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Informationen zum Dokument  BGer 6P_37/2007  Materielle Begründung
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BGer 6P_37/2007 vom 24.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.37/2007, 6S.82/2007
 
6P.38/2007, 6S.84/2007
 
6P.39/2007, 6S.85/2007 /bri
 
Urteil vom 24. August 2007
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Ferrari und Mathys,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
6P.37/2007, 6S.82/2007
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig,
 
6P.38/2007, 6S.84/2007
 
Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
 
6P.39/2007, 6S.85/2007
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
lic. iur. Markus Schmid,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug,
 
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
6P.37/2007, 6P.38/2007, 6P.39/2007
 
Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Verletzung von Parteirechten; Unverwertbarkeit von Aussagen; Anspruch auf rechtliches Gehör); Art. 9 BV (Willkür)
 
6S.82/2007, 6S.84/2007,
 
Gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB),
 
6S.85/2007
 
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB),
 
Staatsrechtliche Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 20. Dezember 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 20. Dezember 2006 sprach das Obergericht des Kantons Zug in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 28. September 2004 X.________ und Y.________ des gewerbsmässigen Wuchers (Art. 157 Ziff. 2 StGB) und Z.________ der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Wucher (Art. 157 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB) schuldig. Es bestrafte X.________ und Y.________ mit 30 Monaten beziehungsweise mit 31 Monaten und 18 Tagen Zuchthaus. Z.________ wurde mit 15 Monaten und 15 Tagen Zuchthaus, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und mit einer Busse von 10'000 Franken bestraft. Den Verurteilten wird im Wesentlichen zur Last gelegt, sie hätten in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 als Verantwortliche beziehungsweise Angestellte der A.________ AG an telefonisch geworbene Kunden Optionsgeschäfte auf Aktien, Devisen, Zinsen und Rohstoffen vermittelt. Für die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit seien Kommissionen in der Höhe von zunächst 3/8 und später 2/5 der Optionsnettoprämie verrechnet worden, was 27,3 % bzw. 28,6 % des vom Kunden einbezahlten Betrags entsprochen habe. Durch die Verrechnung von Kommissionen in dieser Höhe seien die Gewinnaussichten der in Optionsgeschäften unerfahrenen Kunden erheblich geschmälert worden.
 
B.
 
X.________, Y.________ und Z.________ erheben staatsrechtliche Beschwerden und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerden je mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Dezember 2006 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Z.________ ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
C.
 
Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Entscheid die Abweisung der Beschwerden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.111) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP).
 
I. Staatsrechtliche Beschwerden
 
2.
 
2.1 Das Obergericht geht davon aus, dass in Bezug auf 190 Kunden, welche in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 mit der A.________ AG Verträge betreffend Optionsgeschäfte abgeschlossen haben, die tatsächlichen Voraussetzungen der Unerfahrenheit (im Sinne von Art. 157 StGB) erwiesen sind. Es handelt sich dabei um die Geschädigten, die entweder untersuchungsrichterlich (12 Kunden) oder polizeilich (20 Kunden) einvernommen worden sind oder Angaben auf den Fragebögen (158 Kunden) gemacht haben.
 
2.2 Die Beschwerdeführer machen in ihren - weitgehend wörtlich übereinstimmenden - Beschwerden, wie bereits im kantonalen Verfahren, geltend, die Aussagen der Geschädigten in den polizeilichen Einvernahmen und die Angaben der Geschädigten in den Fragebögen seien wegen Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, nämlich des Rechts, bei der Befragung anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen, nicht zu ihren Lasten verwertbar. Somit seien in Bezug auf diese insgesamt 178 Kunden die tatsächlichen Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der Unerfahrenheit (im Sinne von Art. 157 StGB) nicht bewiesen. Ferner seien auch die Aussagen der drei lediglich polizeilich einvernommenen Telefonverkäufer zur Vorgehensweise bei der Anwerbung von Kunden aus denselben Gründen, d.h. wegen Verletzung des Teilnahme- und Fragerechts, nicht verwertbar.
 
2.3 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen).
 
Der Begriff des Zeugen ist entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können. Auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen werden als Zeugenaussagen betrachtet (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 125 I 129 E. 6a S. 131 mit Hinweisen).
 
Aussagen von Zeugen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Beschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist es erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1S. 153 mit Hinweisen). Dies kann entweder im Zeitpunkt, in dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 mit Hinweisen). Es besteht kein Anspruch auf Einvernahme von Zeugen vor dem Richter in der Hauptverhandlung. Das Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung ist mit der EMRK und der Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153; 125 I 127 E. 6c/aa S. 134).
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragungen sind daher den Behörden formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, gewisse Zeugen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und zeitgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134). Der Beschuldigte verwirkt grundsätzlich sein Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, wenn er die entsprechenden Beweisanträge nicht frist- und formgerecht einreicht (Urteil 1P.524/2004 vom 2. Dezember 2004, E. 2.1, in: Pra 2005 Nr. 45).
 
Das Obergericht hat unter Hinweis auf diese Rechtsprechung erkannt, dass die Aussagen der 20 Kunden in den polizeilichen Einvernahmen und die Angaben der 158 Kunden in den Fragebögen verwertbar sind.
 
2.4
 
2.4.1 Die Beschwerdeführer erhielten im Anschluss an die Schlusseinvernahmen Einsicht in die gesamten Untersuchungsakten und wurden aufgefordert, allfällige Aktenergänzungsbegehren zu stellen. Sie verzichteten nach Einsicht in die Akten auf derartige Begehren. Sie machten auch vom damals noch gegebenen Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Überweisungverfügung an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug keinen Gebrauch, um etwa die Verletzung von Verteidigungsrechten zu rügen und eine Einvernahme von Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu verlangen. Auch in ihren Stellungnahmen zur Anklageschrift stellten sie nicht die Anträge, dass die Geschädigten in ihrer Anwesenheit als Zeugen einzuvernehmen bzw. den Geschädigten bestimmte Fragen zu stellen seien. Die Beschwerdeführer machten allerdings in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in ihren Berufungsschriften geltend, dass die Aussagen der Kunden in den polizeilichen Einvernahmen und die Angaben der Kunden in den Fragebögen wegen Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen, doch stellten sie auch in diesen Verfahrensstadien keine konkreten Beweisanträge auf eine Konfrontationseinvernahme der Geschädigten. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Beschwerdeführer erstmals explizit den Antrag, es seien sämtliche Kunden, auf deren Angaben das Obergericht abstellen wolle, unter Wahrung des Teilnahme- und Fragerechts der Beschuldigten als Zeugen zu befragen (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 30 f.).
 
2.4.2 Nach der Auffassung des Obergerichts haben die Beschwerdeführer in Anbetracht dieser Umstände die mehrfach gebotene Gelegenheit, die untersuchungsrichterliche Einvernahme der polizeilich beziehungsweise mittels Fragebögen befragten Kunden zu beantragen, nicht wahrgenommen beziehungsweise auf entsprechende Beweisanträge verzichtet. Die Rüge der Beschwerdeführer, dass die Angaben der polizeilich einvernommenen und der mittels Fragebögen befragten Kunden wegen Verletzung der Verteidigungsrechte nicht verwertbar seien, enthalte entgegen den Einwänden der Beschwerdeführer nicht implizit den Beweisergänzungsantrag auf Einvernahme der genannten Personen als Zeugen unter Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten. Der erstmals in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Zeugeneinvernahme sei aber nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts verspätet (angefochtenes Urteil S. 31 ff.).
 
2.4.3 Dem Obergericht ist darin zuzustimmen, dass die Rüge, die Aussagen und Angaben der polizeilich einvernommenen und mittels Fragebögen befragten Kunden seien wegen Verletzung der Verteidigungsrechte nicht verwertbar, nicht zumindest implizit den Antrag auf Einvernahme dieser Personen unter Wahrung der Verteidigungsrechte enthält. Es ist nach der zutreffenden Auffassung des Obergerichts durchaus vorstellbar, dass ein Beschuldigter zwar einerseits die Rüge der Unverwertbarkeit erhebt, aber andererseits nicht eine Zeugeneinvernahme unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte wünscht, etwa wenn und weil er davon ausgeht beziehungsweise befürchtet, dass der Zeuge darin die angeblich unverwertbaren früheren Aussagen bestätigen werde.
 
2.4.4 Ob die - von den Beschwerdeführern in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in den Berufungsschriften bestrittene - Verwertbarkeit der Aussagen und Angaben der Kunden in den polizeilichen Einvernahmen und in den Fragebögen unter Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung mit der Begründung bejaht werden kann, dass die Beschwerdeführer nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig die Zeugeneinvernahmen dieser Kunden unter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte beantragt und somit darauf verzichtet hätten, kann hier aus nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben.
 
2.5 Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen gilt nach der Rechtsprechung uneingeschränkt nur in den Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153, je mit Hinweisen).
 
Diese Voraussetzung ist vorliegend nach der jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Auffassung des Obergerichts nicht erfüllt.
 
2.5.1 Das Obergericht hat die Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Wuchers beziehungsweise wegen Gehilfenschaft dazu verurteilt. Es wirft ihnen die Ausbeutung der Unerfahrenheit der Kunden vor. Unter welchen Voraussetzungen "Unerfahrenheit" im Sinne von Art. 157 StGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Das Obergericht hat sich mit dieser im kantonalen Verfahren vor allem strittigen und zentralen Frage im angefochtenen Urteil eingehend auseinander gesetzt.
 
Es hält in Übereinstimmung mit dem Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die 12 untersuchungsrichterlich und die 20 polizeilich einvernommenen sowie die 158 mittels Fragebögen befragten Kunden, welche im Deliktszeitraum (1995 - 1997) Optionsgeschäfte mit der A.________ AG abschlossen, über keinerlei Fachwissen im Bereich des Optionsgeschäfts verfügten und vorgängig noch nie solche Geschäfte getätigt hatten (angefochtenes Urteil S. 41/42). Diese Feststellung stützt sich auf die Aussagen von Kunden in den untersuchungsrichterlichen beziehungsweise polizeilichen Einvernahmen respektive auf die Angaben von Kunden in den Fragebögen. Es liegt auf der Hand, dass die Frage, ob ein bestimmter Kunde über Fachwissen in Optionsgeschäften verfügt und schon früher solche Geschäfte abgeschlossen hat, für jeden einzelnen Kunden individuell zu entscheiden ist und grundsätzlich nur aufgrund der Angaben des einzelnen Kunden beantwortet werden kann. Insoweit kommt den Aussagen der einzelnen Kunden entscheidende Bedeutung zu.
 
Das Obergericht hat indessen nicht allein gestützt auf die Feststellung, dass die insgesamt 190 Kunden über keinerlei Fachwissen im Bereich des Optionsgeschäfts verfügten und vorgängig noch nie solche Geschäfte getätigt hatten, auf die Unerfahrenheit dieser Kunden im Sinne von Art. 157 StGB erkannt. Es hat sich vielmehr im Weiteren die Frage gestellt, ob trotz fehlender allgemeiner Kenntnisse des Optionsgeschäfts eine Unerfahrenheit der Geschädigten im Sinne von Art. 157 StGB zu verneinen ist, weil - wie die Beschwerdeführer geltend machten - die Geschädigten über die Kosten und Risiken des Geschäfts (Höhe der Kosten, deren Auswirkungen auf die Gewinnchancen, Verlustrisiken und Gewinnchancen) hinreichend informiert gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 42). Das Obergericht geht im Wesentlichen gestützt auf geschäftliche Unterlagen (Broschüren, allgemeine Geschäftsbedingungen) der A.________ AG davon aus, dass die Kunden über die Höhe der Kosten beziehungsweise Kommissionen gerade noch hinreichend informiert worden sind (angefochtenes Urteil S. 42 ff.). Es prüft im Folgenden, ob die Kunden auch über das Verlustrisiko beziehungsweise die Auswirkungen der Kommissionen auf die Gewinnchancen hinreichend informiert gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 44). Dazu hält es fest, dass die Kunden in verschiedenen Dokumenten auf das generelle, d.h. dem Optionsgeschäft inhärente (Total-)Verlustrisiko hingewiesen wurden und die Kunden wohl auch wussten beziehungsweise hätten wissen müssen, dass die Kommissionen zuerst zurückverdient werden mussten, bevor die Gewinnzone erreicht würde. Dies sage aber selbstredend noch nichts darüber aus, ob die Geschädigten auch über die Auswirkungen der Kommissionen auf die Gewinnchancen hinreichend informiert gewesen waren (angefochtenes Urteil S. 44 f.). Das Obergericht legt im Folgenden unter Hinweis auf das Gutachten der C.________ AG vom 20. Januar 2000 dar, in welch erheblichem Ausmass sich die hohen Kommissionen auf die Gewinnchancen auswirkten; von den 637 ausgewerteten Kundendatensätzen seien nur 70 erfolgreich gewesen (angefochtenes Urteil S. 45). Das Obergericht hält sodann fest, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den Geschädigten durch die A.________ AG jene Kenntnisse vermittelt worden wären, die sie in die Lage versetzt hätten, den Umfang des Verlustrisikos sowie namentlich die erhebliche Verringerung der Gewinnchancen durch die Kommissionierung richtig einzuschätzen (angefochtener Entscheid S. 46). Zusammenfassend hält das Obergericht fest, es könne keine Rede davon sein, dass die Geschädigten über die Auswirkungen der Kosten beziehungsweise der Kommissionen auf die Gewinnchancen hinreichend informiert gewesen waren. Es sei offensichtlich, dass kein Geschädigter - sofern nicht weitere Elemente der Unterlegenheit vorgelegen hätten - bei voller Kenntnis über die tatsächlichen Gewinnchancen Geschäfte mit der A.________ AG abgeschlossen hätte (angefochtenes Urteil S. 47).
 
Diese aus der Sicht des Obergerichts für die Bejahung der Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 StGB wesentliche Feststellung betreffend die Unkenntnis der Kunden über die tatsächlichen Auswirkungen der Kommissionsstruktur auf die Gewinnchancen mangels entsprechender Informationen durch die A.________ AG stützt sich nicht beziehungsweise nicht wesentlich auf die Aussagen von Kunden, sondern auf andere Umstände, namentlich auf geschäftliche Dokumente. Den Aussagen der Kunden, dass sie in Optionsgeschäften über kein Fachwissen verfügten und zuvor noch nie solche Geschäfte getätigt hatten, kommt demnach keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer haben denn auch im Berufungsverfahren diese Aussagen als solche nicht in Zweifel gezogen, wie das Obergericht im angefochtenen Urteil (S. 41) willkürfrei festhält (siehe dazu auch E. 3 hiernach), sondern im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kunden gleichwohl nicht im Sinne von Art. 157 StGB unerfahren gewesen seien, da sie von der A.________ AG über die Auswirkungen der Kommissionen auf die Gewinnchancen hinreichend informiert worden seien.
 
2.5.2 Die Beschwerdeführer legen denn auch in den staatsrechtlichen Beschwerden nicht substantiiert dar, inwiefern die Aussagen der Geschädigten in den polizeilichen Einvernahmen beziehungsweise die Angaben der Geschädigten in den Fragebögen für ihre Verurteilung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen seien. Sie machen insoweit einzig geltend, es sei unbestritten, dass das angefochtene Urteil sowohl auf den Aussagen der Kunden bei der Polizei wie auch auf ihren Angaben in den Fragebögen beruhe und sich somit die gerügte Verletzung von Verfassungsbestimmungen zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt habe. An der von den Beschwerdeführern bezeichneten Stelle des angefochtenen Urteils (S. 41) hält das Obergericht zwar fest, das Strafgericht habe aufgrund der (verwertbaren) Aussagen und Angaben der Kunden in den untersuchungsrichterlichen und polizeilichen Einvernahmen beziehungsweise in den Fragebögen zu Recht auf eine Unkenntnis beziehungsweise fehlende Erfahrung dieser Kunden im Bereich des Optionsgeschäfts erkannt, und das Obergericht hat diesbezüglich auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts beziehungsweise die einschlägigen Aktenhinweise verwiesen. Das Obergericht hat indessen - wie vorstehend dargelegt (siehe E. 2.5.1 hiervor) - nicht allein daraus auf Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 StGB erkannt. Vielmehr hat es eingehend die strittige Frage geprüft, ob die A.________ AG, wie die Beschwerdeführer geltend machten, die Kunden ausreichend informiert und ihnen auf diesem Wege ein Wissen vermittelt hat, welches die Annahme einer Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 StGB ausschliesst. Wesentlich und umstritten war nicht die Frage der vorbestehenden Fachkenntnisse der Kunden in Optionsgeschäften, sondern die Frage, ob die Kunden durch die A.________ AG ausreichend informiert wurden und somit ein Wissen in Fachfragen erlangen konnten, welches eine zuverlässige Einschätzung der tatsächlichen Verlustrisiken und Gewinnchancen ermöglichte. Das Obergericht hat diese aus seiner Sicht für die Beurteilung der Unerfahrenheit rechtlich entscheidende Frage im Wesentlichen in Anbetracht der Geschäftsunterlagen und nicht massgeblich auch gestützt auf Aussagen von Kunden verneint.
 
2.5.3 Die Vertreter der Beschwerdeführer haben den Aussagen der Geschädigten betreffend die Kenntnisse in Optionsgeschäften denn auch offenbar selber keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Dies ergibt sich auch etwa daraus, dass die Verteidiger an den untersuchungsrichterlichen Zeugeneinvernahmen von 12 Geschädigten, soweit sie daran überhaupt teilnahmen, laut den Einvernahmeprotokollen keine Ergänzungsfragen stellten (siehe kant. Akten Doss. 3/1).
 
2.6 Inwiefern sich die Aussagen der drei polizeilich einvernommenen Telefonverkäufer der A.________ AG überhaupt und gar ausschlaggebend auf das Urteil ausgewirkt haben, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Beschwerden ist daher insoweit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.
 
3.
 
Das Strafgericht hielt fest, dass die 12 untersuchungsrichterlich und die 20 polizeilich einvernommenen sowie die 158 mittels Fragebögen befragten Geschädigten im Zeitpunkt ihrer Geschäftsbeziehungen zur A.________ AG über keinerlei Fachwissen im Bereich des Optionsgeschäfts verfügten und vorgängig nie solche Geschäfte getätigt hatten. Das Obergericht zitiert diese Feststellung des Strafgerichts und führt im Anschluss daran Folgendes aus (angefochtenes Urteil S. 41):
 
"Die Beschuldigten monieren zwar, dass die zugrunde liegenden Beweise weitgehend unverwertbar seien, bestreiten diese Feststellungen jedoch nicht".
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Annahme des Obergerichts, sie hätten diese Feststellungen des Strafgerichts nicht bestritten, sei willkürlich. Denn sie stehe im Widerspruch zur Tatsache, dass sie die Unverwertbarkeit der diesbezüglichen belastenden Aussagen der Kunden geltend gemacht und unter anderem aus diesem Grunde ihre Freisprechung vom Vorwurf des Wuchers beantragt hätten.
 
Der Einwand ist unbegründet. Indem die Beschwerdeführer geltend machten, dass die Aussagen der Kunden wegen Verletzung von Parteirechten unverwertbar seien, behaupteten sie nicht eo ipso auch, dass die fraglichen Aussagen inhaltlich unwahr und daher die hierauf abgestützten Feststellungen falsch seien. Die Frage betreffend die Verwertbarkeit beziehungsweise Unverwertbarkeit eines Beweismittels hat mit der Frage, ob die gestützt auf dieses Beweismittel getroffenen Feststellungen inhaltlich richtig oder falsch sind, nichts zu tun. Die Beschwerdeführer legen im Übrigen auch in den staatsrechtlichen Beschwerden nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern die Feststellung des Obergerichts, dass die insgesamt 190 befragten Kunden über keinerlei Fachwissen im Bereich des Optionsgeschäfts verfügten und vorgängig noch nie solche Geschäfte getätigt hatten, willkürlich sei.
 
4.
 
4.1 Die Beschwerdeführer machten im kantonalen Verfahren geltend, sie hätten in Bezug auf das objektive Tatbestandsmerkmal des offenbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, falls dieses erfüllt sei, nicht mit Vorsatz gehandelt. Vielmehr seien sie insoweit einem den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum erlegen. Zur Begründung beriefen sie sich erstens auf eine Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. Juni 1993, durch welche ein Strafverfahren wegen Betrugs gegen verantwortliche Personen einer Firma B.________ AG mit Sitz Zürich eingestellt worden war, und zweitens auf eine Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 31. März 1995, durch welche der Firma B.________ AG die gemäss damaligem kantonalem Gesetz betreffend den ausserbörslichen Verkehr mit Wertpapieren erforderliche Bewilligung erteilt worden war. Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass die Höhe der Kommissionen der A.________ AG der Höhe der Kommissionen der ebenfalls im Optionsgeschäft tätigen B.________ AG entsprochen habe. Sie machten geltend, aufgrund der genannten Verfügungen hätten sie subjektiv davon ausgehen dürfen, dass eine Kommission in der geforderten Höhe allenfalls zwar als "etwas hoch erscheint", wie in der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft betreffend verantwortliche Personen der B.________ AG vermerkt werde, aber rechtlich nicht zu beanstanden sei.
 
4.2 Das Obergericht lässt offen, ob die Beschwerdeführer damit - entsprechend ihren Vorbringen - einen Sachverhaltsirrtum in Bezug auf das objektive Tatbestandsmerkmal des offenbaren Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung oder nicht eher einen Verbotsirrtum geltend machten. Die Abgrenzungsfrage stelle sich vorliegend nicht, da weder der eine noch der andere Irrtum gegeben sei (angefochtenes Urteil S. 69). Das Obergericht begründet ausführlich, weshalb die Beschwerdeführer aus den beiden genannten Verfügungen nichts zu ihren Gunsten ableiten konnten (angefochtenes Urteil S. 69 ff.). Es hält fest, die Beschwerdeführer hätten zumindest in Kauf genommen, dass die Kommissionen weit übersetzt waren, d.h. in einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung standen, und dass ihre Tätigkeit daher unrechtmässig war, weshalb weder ein Sachverhalts- noch ein Rechtsirrtum vorliege (angefochtenes Urteil S. 73).
 
4.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft den inneren Sachverhalt und ist damit Tatfrage. Die Rüge, die Beschwerdeführer hätten aufgrund der genannten Verfügungen die Kommissionen irrtümlich als angemessen erachtet und daher das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in Kauf genommen, weshalb insoweit infolge eines Sachverhaltsirrtums die tatsächlichen Voraussetzungen des (Eventual-)Vorsatzes entgegen den willkürlichen Feststellungen des Obergerichts nicht erfüllt seien, wird daher zu Recht in den staatsrechtlichen Beschwerden erhoben.
 
4.4 Die Erwägungen des Obergerichts werden in den Beschwerden ausführlich auszugsweise wiedergegeben, doch setzen sich die Beschwerdeführer damit nicht substantiiert auseinander. Sie gehen ohne weiteres davon aus, dass die Kommissionsstrukur der B.________ AG derjenigen der A.________ AG entsprochen habe und die Kommissionsstruktur der B.________ AG sowohl von der Bezirksanwaltschaft als auch von der Volkswirtschaftsdirektion im Rahmen der genannten Verfügungen umfassend überprüft und gleichsam unter allen Titeln als rechtmässig beurteilt worden sei. Die Bezirksanwaltschaft hat indessen einzig geprüft, ob ein hinreichender Verdacht des gegen die Verantwortlichen der B.________ AG zur Anzeige gebrachten Betrugs bestand, was mangels einer Täuschung im konkreten Fall verneint wurde. Mit den Fragen etwa nach dem - für den Tatbestand des Wuchers wesentlichen - Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und den Auswirkungen der Höhe der Kommissionen auf die Gewinnchancen hat sich die Bezirksanwaltschaft in der fraglichen Einstellungsverfügung nicht befasst (siehe im Einzelnen angefochtenes Urteil S. 70). Gemäss den weiteren Ausführungen des Obergerichts ist weder erwiesen, dass die Geschäftsunterlagen beziehungsweise die Kommissionsstruktur der B.________ AG im Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens mit derjenigen der A.________ AG identisch waren, noch ist erstellt, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine umfassende Prüfung und rechtliche Beurteilung der Kommissionsstruktur durch die Volkswirtschaftsdirektion erfolgt wäre (angefochtener Entscheid S. 72). Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander.
 
Auch mit weiteren Argumenten des Obergerichts setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, etwa mit dem Argument, dass sie auch nach Eingang der ersten Beschwerden und Strafanzeigen sowie unbeeindruckt von den schlechten Kundenergebnissen ihre Geschäftspraktiken unverändert fortsetzten und sich erhebliche Entschädigungen auszahlen liessen (siehe angefochtenes Urteil S. 71, 72/73).
 
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden ist daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer darin die Feststellungen des Obergerichts, dass sie das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Kauf nahmen und insoweit entgegen ihren Behauptungen nicht einem durch die genannten Verfügungen hervorgerufenen Irrtum erlagen, als willkürlich anfechten.
 
5.
 
5.1 Im kantonalen Strafverfahren machten 64 ehemalige Kunden der A.________ AG adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend. Vom Strafgericht wurden 20 Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen und 44 Zivilforderungen ganz oder teilweise gutgeheissen und im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen. Die Beschwerdeführer wurden zur Zahlung der zugesprochenen Zivilforderungen (im Gesamtbetrag von rund 2,56 Mio. Franken) an die Privatkläger verpflichtet, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag.
 
Die Beschwerdeführer beantragten im Berufungsverfahren, auf die Zivilorderungen sei nicht einzutreten beziehungsweise sie seien abzuweisen respektive auf den Zivilweg zu verweisen. Das Obergericht ist auf die Berufungen im Zivilpunkt nicht eingetreten. Zur Begründung führt es Folgendes aus (angefochtenes Urteil S. 89/90):
 
"Die Argumentation der Beschuldigten, es läge kein strafrechtlich relevantes Handeln vor, wurde bereits in den vorhergehenden Erwägungen widerlegt, so dass nicht nochmals darauf zurückzukommen ist. Die Beschuldigten bringen überdies in keiner Weise vor, weshalb bzw. inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht die gestellten Zivilforderungen ganz oder teilweise gutgeheissen hat. Damit sind die Minimalanforderungen an eine Berufung ... nicht annähernd erfüllt. Auf die Berufung bezüglich der Zivilforderungen kann daher nicht eingetreten werden."
 
Das Obergericht stellt fest, dass somit das Urteil des Strafgerichts betreffend die Zivilforderungen in Rechtskraft erwachsen ist (angefochtener Entscheid S. 90).
 
5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, da im Strafverfahren die Zivilforderungen nur adhäsionsweise geltend gemacht werden könnten, sei die Frage, ob auf sie einzutreten sei, in erster Linie von der Frage abhängig, ob die Angeklagten schuldig zu sprechen seien. Sie hätten im Berufungsverfahren unstreitig den Antrag auf Freispruch gestellt und begründet. Damit sei implicite auch der Antrag auf Nichteintreten auf die Zivilforderungen begründet worden. Durch das Nichteintreten auf die Berufungen im Zivilpunkt habe das Obergericht das Willkürverbot (Art. 9 BV) und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Diese Verfassungsverletzungen hätten sich zu ihrem Nachteil auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt, weil darin das erstinstanzliche Urteil betreffend die Zivilforderungen als rechtskräftig erklärt worden sei.
 
Diese Einwände beruhen offenbar auf einem Missverständnis, welches allerdings durch die etwas missverständliche Erwägung im angefochtenen Urteil begünstigt worden sein könnte. Das Obergericht bringt mit der zitierten Erwägung zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ihre Anträge im Zivilpunkt einzig mit dem Argument begründet haben, sie seien mangels Erfüllung des Tatbestands des Wuchers freizusprechen, und dass sie "überdies" im Zivilpunkt keine weiteren Argumente vorgetragen und nicht etwa geltend gemacht haben, dass und weshalb auch im Falle einer Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche auf die Zivilforderungen nicht einzutreten sei beziehungsweise diese abzuweisen respektive auf den Zivilweg zu verweisen seien. Allerdings hätte das Obergericht unter diesen Umständen die Berufungen im Zivilpunkt unter Hinweis auf seine Erwägungen im Schuldpunkt konsequenterweise abweisen müssen mit dem Argument, dass der im Zivilpunkt implicite einzig vorgetragene Einwand, sie hätten den Straftatbestand des Wuchers nicht erfüllt, unbegründet ist. Die Beschwerdeführer sind indessen dadurch, dass das Obergericht auf ihre Berufungen im Zivilpunkt nicht eingetreten ist, anstatt diese abzuweisen, unter den gegebenen Umständen nicht beschwert.
 
Die Beschwerdeführer machen im Übrigen auch in den staatsrechtlichen Beschwerden nicht geltend, dass und weshalb das Obergericht selbst im Fall der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche auf die Zivilforderungen nicht hätte eintreten dürfen beziehungsweise diese vollumfänglich hätte abweisen oder auf den Zivilweg verweisen müssen.
 
Die staatsrechtlichen Beschwerden sind daher auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerden
 
6.
 
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51, mit Hinweisen).
 
7.
 
Gemäss Art. 157 StGB wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen.
 
7.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz waren die untersuchungsrichterlich beziehungsweise polizeilich respektive mittels Fragebögen befragten 190 Kunden, welche in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 mit der A.________ AG Verträge betreffend Optionsgeschäfte abschlossen, unerfahren im Sinne von Art. 157 StGB.
 
Die Beschwerdeführer machen in ihren - weitgehend wörtlich übereinstimmenden - Nichtigkeitsbeschwerden geltend, das Tatbestandsmerkmal der Unerfahrenheit sei nicht erfüllt.
 
7.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz verfügten die Kunden über keinerlei Fachwissen im Bereich des Optionsgeschäfts und hatten sie vorgängig noch nie solche Geschäfte getätigt. Allerdings seien die Kunden durch die A.________ AG in verschiedenen Dokumenten über die Höhe der Kommissionen informiert worden. Sie seien auch auf das generelle, d.h. dem Optionsgeschäft inhärente (Total-)Verlustrisiko hingewiesen worden. Zudem hätten die Kunden wohl auch gewusst beziehungsweise wissen müssen, dass die Kommissionen zurückverdient werden mussten, bevor die Gewinnzone erreicht würde. Die Vorinstanz qualifiziert die Kunden gleichwohl als unerfahren im Sinne von Art. 157 StGB. Die Kunden hätten trotz dieser ihnen erteilten Informationen die tatsächlichen Auswirkungen der Kommissionsstruktur auf die Gewinnchancen nicht gekannt und daher mangels diesbezüglicher Informationen nicht gewusst, in welch erheblichem Ausmass durch die Kommissionsstruktur die Gewinnchancen verringert und die Verlustrisiken erhöht wurden.
 
7.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Kunden hätten aufgrund der ihnen gelieferten Informationen sämtliche Eckdaten gekannt, die es ihnen ermöglicht hätten, das Risiko ihrer Investitionen zu beurteilen. Die Vorinstanz stelle zu hohe Anforderungen an die Information der Kunden. Sie verlange geradezu die Vermittlung jenes Expertenwissens, das sich aus dem in der Untersuchung eingeholten Gutachten der C.________ AG ergeben habe. Tatbestandsausschliessende Erfahrung habe aber nicht nur derjenige, der wisse, dass - wie dies aus den Abklärungen der C.________ AG hervorgegangen sei - von 637 Kunden der A.________ AG nur deren 70 Erfolg haben konnten. Es genüge zur Verneinung der Unerfahrenheit des Kunden bereits, wenn er wisse, dass zu den ohnehin schon erheblichen allgemeinen Risiken des Optionsgeschäfts das weitere Risiko der Gewinnchancenreduzierung aufgrund der ihm bekannten hohen Kommissionen hinzukomme.
 
7.4 Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 StGB ist gegeben, wenn der Geschädigte sich im betreffenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Unerfahrenheit liegt daher nicht schon vor, wenn der Geschädigte die im konkreten Einzelfall relevanten Umstände nicht kennt (BGE 130 IV 106 E. 7.3 S. 109; Urteil 6S.29/2006 vom 18. Oktober 2006, E. 5; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 1997, Art. 157 N 3, Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, StGB II, 2003, Art. 157 N 13). Auf Unerfahrenheit kann sich nicht berufen, wer über die Risiken eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. I, 2002, art. 157 CP n. 21). Bei kaufmännisch schwierigen Geschäften ist allerdings weniger auf eine "durchschnittliche" Erfahrung als vielmehr auf einen der Geschäftsart typischen Informationsmangel auf Seiten des Geschädigten abzustellen (siehe zum insoweit gleich lautenden deutschen Recht Herbert Tröndle/Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 54. Aufl. 2007, § 291 N 11).
 
Der Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB weist gewisse Parallelen zur Übervorteilung gemäss Art. 21 OR auf. Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. Unerfahrenheit im Sinne von Art. 21 OR ist nach Rechtsprechung und Lehre nicht als allgemeine Unfähigkeit zu verstehen, ein Geschäft richtig zu würdigen; es genügt, wenn eine Partei die Tragweite eines ihr vorgeschlagenen Geschäfts nicht zu erfassen vermag (BGE 92 II 168 E. 5a S. 175 f.; Urteil 4C.238/2004 vom 13. Oktober 2005, E. 2.4; Claire Huguenin, Basler Kommentar, OR I, 3. Aufl. 2003, Art. 21 N 12). Auf Art. 21 OR kann sich berufen, wer beim Abschluss eines bestimmten Vertrags die Erfahrung und die Kenntnisse nicht hat, die zur Beurteilung der konkreten, vom Vertrag betroffenen Verhältnisse notwendig gewesen wären (Andreas von Tuhr/Hans Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. Aufl. 1979, S. 345). Der Anwendungsbereich von Art. 21 OR dürfte faktisch weiter gehen als der Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB (siehe auch Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 1990, Art. 157 StGB N 9).
 
7.5 Aus dem im angefochtenen Urteil (S. 45) zusammenfassend wiedergegebenen Gutachten der C.________ AG ergibt sich eindrücklich, in welchem Ausmass sich die Höhe der Kommissionen auf die Gewinnchancen auswirkten. Die Wertsteigerung hätte im Durchschnitt mehr als 52 % betragen müssen, um ein Investment erfolgreich zu machen. Bei den von der C.________ AG analysierten Kundendaten-Sätzen ergab sich, dass von den 2764 getätigten Transaktionen 39 % mit Gewinn und 61 % mit Verlust abschlossen, was laut Gutachten marktüblich ist. Die Bewirtschaftung der Einzahlungen der Kunden von insgesamt USD 19'201'691.-- führte zu Verlusten von insgesamt USD 12'754'526.--, was einer negativen Performance von 66 % entspricht. Die Verluste aus dem eigentlichen Optionsgeschäft, d.h. durch Marktbewegungen, betrugen lediglich USD 1'469'592.--, was einer negativen Performance der Einzahlungen von 8 % entsprechen würde. Zum deutlich grössten Teil entstanden die Kundenverluste somit durch die belasteten Kommissionen von total USD 11'284'934.--. So waren von den 637 ausgewerteten Kundendaten-Sätzen denn auch nur 70 erfolgreich. Dabei kumulierten die zehn erfolgreichsten Investoren lediglich Gewinne von USD 66'258.--, während die zehn Investoren mit den grössten Verlusten Defizite von USD 3'074'374.-- hinnehmen mussten (angefochtenes Urteil S. 45).
 
Diese tatsächlichen Auswirkungen der Kommissionen auf die Gewinnchancen konnten die Kunden auch aufgrund der ihnen gelieferten Informationen nicht ansatzweise abschätzen. Die Kunden konnten mit den Informationen wenig anfangen. Ist zur Einschätzung von Gewinnchancen beziehungsweise Verlustrisiken ein besonderes, überdurchschnittliches Wissen erforderlich, so ist unerfahren im Sinne von Art. 157 StGB, wer über dieses spezielle Wissen nicht verfügt und daher nicht erkennen kann, dass die von ihm erbrachte Leistung zur Gegenleistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht.
 
Der vorliegende Fall unterscheidet sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht grundlegend von dem Fall, welchen das Bundesgericht im Urteil 6S.29/2006 vom 18. Oktober 2006 zu entscheiden hatte. Zwar ist davon auszugehen, dass die Geschädigten im vorliegenden Fall im Unterschied zu jenem Fall über die Höhe der Kommissionen hinreichend informiert wurden. Im einen wie im anderen Fall wurden aber den Geschädigten nicht die Informationen geliefert, die sie benötigt hätten, um zu erkennen, dass die Gewinnchancen in Tat und Wahrheit äusserst gering waren.
 
Die Vorinstanz hat somit das Tatbestandsmerkmal der Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 StGB zu Recht als erfüllt erachtet.
 
8.
 
8.1 Die Beschwerdeführer machen - wie in ihren staatsrechtlichen Beschwerden - unter Berufung auf eine Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich und auf eine Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich betreffend eine Firma B.________ AG geltend, sie hätten sich in Bezug auf das objektive Tatbestandsmerkmal des offenbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in einem den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum befunden. Wer wisse, dass eine Strafverfolgungsbehörde eine Untersuchung trotz Kenntnis der in jenem Fall gleich hohen Kommission eingestellt und hinsichtlich der Kommission lediglich festgehalten habe, sie erscheine als etwas hoch, und wer gleichzeitig wisse, dass eine kantonale Bewilligungsinstanz in Kenntnis der praktizierten Kommissionsstruktur die Bewilligung für die Vermittlung von Optionen erteilt habe, und wer deshalb annehme, die den Kunden der A.________ AG belasteten Kommissionen seien zwar hoch, aber nicht unzulässig hoch beziehungsweise wucherisch, unterliege einem Irrtum über ein objektives Tatbestandsmerkmal.
 
8.2 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die Vorinstanz sei von unzutreffenden Rechtsbegriffen des (Eventual-)Vorsatzes beziehungsweise des Sachverhaltsirrtums ausgegangen. Sie behaupten bloss, sie hätten aufgrund der genannten Verfügungen irrtümlich angenommen, dass die von ihnen verrechneten Kommissionen nicht unzulässig hoch beziehungsweise nicht wucherisch seien.
 
Was die Beschwerdeführer aufgrund der fraglichen Verfügungen annahmen und was sie in Kauf nahmen, ist Tatfrage, die nicht Gegenstand der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sein kann. Auf die auch in den staatsrechtlichen Beschwerden diesbezüglich erhobenen Einwände war mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten. Es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4) verwiesen werden.
 
9.
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Kenntnis der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich und der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich betreffend die B.________ AG mit vergleichbarer Kommissionsstruktur sei im Rahmen der Strafzumessung entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 72/73) auch dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn ihnen aufgrund der negativen Kundenergebnisse das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung klar geworden sei. Das Verschulden eines Täters, der in Kenntnis der genannten Verfügungen handle und daher lediglich in Kauf nehme, dass die Kommissionsbelastung strafrechtlich relevant sein könnte, wiege offensichtlich leichter als das Verschulden eines Täters, der im vollen Bewusstsein der Strafbarkeit handle.
 
Die Beschwerdeführer wollen mit diesem Einwand offenbar geltend machen, das Verschulden eines eventualvorsätzlich handelnden Täters wiege grundsätzlich weniger schwer als das Verschulden eines mit direktem Vorsatz handelnden Täters. Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern indessen in Bezug auf das Merkmal des offenbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht direkten Vorsatz, sondern Eventualvorsatz vor. Der Einwand der Beschwerdeführer geht daher an der Sache vorbei.
 
III. Kosten
 
10.
 
Die Beschwerdeführer unterliegen in beiden Verfahren.
 
Der Beschwerdeführer Z.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Beschwerden waren nicht von vornherein aussichtslos, und seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Das Gesuch ist daher gutzuheissen.
 
Somit haben die Beschwerdeführer X.________ und Y.________ je 1/3 der auf insgesamt Fr. 4'500.-- bestimmten bundesgerichtlichen Kosten zu tragen, mithin je Fr. 1'500.--, unter solidarischer Haftbarkeit für den Betrag von Fr. 3'000.--.
 
Dem Beschwerdeführer Z.________ sind keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter, Rechtsanwalt Markus Schmid, ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtlichen Beschwerden und die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers Z.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer X.________ und Y.________ haben je 1/3 der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'500.-- zu zahlen, mithin je Fr. 1'500.--, unter solidarischer Haftbarkeit für den Betrag von Fr. 3'000.--.
 
4.
 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers Z.________, Rechtsanwalt Markus Schmid, wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'500.--- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2007
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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