BGer 6B_228/2007 | |||
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BGer 6B_228/2007 vom 24.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_228/2007 /bri
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Urteil vom 24. August 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Mathys,
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Gerichtsschreiber Willisegger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Christoph Hohler,
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gegen
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A.________ (vormals: Firma B.________),
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
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Jörg Stehrenberger,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb; Strafantrag; reformatio in peius,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
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vom 27. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Firma Y.________ betrieb auf ihrem Internetportal eine Art Branchenverzeichnis. A.________ schloss im Sommer 2002 mit der Firma Y.________ einen Vertrag, wonach die Website der Firma "B.________" im Verzeichnis einzutragen und hervorzuheben war. Dafür bezahlte er eine Gebühr. Nach Ablauf von drei Monaten soll er den Vertrag mit der Firma Y.________ mündlich gekündigt haben. In deren Branchenverzeichnis fand sich neben dem Eintrag "Firma B.________" im Zeitraum vom 26. Mai bis 18. Juni 2004 der Hinweis: "Diese Firma ist aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht zu empfehlen".
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B.
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Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2006 wurde X.________, Geschäftsführer und Inhaber der Firma Y.________, der Widerhandlung gegen Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft.
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C.
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Am 27. März 2007 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts im Schuldpunkt und bestrafte X.________ mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.
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D.
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X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts vom 27. März 2007 Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Anklage wegen Widerhandlung gegen das UWG nicht einzutreten. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Anklage freizusprechen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Da der angefochtene Entscheid nach diesem Datum ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der mit ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.
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1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG geführt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1 Wie schon im kantonalen Verfahren bringt der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs vor, es fehle am Strafantrag. Der Anwalt der Verletzten habe am 9. Juli 2004 Klage und Anzeige ausdrücklich namens der "Firma B.________, A.________" erstattet und ausgeführt, die Anzeigeerstatterin sei eine "Einzelfirma mit Sitz in Tägerwilen/TG". Diese sei aber im Zeitpunkt der Anzeige nicht antragsberechtigt gewesen.
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Die Vorinstanz stellt fest, es habe dem klaren Willen von A.________ entsprochen, den Strafantrag im Namen der "Firma B.________" (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu stellen. Aus der Eingabe vom 9. Juli 2004, insbesondere der beigelegten Anwaltsvollmacht, gehe der Wille hinreichend hervor und sei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gegenüber unmissverständlich geäussert worden. Bei der Antragstellerin handle es sich um eine in Radolfzell-Böhringen (Deutschland) domizilierte Personengesellschaft. A.________ sei als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter befugt gewesen, das Antragsrecht namens der Gesellschaft auszuüben, was er bzw. der von ihm beauftragte Rechtsanwalt fristgerecht getan habe. Daran vermöchten die unglückliche Parteibezeichnung sowie die unzutreffenden rechtlichen Ausführungen des Anwaltes nichts zu ändern.
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2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes setzt ein gültiger Strafantrag voraus, dass der Antragsberechtigte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1; 115 IV 1 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob die abgegebene Erklärung den Willen des Verletzten kundgibt, sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen, die für rechtserhebliche Erklärungen gelten (BGE 115 IV 1 E. 2b S. 3).
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2.3 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz steht für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass A.________ den Strafantrag im Namen der Personengesellschaft "Firma B.________" stellen wollte. Davon geht auch die Beschwerde aus (S. 9). Unbestritten ist sodann, dass A.________ zur Antragstellung namens der Gesellschaft berechtigt war. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, wird der bedingungslose Wille der Verletzten zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 9. Juli 2004 hinreichend zum Ausdruck gebracht, und schaden fehlerhafte Bezeichnungen nicht. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, die Willenserklärung sei so zu verstehen, dass sie im Namen der "Einzelfirma" abgegeben worden sei. Soweit er sich damit sinngemäss auf den Vertrauensgrundsatz berufen will, geht der Einwand von vornherein fehl, ist doch nicht der Täter, sondern die zuständige Strafverfolgungsbehörde Adressat des Begehrens. Abgesehen davon macht die in der Beschwerde vertretene Auslegung des Erklärten keinen Sinn. Zum einen kommt der Einzelfirma ohnehin keine Rechtspersönlichkeit zu, zum anderen wurde die Firma nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst Ende 2004 gegründet (angefochtener Entscheid, S. 7 f.; Beschwerde, S. 8), also zu einem Zeitpunkt, als der Strafantrag bereits gültig gestellt war.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes gemäss § 399 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) geltend. Indem die Vorinstanz ihn zu einer Geldstrafe (statt einer Busse) verurteilt habe, habe sie die genannte Bestimmung des kantonalen Prozessrechts willkürlich angewendet.
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Die Vorinstanz bestimmt den gesetzlichen Strafrahmen in Anwendung von Art. 333 StGB (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 23 UWG. Der Strafrahmen sehe eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu drei Jahren vor. Wegen des Verschlechterungsverbotes nach § 399 StPO/ZH dürfe die Strafe im Ergebnis nicht schärfer ausfallen als die (unbedingt vollstreckbare) Busse von Fr. 800.---, die von der ersten kantonale Instanz ausgefällt worden sei. Die Vorinstanz verhängt schliesslich eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 120.--, schiebt den Vollzug der Geldstrafe auf und setzt die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren fest.
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In seiner geltenden Fassung schliesst Art. 333 Abs. 5 StGB die Busse als Strafe für Verbrechen oder Vergehen nach einem anderen Bundesgesetz aus. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift beanstandet der Beschwerdeführer nicht und ist bundesrechtlich auch nicht zu beanstanden. Inwiefern sich aber aus kantonalem Recht ergeben könnte, dass eine Geldstrafe von 5 Tagesätzen zu Fr. 120.-- unter Gewährung des bedingten Vollzuges gegenüber einer unbedingten Busse von Fr. 800.-- im Ergebnis eine verfassungswidrige Schlechterstellung bedeuten soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Soweit die Willkürrüge überhaupt hinreichend substantiiert erscheint, ist sie unbegründet.
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3.
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Die Beschwerde in Strafsachen ist als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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