreffend dargelegt. Beizupflichten ist der Vorinstanz ferner auch darin, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur Anwendung gelangen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 [mit Hinweisen] S. 447); dies ist vorliegend vor dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Ergänzungsleistungsbereich geändert worden sind (vgl. für den hier zu beurteilenden Kontext insbesondere Art. 2 Abs. 1 und 2 ELG [je in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung] in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 [Wohnsitz; in Verbindung mit Art. 23-26 ZGB] und 2 [gewöhnlicher Aufenthalt] ATSG), geschehen, da die Rückforderung von EL für die Dauer vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002 streitig ist. Daran ändert nichts, dass der Bezirksrat Zürich auf Einsprache hin erst mit Beschluss vom 11. November 2004 entschieden hat. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener EL (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 AHVG [in den bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ATSG [in Verbindung mit Art. 2 und 3 ATSV]), wobei der Frage, ob im Zusammenhang mit der Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen Art. 25 ATSG anzuwenden ist, wenn der Einspracheentscheid nach dem Inkrafttreten des ATSG erlassen wurde, die Rückerstattung aber vor dem 1. Januar 2003 gewährte Leistungen betrifft, insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, als die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen sind (BGE 130 V 318 E. 5 S. 318 ff.). Im angefochtenen Entscheid wurde schliesslich richtig erkannt, dass, sofern die nachträglich bekannt gewordenen Aufenthalte des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerinnen in Serbien zu einem Wegfall der Leistungspflicht führten, ein Grund für eine rückwirkende Anpassung der bzw. ein Zurückkommen (im Sinne einer prozessualen Revision) auf die leistungszusprechenden Verfügungen und für eine entsprechende Rückforderung vorliegt (vgl. Urteil des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 1b mit diversen Hinweisen).
 
4.
 
Für die EL-Anspruchsberechtigung von Ausländern ist gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG u.a. erforderlich, dass Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz besteht. Während die Voraussetzung des Wohnsitzes (Absicht des dauernden Verbleibs, Mittelpunkt der Lebensinteressen; vgl. dazu die in E. 3.2 hievor erwähnten Urteile) vorliegend unter den Verfahrensbeteiligten nach Lage der Akten zu Recht unbestritten und als erfüllt anzusehen ist (vgl. auch E. 5 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, S. 10 unten), ist im Folgenden zu beurteilen, ob auch diejenige des gewöhnlichen Aufenthaltes im vorliegend massgeblichen Zeitraum bejaht werden kann.
 
4.1 Für den gewöhnlichen Aufenthalt sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten; zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 E. 7b S. 117 f., 112 V 164 E. 1 S. 165 f.; ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 89 E. 3a, Nr. 33 S. 186 E. 3a/aa, je mit Hinweisen; Urteil des EVG C 119/99 vom 9. Mai 2000, E. 1a, publ. in: SVR 2001 ALV Nr. 3 S. 5). Diese in objektivem Sinne zu verstehende Aufenthaltsvoraussetzung wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Begibt sich jedoch die betroffene Person nur vorübergehend ins Ausland ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen, beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (zu den ausserordentlichen Renten: BGE 111 V 180 E. 4 S. 182 f.; ZAK 1992 S. 38 f. E. 2a; zu den Ergänzungsleistungen: Urteil des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3b mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des EVG P 50/99 vom 20. Dezember 1999, E. 1a). Die in Rz. 2009-2011 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleitungen zur AHV und IV (WEL) enthaltene, nach dem Grund des Auslandaufenthaltes abgestufte Leistungsbefristung ist für das Gericht nicht verbindlich (BGE 126 V 64 E. 4b S. 68, 421 E. 5a S. 427; zum Ganzen: Urteil des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3b mit Hinweisen; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2006, Rz. 51 sowie insb. FN 188).
 
4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der in X.________, Serbien, geborene V.________ ab 1980 in Z.________ wohnte und am 1. Juni 1993 nach Y.________ zog, wo er bei seiner Tochter M.________ und deren Ehemann zur Untermiete in deren Zweieinhalbzimmer-Wohnung lebte. Bereits Eigentümer eines Häuschens in X.________ kaufte er im März 1998 - zwei Monate vor seiner Heirat - im selben Ort eine Eigentumswohnung, welche er kurz vor seinem Tod Ende April 2002 wieder veräusserte. Ebenfalls erwiesen ist, dass seine Ehefrau im Juli 1999 in die Schweiz einreiste. Das kantonale Gericht hat im Übrigen unter Bezugnahme auf die Stempel im Reisepass, die aktenkundigen Kontakte zum Beschwerdegegner, die Angaben von Ärzten und Spitälern sowie die Daten, an denen V.________ bzw. dessen Ehefrau die Zusatzleistungen persönlich in Empfang genommen haben, einlässlich dargelegt (vgl. auch die Angaben im Schreiben der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Sozialamt, an das AZL vom 3. März 2004, S. 2), in welchen Zeiträumen während der hier massgeblichen Beurteilungszeitspanne (von August 1999 bis Februar 2002) Auslandaufenthalte stattgefunden haben (1999: sieben Monate, 2000: neun Monate, 2001: mindestens fünf Monate). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Vom 28. Juni bis 4. Juli sowie vom 7. Juli bis zu seinem Tod am 16. Juli 2002 war V.________ im Spital A.________, hospitalisiert.
 
4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen letztinstanzlich erneut vorbringen lassen, allein gestützt auf die Einträge im Pass könne nicht auf mehrmonatige Auslandaufenthalte geschlossen werden, ist ihnen insoweit zuzustimmen, als Grenzüberschreitungen, jedenfalls in diesen Gebieten, heutzutage wohl zumeist ohne Bestätigung (in Form eines Stempels) durch die Grenzposten erfolgen. Es erscheint deshalb durchaus möglich, dass V.________ in die Schweiz zurückgereist ist, ohne dass seine Reisepapiere einen entsprechenden Vermerk enthalten. Bereits auf Grund der darin vorhandenen Daten kann indessen auf eine rege Reisetätigkeit geschlossen werden, welcher sich, wie sich den übrigen Unterlagen (bezüglich Kontakten zu den schweizerischen Behörden, persönlicher Entgegennahme der Leistungen etc.) entnehmen lässt, jeweils längere Aufenthalte in seinem Geburtsland anschlossen. Namentlich wäre eine regelmässige Entgegennahme der EL durch die Tochter bzw. deren Ehemann bei mehrheitlicher Anwesenheit in der Schweiz wohl nicht erforderlich gewesen. Was den Einwand der Beschwerdeführerinnen anbelangt, ihr Vater habe sich primär zu ärztlichen Behandlungszwecken nach Serbien begeben, erklärte dies allenfalls teilweise die Abwesenheiten ab dem Jahr 2000, erkrankte er gemäss Angabe in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde doch erst zu diesem Zeitpunkt an einem schweren Krebsleiden. Ausgewiesen ist die - wenn auch unregelmässige - Durchführung ambulanter medizinischer Untersuchungen in Serbien für den Zeitraum von Februar bis Juni 2001 (4., 8., 14. und 22. Februar, 7. und 29. März, 18. April, 23. Mai sowie 19. und 27. Juni 2000) und - zuletzt stationär - von Februar bis Mitte Juni 2001 (20. Februar, 25. April und in der Zeit vom 30. Mai bis 13. Juni 2001). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der übrigen Hinweise zum Aufenthaltsort des Verstorbenen erscheinen die Angaben der Ehefrau R.________ gegenüber einem Mitarbeiter des Beschwerdegegners vom 3. April 2002, wonach sie und ihr Mann in den Jahren 1999 bis 2001 jeweils lediglich von Juli bis September (2001 krankheitsbedingt teilweise auch noch November/Dezember) in Y.________ gelebt hätten, zwar nicht gänzlich widerspruchsfrei (5. Februar 1999: Abmeldung beim AZL; 27. April 1999: Anmeldung beim AZL; 1. November und 2./5. Dezember 1999, 10. April und 11. Dezember 2000, 29. Oktober 2001: Zusatzleistungen persönlich in Empfang genommen). Sie stellen aber dennoch ein weiteres Indiz dafür dar, dass V.________ sich in der hier zu beurteilenden Zeitdauer grossmehrheitlich in Serbien aufgehalten hat. Für diesen Schluss sprechen schliesslich auch die Wohnverhältnisse: Während der Verstorbene in X.________ über ein kleines Häuschen sowie eine 1998 erworbene Eigentumswohnung verfügte, waren er und seine Frau in Y.________ zur Untermiete in der Zweieinhalbzimmer-Wohnung seiner Tochter und deren Ehemannes einquartiert.
 
4.2.2 Mit dem kantonalen Gericht ist somit davon auszugehen, dass der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum im Ausland hatte. Zwingende Gründe für ein längerdauerndes Verbleiben in Serbien im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hievor) sind nicht erkennbar, bestehen doch namentlich auch keine Anhaltspunkte für eine Transportunfähigkeit oder notfallmässige Verlängerung des Auslandaufenthaltes aus medizinischen Gründen oder für eine ärztliche Behandlung, die nur in Serbien und nicht auch in der Schweiz hätte durchgeführt werden können. Anzufügen bleibt, dass das Erfordernis des gewöhnlichen schweizerischen Aufenthaltes im Rahmen der hierfür massgeblichen gesamthaften Betrachtung der konkreten Umstände nicht nur bei einem einmaligen längeren, durch die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Gründe nicht zu rechtfertigenden Auslandaufenthalt zu verneinen ist, sondern auch für den Fall, dass - bei Vorliegen zusätzlicher objektiver Faktoren, welche auf eine mehrheitliche Lebensführung ausserhalb der Schweiz hindeuten - mehrmals hintereinander mit einer gewissen Regelmässigkeit zeitlich kürzere Aufenthalte im Ausland erfolgen.
 
Die Voraussetzungen für eine EL-Berechtigung sind dem verstorbenen V.________ demnach abzusprechen, weshalb die Leistungen zu Unrecht ausbezahlt worden und zurückzuerstatten sind (vgl. zur Rückforderung: E. 3.2 in fine hievor).
 
5.
 
Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückforderung der Leistungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen statthaft ist.
 
5.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Zuständigkeitsbegründend ist der letzte Wohnsitz des Erblassers - ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit - in der Schweiz. Da, wie bereits in E. 4 hievor dargelegt, davon auszugehen ist, dass der verstorbene Vater der Beschwerdeführerinnen seinen Wohnsitz bis zu seinem Tod in der Schweiz aufrechterhalten bzw. jedenfalls keinen neuen Wohnsitz im Ausland begründet hat (Art. 24 Abs. 1 ZGB), und dessen Nachlass laut Bestätigung des Bezirksgerichts C.________ vom 22. Oktober 2002 auch nicht durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem serbischen Erbrecht unterstellt wurde (vgl. Art. 90 Abs. 2 Satz 1 IPRG), sind die hiesigen Amtsstellen, namentlich das Bezirksgericht C.________, Einzelrichteramt in Erbschaftssachen, zuständig für das Nachlassverfahren, d.h. für die gesamte Abwicklung der Erbschaft (vgl. § 215 lit. c des zürcherischen Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 [Zivilprozessordnung; LS 271]). Selbst wenn Serbien sich im Übrigen gemäss Art. 86 Abs. 2 IPRG die ausschliessliche erbrechtliche Zuständigkeit bezüglich der auf seinem Gebiete gelegenen Grundstücke vorbehalten hätte, was indessen nicht abschliessend zu prüfen ist (vgl. E. 5.2.2 hiernach), beträfe dies lediglich noch das Häuschen in X.________, wohingegen die Eigentumswohnung bereits im April 2002 verkauft worden war.
 
5.2
 
5.2.1 Nach Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Abs. 1). Die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Abs. 2 2. Teilsatz), für welche sie solidarisch haften (Art. 603 ZGB). Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB haben die gesetzlichen und eingesetzten Erben die Befugnis, die ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen, wobei die Frist zur Ausschlagung, welche regelmässig mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist, drei Monate beträgt (Art. 567 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Wünscht der Erbe die Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 580 ff. ZGB, hat er dies binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde anzubringen (Art. 580 Abs. 1 ZGB).
 
5.2.2 Laut Auskunft des - sowohl für die Ausschlagung wie auch das Begehren um Errichtung eines öffentlichen Inventars zuständigen - Einzelrichteramtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts C.________ vom 22. Oktober 2002 wurde bezüglich des fraglichen Nachlasses seitens der Erben in keiner Weise gehandelt, weshalb die Erbschaft als vorbehaltlos erworben zu gelten hat (Art. 571 Abs. 1 ZGB). Eine Zahlungsunfähigkeit des Erblassers, welcher über Grundeigentum in Serbien bzw., was die im April 2002 veräusserte Eigentumswohnung anbelangt, über Verkaufserlös verfügte, war im Zeitpunkt seines Todes Mitte Juli 2002 weder amtlich festgestellt noch offenkundig gewesen, sodass die Ausschlagung durch die Erben auch nicht vermutet wurde (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen am 31. Juli 2003 - und damit über ein Jahr nach dem Tod des V.________ - beim Gemeindegericht in X._________ auf die Erbschaft verzichtet haben, womit gemäss Beschluss der serbischen Behörden vom 2. September 2003 R._______ zur Alleinerbin wurde, ist, wie die Vorinstanz einlässlich erwogen hat, keine entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen, da diese Erklärung weder am vorgeschriebenen Ort noch innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erfolgte bzw. - sofern Liegenschaften dem serbischen Erbrecht unterstehen (vgl. E. 5.1 in fine hievor) - sich einzig auf das Häuschen in X.________ beziehen konnte, nicht aber auf die fraglichen, Teil des schweizerischen Nachlasses bildenden EL-Rückerstattungsschulden. Die Beschwerdeführerinnen haben ihren Lebensmittelpunkt zudem seit Jahren in der Schweiz und waren im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters erwiesenermassen durch die Beratungsstelle für Ausländer vertreten (vgl. u.a. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Februar 2003 zur Einsprache, S. 2), weshalb mangelnde Rechtskenntnis, soweit überhaupt relevant (BGE 124 V 215 E. 2b/aa [mit Hinweisen] S. 220), die nicht vorgenommene Ausschlagung der Erbschaft in der Schweiz ebenfalls nicht zu entschuldigen vermöchte, zumal die Beschwerdeführerinnen seitens ihres Vertreters sogar ausdrücklich aufgefordert worden waren, auf den hiesigen Nachlass ihres Vaters zu verzichten (Protokoll vom 16. Oktober 2003, Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 26. August 2004 zur Einsprache, S. 7). Im Schreiben vom 11. September 2002 sowie anlässlich der Einspracheerhebung vom 11. Dezember 2002 hatte der Vertreter ausgeführt, die beiden Töchter wollten die Erbschaft nicht annehmen, ohne dass jedoch in der Folge in der Schweiz das formelle Ausschlagungsverfahren eingeleitet worden war.
 
Die Beschwerdeführerinnen sind somit Erbinnen des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters und haften damit solidarisch für die - in masslicher Hinsicht unbestrittene - Rückerstattungsschuld des Erblassers. Die Erlassfrage gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 und 5 ATSV ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 23. August 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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